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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
die Armee einzutreten wüuschen 1). Es ist ferner erforderlich die
Beibringung eines Dienstzeugnisses. Dasselbe wird von dem
Chef und den Offizieren der Kompagnie, dem Bataillons- und dem
Regiments-Kommandeur ausgestellt und darf erst ertheilt werden,
wenn der Betreffende mindestens 5 Monate praktisch den Dienst
bei der Truppe erlernt hat. "Das Dienstzeugniß entscheidet über
die Würdigkeit eines Unteroffiziers oder Soldaten, im Frieden mit
Aussicht auf Beförderung fortzudienen; es muß sich daher aus-
sprechen über die körperlichen und geistigen Eigenschaften des Be-
treffenden, über seine Führung und Dienst-Applikation, sowie über
den Grad der erworbenen Dienstkenntnisse" 2). Ist den beiden an-
gebenen Erfordernissen genügt, so kann jeder Unteroffizier oder
Soldat, der nach vollendetem 17. und vor zurückgelegtem 23. Le-
bensjahre mindestens 6 Monate gedient hat, sobald bei seinem
Truppentheile eine Vakanz in der etatsmäßigen Zahl der Porte-
peefähnriche vorhanden ist, zu letzterer Charge in Vorschlag gebracht
werden.

"Portepeefähnriche, welche vor dem zurückgelegten 25. Lebens-
jahre mindestens 6 Monate in ihrer Charge patentirt sind, die
Kriegsschule besucht haben und nach dem Urtheile der letzteren
reif für die Prüfung zum Offizier erachtet worden sind, können,
bei untadelhafter Führung der Ober-Militair-Examinations-Kom-
mission zum Offizier-Examen angemeldet werden" 3).

"Von den im Offizier-Examen Bestandenen werden bei ein-
tretender Vakanz die der Anciennetät nach ältesten Portepeefähn-
riche dem Könige zum Offizier vorgeschlagen, nachdem das Offi-
zier-Korps des betreffenden Truppentheils in einem eigenen, dem
Vorschlage beizufügenden Protokoll erklärt hat, daß es den Vor-
zuschlagenden für würdig erachtet, in seine Mitte zu treten, und

1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 5. Kab.Ordre v. 12. Juli 1862 §. 2 und v.
23. Aug. 1865 §. 2. (v. Helldorff a. a. O. S. 8.)
2) V v. 31. Okt. 1861 §. 2.
3) V. v. 31. Okt. 1861 §. 8. Die Anforderungen in diesem Examen sind
normirt in den Bestimmungen v. 27. Febr. 1873 über die Organsation der
Kriegsschulen. (Armee-V.Bl. 1873 Beilage Nro. 7.) Die Bedingungen zur
Zulassung für Personen, die ein Jahr auf einer deutschen Universität studirt
haben, für Landwehr-Offiziere und für Schüler des Berliner Kadet-
tenhauses
bestimmen sich nach der V. v. 31. Okt. 1861 §. 11--16.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
die Armee einzutreten wüuſchen 1). Es iſt ferner erforderlich die
Beibringung eines Dienſtzeugniſſes. Dasſelbe wird von dem
Chef und den Offizieren der Kompagnie, dem Bataillons- und dem
Regiments-Kommandeur ausgeſtellt und darf erſt ertheilt werden,
wenn der Betreffende mindeſtens 5 Monate praktiſch den Dienſt
bei der Truppe erlernt hat. „Das Dienſtzeugniß entſcheidet über
die Würdigkeit eines Unteroffiziers oder Soldaten, im Frieden mit
Ausſicht auf Beförderung fortzudienen; es muß ſich daher aus-
ſprechen über die körperlichen und geiſtigen Eigenſchaften des Be-
treffenden, über ſeine Führung und Dienſt-Applikation, ſowie über
den Grad der erworbenen Dienſtkenntniſſe“ 2). Iſt den beiden an-
gebenen Erforderniſſen genügt, ſo kann jeder Unteroffizier oder
Soldat, der nach vollendetem 17. und vor zurückgelegtem 23. Le-
bensjahre mindeſtens 6 Monate gedient hat, ſobald bei ſeinem
Truppentheile eine Vakanz in der etatsmäßigen Zahl der Porte-
peefähnriche vorhanden iſt, zu letzterer Charge in Vorſchlag gebracht
werden.

„Portepeefähnriche, welche vor dem zurückgelegten 25. Lebens-
jahre mindeſtens 6 Monate in ihrer Charge patentirt ſind, die
Kriegsſchule beſucht haben und nach dem Urtheile der letzteren
reif für die Prüfung zum Offizier erachtet worden ſind, können,
bei untadelhafter Führung der Ober-Militair-Examinations-Kom-
miſſion zum Offizier-Examen angemeldet werden“ 3).

„Von den im Offizier-Examen Beſtandenen werden bei ein-
tretender Vakanz die der Anciennetät nach älteſten Portepeefähn-
riche dem Könige zum Offizier vorgeſchlagen, nachdem das Offi-
zier-Korps des betreffenden Truppentheils in einem eigenen, dem
Vorſchlage beizufügenden Protokoll erklärt hat, daß es den Vor-
zuſchlagenden für würdig erachtet, in ſeine Mitte zu treten, und

1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 5. Kab.Ordre v. 12. Juli 1862 §. 2 und v.
23. Aug. 1865 §. 2. (v. Helldorff a. a. O. S. 8.)
2) V v. 31. Okt. 1861 §. 2.
3) V. v. 31. Okt. 1861 §. 8. Die Anforderungen in dieſem Examen ſind
normirt in den Beſtimmungen v. 27. Febr. 1873 über die Organſation der
Kriegsſchulen. (Armee-V.Bl. 1873 Beilage Nro. 7.) Die Bedingungen zur
Zulaſſung für Perſonen, die ein Jahr auf einer deutſchen Univerſität ſtudirt
haben, für Landwehr-Offiziere und für Schüler des Berliner Kadet-
tenhauſes
beſtimmen ſich nach der V. v. 31. Okt. 1861 §. 11—16.
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[215/0225] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. die Armee einzutreten wüuſchen 1). Es iſt ferner erforderlich die Beibringung eines Dienſtzeugniſſes. Dasſelbe wird von dem Chef und den Offizieren der Kompagnie, dem Bataillons- und dem Regiments-Kommandeur ausgeſtellt und darf erſt ertheilt werden, wenn der Betreffende mindeſtens 5 Monate praktiſch den Dienſt bei der Truppe erlernt hat. „Das Dienſtzeugniß entſcheidet über die Würdigkeit eines Unteroffiziers oder Soldaten, im Frieden mit Ausſicht auf Beförderung fortzudienen; es muß ſich daher aus- ſprechen über die körperlichen und geiſtigen Eigenſchaften des Be- treffenden, über ſeine Führung und Dienſt-Applikation, ſowie über den Grad der erworbenen Dienſtkenntniſſe“ 2). Iſt den beiden an- gebenen Erforderniſſen genügt, ſo kann jeder Unteroffizier oder Soldat, der nach vollendetem 17. und vor zurückgelegtem 23. Le- bensjahre mindeſtens 6 Monate gedient hat, ſobald bei ſeinem Truppentheile eine Vakanz in der etatsmäßigen Zahl der Porte- peefähnriche vorhanden iſt, zu letzterer Charge in Vorſchlag gebracht werden. „Portepeefähnriche, welche vor dem zurückgelegten 25. Lebens- jahre mindeſtens 6 Monate in ihrer Charge patentirt ſind, die Kriegsſchule beſucht haben und nach dem Urtheile der letzteren reif für die Prüfung zum Offizier erachtet worden ſind, können, bei untadelhafter Führung der Ober-Militair-Examinations-Kom- miſſion zum Offizier-Examen angemeldet werden“ 3). „Von den im Offizier-Examen Beſtandenen werden bei ein- tretender Vakanz die der Anciennetät nach älteſten Portepeefähn- riche dem Könige zum Offizier vorgeſchlagen, nachdem das Offi- zier-Korps des betreffenden Truppentheils in einem eigenen, dem Vorſchlage beizufügenden Protokoll erklärt hat, daß es den Vor- zuſchlagenden für würdig erachtet, in ſeine Mitte zu treten, und 1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 5. Kab.Ordre v. 12. Juli 1862 §. 2 und v. 23. Aug. 1865 §. 2. (v. Helldorff a. a. O. S. 8.) 2) V v. 31. Okt. 1861 §. 2. 3) V. v. 31. Okt. 1861 §. 8. Die Anforderungen in dieſem Examen ſind normirt in den Beſtimmungen v. 27. Febr. 1873 über die Organſation der Kriegsſchulen. (Armee-V.Bl. 1873 Beilage Nro. 7.) Die Bedingungen zur Zulaſſung für Perſonen, die ein Jahr auf einer deutſchen Univerſität ſtudirt haben, für Landwehr-Offiziere und für Schüler des Berliner Kadet- tenhauſes beſtimmen ſich nach der V. v. 31. Okt. 1861 §. 11—16.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/225>, abgerufen am 24.11.2024.