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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
mäßigen Stellen-Gehalts gegen das ihm nach seiner Charge und
seinem Dienstalter zukommende Gehalt insoweit als Zulage ge-
währt, als der Etat nicht anderweite Bestimmungen enthält 1).
Die Gehaltszahlung erfolgt monatlich im Voraus 2); bei Anstel-
lungen, Beförderungen und Versetzungen beginnt der Bezug des
Gehalts oder des höheren Gehalts, wofern dasselbe vakant ist,
mit dem ersten Tage des Monats, aus welchem die Kabinets-Ordre
über die Ernennung stammt; stirbt ein Offizier, so wird sein etats-
mäßiges Gehalt noch für den Monat nach dem Ableben den Hin-
terbliebenen gewährt (sogen. Gnadengehalt); scheidet ein Offizier
mit Pension aus dem Dienste, so behält er für denjenigen Monat,
in welchem ihm die betreffende Kab.Ordre bekannt gemacht ist,
das volle Einkommen der Stelle und für den folgenden Monat
das etatsmäßige Gehalt ohne Zulagen und dgl. 3). Beurlaubte Of-
fiziere erhalten in der Regel für die ersten 1 1/2 Monate des Urlaubs
das volle Gehalt, für die folgende Zeit findet ein Abzug statt 4);
gleiche Grundsätze gelten für die Zeit der Verbüßung einer Festungs-
haft oder Gefängnißstrafe, sowie wenn in Folge einer gerichtlichen
Untersuchung Dienstsusspension oder Verhaftung eintritt, jedoch vor-
behaltlich der Nachzahlung des entzogenen Gehaltstheiles im Falle
der Freisprechung 5).

Werden Offiziere vom Range des Regiments-Kommandeurs
abwärts dienstlich außerhalb ihrer Garnison verwendet, so erhalten
sie eine sogen. Kommandozulage 6). Außerdem wird den Offi-

1) a. a. O. §. 4. Wenn also z. B. ein Premier-Lieutenant eine Stelle
verwaltet, welche nach dem Etat mit dem Gehalt eines Hauptmanns erster
Klasse dotirt ist, so erhält er als Zulage die Differenz zwischen dem Gehalt
eines Premier-Lieutenants und dem Gehalt eines Hauptmanns erster Klasse.
Rescr. des Kriegs-Min. (Mil.Dec.Depart.) v. 28. Aug. 1877 bei v. Helldorff
a. a. O. S. 4. Die vorübergehende Wahrnehmung der höheren Stelle
begründet diesen Anspruch jedoch nicht; es ist eine Königl. Ernennung zur Be-
kleidung oder Wahrnehmung der Dienststelle erforderlich.
2) a. a. O. §. 91.
3) Geldverpfl. Regl. §. 21--23.
4) ebendas. §. 24. Ausgenommen in Krankheitsfällen.
5) ebendas. §. 26, 27. Ueber Gehaltsabzüge zur Offizier-Kleiderkasse, zur
Wittwenkasse und zur Lebensversicherungsanstalt f. Armee und Marine, sowie
behufs der Schuldentilgung vgl. a. a. O. §§. 40 ff.
6) Die näheren Vorschriften a. a. O. §. 47 fg.
15*

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
mäßigen Stellen-Gehalts gegen das ihm nach ſeiner Charge und
ſeinem Dienſtalter zukommende Gehalt inſoweit als Zulage ge-
währt, als der Etat nicht anderweite Beſtimmungen enthält 1).
Die Gehaltszahlung erfolgt monatlich im Voraus 2); bei Anſtel-
lungen, Beförderungen und Verſetzungen beginnt der Bezug des
Gehalts oder des höheren Gehalts, wofern dasſelbe vakant iſt,
mit dem erſten Tage des Monats, aus welchem die Kabinets-Ordre
über die Ernennung ſtammt; ſtirbt ein Offizier, ſo wird ſein etats-
mäßiges Gehalt noch für den Monat nach dem Ableben den Hin-
terbliebenen gewährt (ſogen. Gnadengehalt); ſcheidet ein Offizier
mit Penſion aus dem Dienſte, ſo behält er für denjenigen Monat,
in welchem ihm die betreffende Kab.Ordre bekannt gemacht iſt,
das volle Einkommen der Stelle und für den folgenden Monat
das etatsmäßige Gehalt ohne Zulagen und dgl. 3). Beurlaubte Of-
fiziere erhalten in der Regel für die erſten 1 ½ Monate des Urlaubs
das volle Gehalt, für die folgende Zeit findet ein Abzug ſtatt 4);
gleiche Grundſätze gelten für die Zeit der Verbüßung einer Feſtungs-
haft oder Gefängnißſtrafe, ſowie wenn in Folge einer gerichtlichen
Unterſuchung Dienſtſusſpenſion oder Verhaftung eintritt, jedoch vor-
behaltlich der Nachzahlung des entzogenen Gehaltstheiles im Falle
der Freiſprechung 5).

Werden Offiziere vom Range des Regiments-Kommandeurs
abwärts dienſtlich außerhalb ihrer Garniſon verwendet, ſo erhalten
ſie eine ſogen. Kommandozulage 6). Außerdem wird den Offi-

1) a. a. O. §. 4. Wenn alſo z. B. ein Premier-Lieutenant eine Stelle
verwaltet, welche nach dem Etat mit dem Gehalt eines Hauptmanns erſter
Klaſſe dotirt iſt, ſo erhält er als Zulage die Differenz zwiſchen dem Gehalt
eines Premier-Lieutenants und dem Gehalt eines Hauptmanns erſter Klaſſe.
Reſcr. des Kriegs-Min. (Mil.Dec.Depart.) v. 28. Aug. 1877 bei v. Helldorff
a. a. O. S. 4. Die vorübergehende Wahrnehmung der höheren Stelle
begründet dieſen Anſpruch jedoch nicht; es iſt eine Königl. Ernennung zur Be-
kleidung oder Wahrnehmung der Dienſtſtelle erforderlich.
2) a. a. O. §. 91.
3) Geldverpfl. Regl. §. 21—23.
4) ebendaſ. §. 24. Ausgenommen in Krankheitsfällen.
5) ebendaſ. §. 26, 27. Ueber Gehaltsabzüge zur Offizier-Kleiderkaſſe, zur
Wittwenkaſſe und zur Lebensverſicherungsanſtalt f. Armee und Marine, ſowie
behufs der Schuldentilgung vgl. a. a. O. §§. 40 ff.
6) Die näheren Vorſchriften a. a. O. §. 47 fg.
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[227/0237] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. mäßigen Stellen-Gehalts gegen das ihm nach ſeiner Charge und ſeinem Dienſtalter zukommende Gehalt inſoweit als Zulage ge- währt, als der Etat nicht anderweite Beſtimmungen enthält 1). Die Gehaltszahlung erfolgt monatlich im Voraus 2); bei Anſtel- lungen, Beförderungen und Verſetzungen beginnt der Bezug des Gehalts oder des höheren Gehalts, wofern dasſelbe vakant iſt, mit dem erſten Tage des Monats, aus welchem die Kabinets-Ordre über die Ernennung ſtammt; ſtirbt ein Offizier, ſo wird ſein etats- mäßiges Gehalt noch für den Monat nach dem Ableben den Hin- terbliebenen gewährt (ſogen. Gnadengehalt); ſcheidet ein Offizier mit Penſion aus dem Dienſte, ſo behält er für denjenigen Monat, in welchem ihm die betreffende Kab.Ordre bekannt gemacht iſt, das volle Einkommen der Stelle und für den folgenden Monat das etatsmäßige Gehalt ohne Zulagen und dgl. 3). Beurlaubte Of- fiziere erhalten in der Regel für die erſten 1 ½ Monate des Urlaubs das volle Gehalt, für die folgende Zeit findet ein Abzug ſtatt 4); gleiche Grundſätze gelten für die Zeit der Verbüßung einer Feſtungs- haft oder Gefängnißſtrafe, ſowie wenn in Folge einer gerichtlichen Unterſuchung Dienſtſusſpenſion oder Verhaftung eintritt, jedoch vor- behaltlich der Nachzahlung des entzogenen Gehaltstheiles im Falle der Freiſprechung 5). Werden Offiziere vom Range des Regiments-Kommandeurs abwärts dienſtlich außerhalb ihrer Garniſon verwendet, ſo erhalten ſie eine ſogen. Kommandozulage 6). Außerdem wird den Offi- 1) a. a. O. §. 4. Wenn alſo z. B. ein Premier-Lieutenant eine Stelle verwaltet, welche nach dem Etat mit dem Gehalt eines Hauptmanns erſter Klaſſe dotirt iſt, ſo erhält er als Zulage die Differenz zwiſchen dem Gehalt eines Premier-Lieutenants und dem Gehalt eines Hauptmanns erſter Klaſſe. Reſcr. des Kriegs-Min. (Mil.Dec.Depart.) v. 28. Aug. 1877 bei v. Helldorff a. a. O. S. 4. Die vorübergehende Wahrnehmung der höheren Stelle begründet dieſen Anſpruch jedoch nicht; es iſt eine Königl. Ernennung zur Be- kleidung oder Wahrnehmung der Dienſtſtelle erforderlich. 2) a. a. O. §. 91. 3) Geldverpfl. Regl. §. 21—23. 4) ebendaſ. §. 24. Ausgenommen in Krankheitsfällen. 5) ebendaſ. §. 26, 27. Ueber Gehaltsabzüge zur Offizier-Kleiderkaſſe, zur Wittwenkaſſe und zur Lebensverſicherungsanſtalt f. Armee und Marine, ſowie behufs der Schuldentilgung vgl. a. a. O. §§. 40 ff. 6) Die näheren Vorſchriften a. a. O. §. 47 fg. 15*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/237>, abgerufen am 24.11.2024.