Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Kommando's hierzu eingeholt worden ist 1). Kapitulanten, derenKapitulation während des mobilen Zustandes oder einer vom Kaiser angeordneten außergewöhnlichen Verstärkung ihres Truppen- theils abläuft, dürfen ihre Entlassung aus dem Dienst erst bei der Demobilmachung oder Ueberführung ihres Truppentheils auf den Friedensstand fordern 2). b) Durch Uebereinkunft zwischen dem Truppentheil und dem c) Von Rechtswegen hört das Dienstverhältniß auf durch d) Die Degradation eines Unteroffiziers 6) und die Versetzung e) Durch das Generalkommando kann die Kapitulation vor 1) V. v. 8. Juni 1876 §. 11 in Verbindung mit der Kab.Ordre v. 22. Juni 1873 Ausführungs-Bestimmung litt. f. Vgl. Militair-Gesetze des Deutschen Reichs I, 2 S. 293. 2) V. v. 8. Juni 1876 §. 13. 3) V. v. 8. Juni 1876 §. 3 litt. b. 4) R.Milit.Straf-Gesetzb. §. 31. 5) ebendas. §. 32. 6) ebendas. §. 40. 41. 7) ebenda §. 37--39. 8) V. v. 8. Juni 1876 §. 3 litt. a.
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. Kommando’s hierzu eingeholt worden iſt 1). Kapitulanten, derenKapitulation während des mobilen Zuſtandes oder einer vom Kaiſer angeordneten außergewöhnlichen Verſtärkung ihres Truppen- theils abläuft, dürfen ihre Entlaſſung aus dem Dienſt erſt bei der Demobilmachung oder Ueberführung ihres Truppentheils auf den Friedensſtand fordern 2). b) Durch Uebereinkunft zwiſchen dem Truppentheil und dem c) Von Rechtswegen hört das Dienſtverhältniß auf durch d) Die Degradation eines Unteroffiziers 6) und die Verſetzung e) Durch das Generalkommando kann die Kapitulation vor 1) V. v. 8. Juni 1876 §. 11 in Verbindung mit der Kab.Ordre v. 22. Juni 1873 Ausführungs-Beſtimmung litt. f. Vgl. Militair-Geſetze des Deutſchen Reichs I, 2 S. 293. 2) V. v. 8. Juni 1876 §. 13. 3) V. v. 8. Juni 1876 §. 3 litt. b. 4) R.Milit.Straf-Geſetzb. §. 31. 5) ebendaſ. §. 32. 6) ebendaſ. §. 40. 41. 7) ebenda §. 37—39. 8) V. v. 8. Juni 1876 §. 3 litt. a.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0252" n="242"/><fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.</fw><lb/> Kommando’s hierzu eingeholt worden iſt <note place="foot" n="1)">V. v. 8. Juni 1876 §. 11 in Verbindung mit der Kab.Ordre v. 22.<lb/> Juni 1873 Ausführungs-Beſtimmung <hi rendition="#aq">litt. f.</hi> Vgl. Militair-Geſetze des Deutſchen<lb/> Reichs <hi rendition="#aq">I</hi>, 2 S. 293.</note>. Kapitulanten, deren<lb/> Kapitulation während des mobilen Zuſtandes oder einer vom<lb/> Kaiſer angeordneten außergewöhnlichen Verſtärkung ihres Truppen-<lb/> theils abläuft, dürfen ihre Entlaſſung aus dem Dienſt erſt bei der<lb/> Demobilmachung oder Ueberführung ihres Truppentheils auf den<lb/> Friedensſtand fordern <note place="foot" n="2)">V. v. 8. Juni 1876 §. 13.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Durch Uebereinkunft zwiſchen dem Truppentheil und dem<lb/> Kapitulanten, wenn die häuslichen Verhältniſſe deſſelben ſeine Ent-<lb/> laſſung dringend wünſchenswerth machen. Eine ſolche Ueberein-<lb/> kunft bedarf aber der Beſtätigung Seitens des Generalkommandos <note place="foot" n="3)">V. v. 8. Juni 1876 §. 3 <hi rendition="#aq">litt. b.</hi></note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Von Rechtswegen hört das Dienſtverhältniß auf durch<lb/> Verurtheilung des Kapitulanten zur Entfernung aus dem Heere<lb/> oder der Marine. Auf dieſe Strafe <hi rendition="#g">muß</hi> gegen Unteroffiziere und<lb/> Gemeine neben Zuchthaus ſtets, neben dem Verluſte der bürger-<lb/> lichen Ehrenrechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieſes<lb/> Verluſtes drei Jahre überſteigt. Auf dieſe Strafe <hi rendition="#g">kann</hi> erkannt<lb/> werden neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer <note place="foot" n="4)">R.Milit.Straf-Geſetzb. §. 31.</note>.<lb/> Die Wirkungen dieſer Strafe ſind bei Kapitulanten dieſelben wie<lb/> bei Offizieren <note place="foot" n="5)">ebendaſ. §. 32.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die Degradation eines Unteroffiziers <note place="foot" n="6)">ebendaſ. §. 40. 41.</note> und die Verſetzung<lb/> in die zweite Klaſſe des Soldatenſtandes <note place="foot" n="7)">ebenda §. 37—39.</note> haben die Auflöſung<lb/> des durch die Kapitulation begründeten <hi rendition="#g">Dienſt</hi> verhältniſſes zwar<lb/> nicht zur Rechtsfolge; dem Truppentheil ſteht aber die Befugniß<lb/> zu, vor Ablauf der Kapitulationszeit die Kapitulation aufzuheben,<lb/> wenn der Kapitulant zu einer der erwähnten Strafen oder zu<lb/> einer Freiheitsſtrafe von 6 Wochen oder zu einer höheren Strafe<lb/> gerichtlich verurtheilt wird <note place="foot" n="8)">V. v. 8. Juni 1876 §. 3 <hi rendition="#aq">litt. a.</hi></note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">e</hi>) Durch das Generalkommando kann die Kapitulation vor<lb/> Ablauf der Kapitulationszeit aufgehoben werden, wenn bei fort-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [242/0252]
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
Kommando’s hierzu eingeholt worden iſt 1). Kapitulanten, deren
Kapitulation während des mobilen Zuſtandes oder einer vom
Kaiſer angeordneten außergewöhnlichen Verſtärkung ihres Truppen-
theils abläuft, dürfen ihre Entlaſſung aus dem Dienſt erſt bei der
Demobilmachung oder Ueberführung ihres Truppentheils auf den
Friedensſtand fordern 2).
b) Durch Uebereinkunft zwiſchen dem Truppentheil und dem
Kapitulanten, wenn die häuslichen Verhältniſſe deſſelben ſeine Ent-
laſſung dringend wünſchenswerth machen. Eine ſolche Ueberein-
kunft bedarf aber der Beſtätigung Seitens des Generalkommandos 3).
c) Von Rechtswegen hört das Dienſtverhältniß auf durch
Verurtheilung des Kapitulanten zur Entfernung aus dem Heere
oder der Marine. Auf dieſe Strafe muß gegen Unteroffiziere und
Gemeine neben Zuchthaus ſtets, neben dem Verluſte der bürger-
lichen Ehrenrechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieſes
Verluſtes drei Jahre überſteigt. Auf dieſe Strafe kann erkannt
werden neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer 4).
Die Wirkungen dieſer Strafe ſind bei Kapitulanten dieſelben wie
bei Offizieren 5).
d) Die Degradation eines Unteroffiziers 6) und die Verſetzung
in die zweite Klaſſe des Soldatenſtandes 7) haben die Auflöſung
des durch die Kapitulation begründeten Dienſt verhältniſſes zwar
nicht zur Rechtsfolge; dem Truppentheil ſteht aber die Befugniß
zu, vor Ablauf der Kapitulationszeit die Kapitulation aufzuheben,
wenn der Kapitulant zu einer der erwähnten Strafen oder zu
einer Freiheitsſtrafe von 6 Wochen oder zu einer höheren Strafe
gerichtlich verurtheilt wird 8).
e) Durch das Generalkommando kann die Kapitulation vor
Ablauf der Kapitulationszeit aufgehoben werden, wenn bei fort-
1) V. v. 8. Juni 1876 §. 11 in Verbindung mit der Kab.Ordre v. 22.
Juni 1873 Ausführungs-Beſtimmung litt. f. Vgl. Militair-Geſetze des Deutſchen
Reichs I, 2 S. 293.
2) V. v. 8. Juni 1876 §. 13.
3) V. v. 8. Juni 1876 §. 3 litt. b.
4) R.Milit.Straf-Geſetzb. §. 31.
5) ebendaſ. §. 32.
6) ebendaſ. §. 40. 41.
7) ebenda §. 37—39.
8) V. v. 8. Juni 1876 §. 3 litt. a.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |