Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, so kann das Gericht zugleichauf Aufhebung des Dienstverhältnisses erkennen 1). § 90. Einfluß des Militairdienst-Verhältnisses auf andere Rechts-Verhältnisse. In ganz ähnlicher Art wie das Beamten-Verhältniß, jedoch Die Rechtsmaterien, in denen für Militairpersonen Sätze des 1) Mil.Strafgesetzbuch §. 156. 2) Vgl. oben §. 46. (Bd. I S. 495 fg.) 3) Dieser Unterschied fällt aber nicht zusammen mit dem Gegensatz des
gesetzlichen und des freiwillig übernommenen Militairdienstes; zu den Personen des Friedensstandes gehören auch die Freiwilligen und ausgehobenen Rekruten, während dieselben ihre aktive Dienstpflicht erfüllen. Mil.Ges. §. 38. §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. zu einer Freiheitsſtrafe verurtheilt, ſo kann das Gericht zugleichauf Aufhebung des Dienſtverhältniſſes erkennen 1). § 90. Einfluß des Militairdienſt-Verhältniſſes auf andere Rechts-Verhältniſſe. In ganz ähnlicher Art wie das Beamten-Verhältniß, jedoch Die Rechtsmaterien, in denen für Militairperſonen Sätze des 1) Mil.Strafgeſetzbuch §. 156. 2) Vgl. oben §. 46. (Bd. I S. 495 fg.) 3) Dieſer Unterſchied fällt aber nicht zuſammen mit dem Gegenſatz des
geſetzlichen und des freiwillig übernommenen Militairdienſtes; zu den Perſonen des Friedensſtandes gehören auch die Freiwilligen und ausgehobenen Rekruten, während dieſelben ihre aktive Dienſtpflicht erfüllen. Mil.Geſ. §. 38. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0262" n="252"/><fw place="top" type="header">§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.</fw><lb/> zu einer Freiheitsſtrafe verurtheilt, ſo <hi rendition="#g">kann</hi> das Gericht zugleich<lb/> auf Aufhebung des Dienſtverhältniſſes erkennen <note place="foot" n="1)">Mil.Strafgeſetzbuch §. 156.</note>.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§ 90. <hi rendition="#b">Einfluß des Militairdienſt-Verhältniſſes auf andere<lb/> Rechts-Verhältniſſe.</hi></head><lb/> <p>In ganz ähnlicher Art wie das Beamten-Verhältniß, jedoch<lb/> in größerem Umfange, äußert der Militairdienſt im Heere und in<lb/> der Flotte einen Einfluß auf andere Rechtsverhältniſſe, welche mit<lb/> demſelben in keinem nothwendigen und logiſch gebotenen Zuſammen-<lb/> hange ſtehen <note place="foot" n="2)">Vgl. oben §. 46. (Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 495 fg.)</note>. Im Allgemeinen macht es hierbei keinen Unterſchied,<lb/> ob die Militairperſon den Dienſt auf Grund des Geſetzes leiſtet<lb/> oder ob ſie die Dienſtpflicht freiwillig übernommen hat; der Militair-<lb/> dienſt als ſolcher und die mit demſelben verbundene eingreifende<lb/> Beſchränkung der individuellen Freiheit erſcheint als genügendes<lb/> Motiv zur Ausſchließung des gemeinen Rechts und zur Anerken-<lb/> nung eines <hi rendition="#aq">jus singulare.</hi> Das letztere findet nicht nur auf Of-<lb/> fiziere, Kapitulanten und Militairbeamte, ſondern auch auf alle<lb/> Wehrpflichtigen Anwendung, während ſie im aktiven Heer ſich be-<lb/> finden. <hi rendition="#g">Einzelne</hi> dieſer Rechtsſätze ſtehen aber in ſo enger Be-<lb/> ziehung mit dem Beruf und den allgemeinen Lebensverhältniſſen,<lb/> daß ſie auf Perſonen, welche aus ihrer bürgerlichen Lebensſtellung<lb/> zeitweilig zum Militairdienſt eingezogen werden, nicht vorübergehend<lb/> Anwendung finden können; ſie gelten daher nur für die Militair-<lb/> perſonen des <hi rendition="#g">Friedens</hi>ſtandes, ſind dagegen für die Militair-<lb/> perſonen des <hi rendition="#g">Beurlaubtenſ</hi>tandes, ſelbſt wenn dieſelben zum<lb/> aktiven Dienſt einberufen ſind, unanwendbar <note place="foot" n="3)">Dieſer Unterſchied fällt aber nicht zuſammen mit dem Gegenſatz des<lb/> geſetzlichen und des freiwillig übernommenen Militairdienſtes; zu den Perſonen<lb/> des Friedensſtandes gehören auch die Freiwilligen und ausgehobenen Rekruten,<lb/> während dieſelben ihre aktive Dienſtpflicht erfüllen. Mil.Geſ. §. 38.</note>.</p><lb/> <p>Die Rechtsmaterien, in denen für Militairperſonen Sätze des<lb/><hi rendition="#aq">ius singulare</hi> beſtehen, ſind im Weſentlichen auf dieſelben Kate-<lb/> gorien zurückzuführen, welche oben Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> § 46 hinſichtlich der<lb/> Reichsbeamten angegeben worden ſind; dieſe beſonderen Rechts-<lb/> regeln betreffen theils die Rechtsverfolgung, theils Exemtionen von<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [252/0262]
§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
zu einer Freiheitsſtrafe verurtheilt, ſo kann das Gericht zugleich
auf Aufhebung des Dienſtverhältniſſes erkennen 1).
§ 90. Einfluß des Militairdienſt-Verhältniſſes auf andere
Rechts-Verhältniſſe.
In ganz ähnlicher Art wie das Beamten-Verhältniß, jedoch
in größerem Umfange, äußert der Militairdienſt im Heere und in
der Flotte einen Einfluß auf andere Rechtsverhältniſſe, welche mit
demſelben in keinem nothwendigen und logiſch gebotenen Zuſammen-
hange ſtehen 2). Im Allgemeinen macht es hierbei keinen Unterſchied,
ob die Militairperſon den Dienſt auf Grund des Geſetzes leiſtet
oder ob ſie die Dienſtpflicht freiwillig übernommen hat; der Militair-
dienſt als ſolcher und die mit demſelben verbundene eingreifende
Beſchränkung der individuellen Freiheit erſcheint als genügendes
Motiv zur Ausſchließung des gemeinen Rechts und zur Anerken-
nung eines jus singulare. Das letztere findet nicht nur auf Of-
fiziere, Kapitulanten und Militairbeamte, ſondern auch auf alle
Wehrpflichtigen Anwendung, während ſie im aktiven Heer ſich be-
finden. Einzelne dieſer Rechtsſätze ſtehen aber in ſo enger Be-
ziehung mit dem Beruf und den allgemeinen Lebensverhältniſſen,
daß ſie auf Perſonen, welche aus ihrer bürgerlichen Lebensſtellung
zeitweilig zum Militairdienſt eingezogen werden, nicht vorübergehend
Anwendung finden können; ſie gelten daher nur für die Militair-
perſonen des Friedensſtandes, ſind dagegen für die Militair-
perſonen des Beurlaubtenſtandes, ſelbſt wenn dieſelben zum
aktiven Dienſt einberufen ſind, unanwendbar 3).
Die Rechtsmaterien, in denen für Militairperſonen Sätze des
ius singulare beſtehen, ſind im Weſentlichen auf dieſelben Kate-
gorien zurückzuführen, welche oben Bd. I § 46 hinſichtlich der
Reichsbeamten angegeben worden ſind; dieſe beſonderen Rechts-
regeln betreffen theils die Rechtsverfolgung, theils Exemtionen von
1) Mil.Strafgeſetzbuch §. 156.
2) Vgl. oben §. 46. (Bd. I S. 495 fg.)
3) Dieſer Unterſchied fällt aber nicht zuſammen mit dem Gegenſatz des
geſetzlichen und des freiwillig übernommenen Militairdienſtes; zu den Perſonen
des Friedensſtandes gehören auch die Freiwilligen und ausgehobenen Rekruten,
während dieſelben ihre aktive Dienſtpflicht erfüllen. Mil.Geſ. §. 38.
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