Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. Vorschriften des Preußischen Rechts über die Darlehensverträgeder Militairpersonen 1), über die Aufhebung von Miethsverträgen bei Versetzungen und beim Ausrücken der Truppen in's Feld 2), über die Verjährung gegen Militairpersonen, welche des Krieges wegen ihre Garnison verlassen müssen 3). Aufgehoben sind jedoch die landesgesetzlich für einzelne Klassen 3. Verfügungen von Todeswegen. Alle Vor- 1) Allg. Landr. I, 11 §. 678 ff. 700. Vgl. dazu Dernburg Lehrb. des Preuß. Privatr. II S. 436. 2) Allg. Landr. I, 21 §. 376. 378. Die Aufnahme dieser Bestimmungen in das Reichsgesetz hat der Reichstag abgelehnt. Vgl. Mandry a. a. O. S. 66. 3) Allg. Landr. I, 9 §. 522. 4) Mil.Ges. §. 42. Nach den Motiven (zu §. 35 des Entwurfs) sollte dadurch "eine überlebte Spezialität des Preuß. Militairrechts, Allg. Ldr. II, 10 §§. 27 ff.", beseitigt werden; es sind ferner aufgehoben die Bestimmungen des Röm. Rechts, welche ähnliche Beschränkungen enthalten, soferne dieselben überhaupt noch partikularrechtlich in Geltung gewesen sind. Vgl. Mandry a. a. O. S. 65. 66. 5) Dieser Umfang bestimmt sich jetzt durch die Vorschriften der Civilpro- zeß-Ordnung. Siehe oben S. 260 ff. 6) Mil.Ges. §. 45 Abs. 2. 7) Vgl. Mandry a. a. O. S. 418 und Seydel in Hirth's Annalen
1875 Sp. 1485. Die zahlreichen Verschiedenheiten der Deutschen Partikular- rechte hinsichtlich des materiellen Testaments-Erbrechts sind selbstverständ- lich unberührt geblieben; nur die Privilegien der Soldaten sind beseitigt. Eine Abhülfe der hieraus möglicher Weise entstehenden Uebelstände kann erst das Reichscivilgesetzbuch bringen. §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. Vorſchriften des Preußiſchen Rechts über die Darlehensverträgeder Militairperſonen 1), über die Aufhebung von Miethsverträgen bei Verſetzungen und beim Ausrücken der Truppen in’s Feld 2), über die Verjährung gegen Militairperſonen, welche des Krieges wegen ihre Garniſon verlaſſen müſſen 3). Aufgehoben ſind jedoch die landesgeſetzlich für einzelne Klaſſen 3. Verfügungen von Todeswegen. Alle Vor- 1) Allg. Landr. I, 11 §. 678 ff. 700. Vgl. dazu Dernburg Lehrb. des Preuß. Privatr. II S. 436. 2) Allg. Landr. I, 21 §. 376. 378. Die Aufnahme dieſer Beſtimmungen in das Reichsgeſetz hat der Reichstag abgelehnt. Vgl. Mandry a. a. O. S. 66. 3) Allg. Landr. I, 9 §. 522. 4) Mil.Geſ. §. 42. Nach den Motiven (zu §. 35 des Entwurfs) ſollte dadurch „eine überlebte Spezialität des Preuß. Militairrechts, Allg. Ldr. II, 10 §§. 27 ff.“, beſeitigt werden; es ſind ferner aufgehoben die Beſtimmungen des Röm. Rechts, welche ähnliche Beſchränkungen enthalten, ſoferne dieſelben überhaupt noch partikularrechtlich in Geltung geweſen ſind. Vgl. Mandry a. a. O. S. 65. 66. 5) Dieſer Umfang beſtimmt ſich jetzt durch die Vorſchriften der Civilpro- zeß-Ordnung. Siehe oben S. 260 ff. 6) Mil.Geſ. §. 45 Abſ. 2. 7) Vgl. Mandry a. a. O. S. 418 und Seydel in Hirth’s Annalen
1875 Sp. 1485. Die zahlreichen Verſchiedenheiten der Deutſchen Partikular- rechte hinſichtlich des materiellen Teſtaments-Erbrechts ſind ſelbſtverſtänd- lich unberührt geblieben; nur die Privilegien der Soldaten ſind beſeitigt. Eine Abhülfe der hieraus möglicher Weiſe entſtehenden Uebelſtände kann erſt das Reichscivilgeſetzbuch bringen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0280" n="270"/><fw place="top" type="header">§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.</fw><lb/> Vorſchriften des Preußiſchen Rechts über die Darlehensverträge<lb/> der Militairperſonen <note place="foot" n="1)">Allg. Landr. <hi rendition="#aq">I</hi>, 11 §. 678 ff. 700. Vgl. dazu <hi rendition="#g">Dernburg</hi> Lehrb.<lb/> des Preuß. Privatr. <hi rendition="#aq">II</hi> S. 436.</note>, über die Aufhebung von Miethsverträgen<lb/> bei Verſetzungen und beim Ausrücken der Truppen in’s Feld <note place="foot" n="2)">Allg. Landr. <hi rendition="#aq">I</hi>, 21 §. 376. 378. Die Aufnahme dieſer Beſtimmungen<lb/> in das Reichsgeſetz hat der Reichstag abgelehnt. Vgl. <hi rendition="#g">Mandry</hi> a. a. O. S. 66.</note>,<lb/> über die Verjährung gegen Militairperſonen, welche des Krieges<lb/> wegen ihre Garniſon verlaſſen müſſen <note place="foot" n="3)">Allg. Landr. <hi rendition="#aq">I</hi>, 9 §. 522.</note>.</p><lb/> <p>Aufgehoben ſind jedoch die landesgeſetzlich für einzelne Klaſſen<lb/> von Militairperſonen beſtehenden Beſchränkungen hinſichtlich der<lb/> Erwerbung, Veräußerung und Belaſtung von Grundſtücken <note place="foot" n="4)">Mil.Geſ. §. 42. Nach den Motiven (zu §. 35 des Entwurfs) ſollte<lb/> dadurch „eine überlebte Spezialität des Preuß. Militairrechts, Allg. Ldr. <hi rendition="#aq">II</hi>,<lb/> 10 §§. 27 ff.“, beſeitigt werden; es ſind ferner aufgehoben die Beſtimmungen<lb/> des Röm. Rechts, welche ähnliche Beſchränkungen enthalten, ſoferne dieſelben<lb/> überhaupt noch partikularrechtlich in Geltung geweſen ſind. Vgl. <hi rendition="#g">Mandry</hi><lb/> a. a. O. S. 65. 66.</note>.<lb/> Außerdem iſt hier zu erwähnen, daß die Militairperſonen den An-<lb/> ſpruch auf Zahlung von Dienſt-Einkünften, Wartegeldern oder Pen-<lb/> ſionen mit rechtlicher Wirkung nur inſoweit abtreten, verpfänden<lb/> oder ſonſt übertragen können, als eine Beſchlagnahme im Falle<lb/> einer Zwangsvollſtreckung zuläſſig geweſen wäre <note place="foot" n="5)">Dieſer Umfang beſtimmt ſich jetzt durch die Vorſchriften der Civilpro-<lb/> zeß-Ordnung. Siehe oben S. 260 ff.</note>. Die Benachrichti-<lb/> gung an die auszahlende Kaſſe geſchieht durch eine der Kaſſe aus-<lb/> zuhändigende öffentliche Urkunde <note place="foot" n="6)">Mil.Geſ. §. 45 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>3. <hi rendition="#g">Verfügungen von Todeswegen</hi>. Alle Vor-<lb/> ſchriften der Partikularrechte mit Einſchluß des römiſchen Rechts<lb/> über Soldaten-Teſtamente und über andere erbrechtliche <hi rendition="#g">Privi-<lb/> legien</hi> der Militairperſonen ſind ausnahmslos und im vollen<lb/> Umfang aufgehoben und durch die Vorſchriften des § 44 des Mi-<lb/> lit.Geſetzes erſetzt worden <note place="foot" n="7)">Vgl. <hi rendition="#g">Mandry</hi> a. a. O. S. 418 und <hi rendition="#g">Seydel</hi> in Hirth’s Annalen<lb/> 1875 Sp. 1485. Die zahlreichen Verſchiedenheiten der Deutſchen Partikular-<lb/> rechte hinſichtlich des <hi rendition="#g">materiellen</hi> Teſtaments-Erbrechts ſind ſelbſtverſtänd-<lb/> lich unberührt geblieben; nur die <hi rendition="#g">Privilegien</hi> der Soldaten ſind beſeitigt.<lb/> Eine Abhülfe der hieraus möglicher Weiſe entſtehenden Uebelſtände kann erſt<lb/> das Reichscivilgeſetzbuch bringen.</note>. Die in dieſem Geſetz ſanctionirten<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [270/0280]
§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
Vorſchriften des Preußiſchen Rechts über die Darlehensverträge
der Militairperſonen 1), über die Aufhebung von Miethsverträgen
bei Verſetzungen und beim Ausrücken der Truppen in’s Feld 2),
über die Verjährung gegen Militairperſonen, welche des Krieges
wegen ihre Garniſon verlaſſen müſſen 3).
Aufgehoben ſind jedoch die landesgeſetzlich für einzelne Klaſſen
von Militairperſonen beſtehenden Beſchränkungen hinſichtlich der
Erwerbung, Veräußerung und Belaſtung von Grundſtücken 4).
Außerdem iſt hier zu erwähnen, daß die Militairperſonen den An-
ſpruch auf Zahlung von Dienſt-Einkünften, Wartegeldern oder Pen-
ſionen mit rechtlicher Wirkung nur inſoweit abtreten, verpfänden
oder ſonſt übertragen können, als eine Beſchlagnahme im Falle
einer Zwangsvollſtreckung zuläſſig geweſen wäre 5). Die Benachrichti-
gung an die auszahlende Kaſſe geſchieht durch eine der Kaſſe aus-
zuhändigende öffentliche Urkunde 6).
3. Verfügungen von Todeswegen. Alle Vor-
ſchriften der Partikularrechte mit Einſchluß des römiſchen Rechts
über Soldaten-Teſtamente und über andere erbrechtliche Privi-
legien der Militairperſonen ſind ausnahmslos und im vollen
Umfang aufgehoben und durch die Vorſchriften des § 44 des Mi-
lit.Geſetzes erſetzt worden 7). Die in dieſem Geſetz ſanctionirten
1) Allg. Landr. I, 11 §. 678 ff. 700. Vgl. dazu Dernburg Lehrb.
des Preuß. Privatr. II S. 436.
2) Allg. Landr. I, 21 §. 376. 378. Die Aufnahme dieſer Beſtimmungen
in das Reichsgeſetz hat der Reichstag abgelehnt. Vgl. Mandry a. a. O. S. 66.
3) Allg. Landr. I, 9 §. 522.
4) Mil.Geſ. §. 42. Nach den Motiven (zu §. 35 des Entwurfs) ſollte
dadurch „eine überlebte Spezialität des Preuß. Militairrechts, Allg. Ldr. II,
10 §§. 27 ff.“, beſeitigt werden; es ſind ferner aufgehoben die Beſtimmungen
des Röm. Rechts, welche ähnliche Beſchränkungen enthalten, ſoferne dieſelben
überhaupt noch partikularrechtlich in Geltung geweſen ſind. Vgl. Mandry
a. a. O. S. 65. 66.
5) Dieſer Umfang beſtimmt ſich jetzt durch die Vorſchriften der Civilpro-
zeß-Ordnung. Siehe oben S. 260 ff.
6) Mil.Geſ. §. 45 Abſ. 2.
7) Vgl. Mandry a. a. O. S. 418 und Seydel in Hirth’s Annalen
1875 Sp. 1485. Die zahlreichen Verſchiedenheiten der Deutſchen Partikular-
rechte hinſichtlich des materiellen Teſtaments-Erbrechts ſind ſelbſtverſtänd-
lich unberührt geblieben; nur die Privilegien der Soldaten ſind beſeitigt.
Eine Abhülfe der hieraus möglicher Weiſe entſtehenden Uebelſtände kann erſt
das Reichscivilgeſetzbuch bringen.
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