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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.

Dienst bei fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Ci-
vilversorgungsschein, auch wenn sie nicht als Invaliden versor-
gungsberechtigt sind 1).

Invalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civil-
versorgungsschein nicht erhalten 2).

Von dem Civilversorgungsschein zu unterscheiden ist der Ci-
vil-Anstellungsschein, welcher nach Maßgabe des Preuß. Regl. v.
20. Juni 1867 § 2 B verliehen wird und eine Aussicht auf Ci-
vilanstellung begründet, jedoch in der Art, daß bei der Anstellung
im unmittelbaren Reichs- oder Staatscivildienst die Inhaber des
Civil-Versorgungsscheins, unter der Voraussetzung ihrer Qualifi-
kation, den Vorrang vor den Inhabern des Civil-Anstellungs-
scheines haben 3).

Die Inhaber von Scheinen der beiden Kategorien werden
unter der Bezeichnung "Militairanwärter" zusammengefaßt.

2. Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden
, mit Ausnahme des Forstdienstes, wer-
den vorzugsweise mit Invaliden besetzt, welche den Civilver-
sorgungsschein
besitzen 4). Die Grundsätze, nach welchen hier-
bei zu verfahren, sind von dem Bundesrath festzustellen. Zur Zeit
sind diese Anordnungen vom Bundesrath noch nicht beschlossen
worden; es besteht vielmehr folgender Rechtszustand:

a) In Preußen gilt das Reglement v. 20. Juni 1867
über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militairpersonen

1) Novelle v. 4. April 1874 §. 10 Abs. 1. Ist ein Unteroffiz. von 12-
jähriger Dienstzeit zugleich Halbinvalide, so empfängt er neben dem Civilver-
sorgungsschein noch die Invalidenpension 5. Kl. Die Rechte aus §. 70 des
Pens.Ges. und aus §. 10 der Nov. stehen in cumulativer Verbindung. Vgl.
den Erlaß des Preuß. Kriegsmin. v. 6. Aug. 1874 (Mil.Gesetze a. a. O. S. 51).
2) Pens.Ges. §. 76 Abs. 1. Dafür erhalten sie eine Pensionszulage. Siehe
oben S. 292.
3) Bei der Anstellung im Kommunaldienst in Preußen besteht diese Rang-
ordnung nicht. Regl. v. 20. Juni 1867 §. 11 und dazu Rescr. des Minist.
des Innern v. 7. Juni 1869 (Min. Bl. f. die innere Verw. 1869 S. 193.
Mil.Ges. a. a. O. S. 205).
4) Pens.G. §. 77 Abs. 1. Es wird jedoch ebendas. Abs. 2 hinzugefügt,
daß in dem bestehenden Konkurrenzverhältnisse zwischen den
Invaliden und den übrigen Militair-Anwärtern durch diese Vorschrift keine
Aenderung
eintritt.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.

Dienſt bei fortgeſetzter guter Führung den Anſpruch auf den Ci-
vilverſorgungsſchein, auch wenn ſie nicht als Invaliden verſor-
gungsberechtigt ſind 1).

Invalide, welche an der Epilepſie leiden, dürfen den Civil-
verſorgungsſchein nicht erhalten 2).

Von dem Civilverſorgungsſchein zu unterſcheiden iſt der Ci-
vil-Anſtellungsſchein, welcher nach Maßgabe des Preuß. Regl. v.
20. Juni 1867 § 2 B verliehen wird und eine Ausſicht auf Ci-
vilanſtellung begründet, jedoch in der Art, daß bei der Anſtellung
im unmittelbaren Reichs- oder Staatscivildienſt die Inhaber des
Civil-Verſorgungsſcheins, unter der Vorausſetzung ihrer Qualifi-
kation, den Vorrang vor den Inhabern des Civil-Anſtellungs-
ſcheines haben 3).

Die Inhaber von Scheinen der beiden Kategorien werden
unter der Bezeichnung „Militairanwärter“ zuſammengefaßt.

2. Die Subaltern- und Unterbeamtenſtellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden
, mit Ausnahme des Forſtdienſtes, wer-
den vorzugsweiſe mit Invaliden beſetzt, welche den Civilver-
ſorgungsſchein
beſitzen 4). Die Grundſätze, nach welchen hier-
bei zu verfahren, ſind von dem Bundesrath feſtzuſtellen. Zur Zeit
ſind dieſe Anordnungen vom Bundesrath noch nicht beſchloſſen
worden; es beſteht vielmehr folgender Rechtszuſtand:

a) In Preußen gilt das Reglement v. 20. Juni 1867
über die Civilverſorgung und Civilanſtellung der Militairperſonen

1) Novelle v. 4. April 1874 §. 10 Abſ. 1. Iſt ein Unteroffiz. von 12-
jähriger Dienſtzeit zugleich Halbinvalide, ſo empfängt er neben dem Civilver-
ſorgungsſchein noch die Invalidenpenſion 5. Kl. Die Rechte aus §. 70 des
Penſ.Geſ. und aus §. 10 der Nov. ſtehen in cumulativer Verbindung. Vgl.
den Erlaß des Preuß. Kriegsmin. v. 6. Aug. 1874 (Mil.Geſetze a. a. O. S. 51).
2) Penſ.Geſ. §. 76 Abſ. 1. Dafür erhalten ſie eine Penſionszulage. Siehe
oben S. 292.
3) Bei der Anſtellung im Kommunaldienſt in Preußen beſteht dieſe Rang-
ordnung nicht. Regl. v. 20. Juni 1867 §. 11 und dazu Reſcr. des Miniſt.
des Innern v. 7. Juni 1869 (Min. Bl. f. die innere Verw. 1869 S. 193.
Mil.Geſ. a. a. O. S. 205).
4) Penſ.G. §. 77 Abſ. 1. Es wird jedoch ebendaſ. Abſ. 2 hinzugefügt,
daß in dem beſtehenden Konkurrenzverhältniſſe zwiſchen den
Invaliden und den übrigen Militair-Anwärtern durch dieſe Vorſchrift keine
Aenderung
eintritt.
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[295/0305] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Dienſt bei fortgeſetzter guter Führung den Anſpruch auf den Ci- vilverſorgungsſchein, auch wenn ſie nicht als Invaliden verſor- gungsberechtigt ſind 1). Invalide, welche an der Epilepſie leiden, dürfen den Civil- verſorgungsſchein nicht erhalten 2). Von dem Civilverſorgungsſchein zu unterſcheiden iſt der Ci- vil-Anſtellungsſchein, welcher nach Maßgabe des Preuß. Regl. v. 20. Juni 1867 § 2 B verliehen wird und eine Ausſicht auf Ci- vilanſtellung begründet, jedoch in der Art, daß bei der Anſtellung im unmittelbaren Reichs- oder Staatscivildienſt die Inhaber des Civil-Verſorgungsſcheins, unter der Vorausſetzung ihrer Qualifi- kation, den Vorrang vor den Inhabern des Civil-Anſtellungs- ſcheines haben 3). Die Inhaber von Scheinen der beiden Kategorien werden unter der Bezeichnung „Militairanwärter“ zuſammengefaßt. 2. Die Subaltern- und Unterbeamtenſtellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, mit Ausnahme des Forſtdienſtes, wer- den vorzugsweiſe mit Invaliden beſetzt, welche den Civilver- ſorgungsſchein beſitzen 4). Die Grundſätze, nach welchen hier- bei zu verfahren, ſind von dem Bundesrath feſtzuſtellen. Zur Zeit ſind dieſe Anordnungen vom Bundesrath noch nicht beſchloſſen worden; es beſteht vielmehr folgender Rechtszuſtand: a) In Preußen gilt das Reglement v. 20. Juni 1867 über die Civilverſorgung und Civilanſtellung der Militairperſonen 1) Novelle v. 4. April 1874 §. 10 Abſ. 1. Iſt ein Unteroffiz. von 12- jähriger Dienſtzeit zugleich Halbinvalide, ſo empfängt er neben dem Civilver- ſorgungsſchein noch die Invalidenpenſion 5. Kl. Die Rechte aus §. 70 des Penſ.Geſ. und aus §. 10 der Nov. ſtehen in cumulativer Verbindung. Vgl. den Erlaß des Preuß. Kriegsmin. v. 6. Aug. 1874 (Mil.Geſetze a. a. O. S. 51). 2) Penſ.Geſ. §. 76 Abſ. 1. Dafür erhalten ſie eine Penſionszulage. Siehe oben S. 292. 3) Bei der Anſtellung im Kommunaldienſt in Preußen beſteht dieſe Rang- ordnung nicht. Regl. v. 20. Juni 1867 §. 11 und dazu Reſcr. des Miniſt. des Innern v. 7. Juni 1869 (Min. Bl. f. die innere Verw. 1869 S. 193. Mil.Geſ. a. a. O. S. 205). 4) Penſ.G. §. 77 Abſ. 1. Es wird jedoch ebendaſ. Abſ. 2 hinzugefügt, daß in dem beſtehenden Konkurrenzverhältniſſe zwiſchen den Invaliden und den übrigen Militair-Anwärtern durch dieſe Vorſchrift keine Aenderung eintritt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/305>, abgerufen am 22.11.2024.