Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. c) In Bayern ist bereits vor der Errichtung des Deutschen d) In Württemberg ist ein provisorisches Reglement v. 8. Auf dem aus der vorstehenden Uebersicht sich ergebenden 3. Das Reichsgesetz legt den Bundesstaaten zwar nur die 1) Bayer. Regier.Bl. 1869 S. 538. 2) Württemb. Mil.Verordn.Bl. 1878 S. 149 (Milit.Gesetze Bd. II. Nach- trag V. 238. Note). 3) Bekanntmach. des Preuß. Kriegsminist. v. 22. Nov. 1877. (A.V.Bl. S. 219.) Es ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen, daß in jedem Bundes- staate die eigenen Angehörigen desselben oder seines Kontingents vorzugsweise berücksichtigt werden. Beschlüsse des Bundesrathes v. 1869. I. 4 Abs. 2. Vgl. die citirte Badische Verordn. §. 4 a. E. Verordn. f. Els.- Lothringen §. 1 Abs. 1. 4) Pens.Gesetz §. 77 Abs. 2.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. c) In Bayern iſt bereits vor der Errichtung des Deutſchen d) In Württemberg iſt ein proviſoriſches Reglement v. 8. Auf dem aus der vorſtehenden Ueberſicht ſich ergebenden 3. Das Reichsgeſetz legt den Bundesſtaaten zwar nur die 1) Bayer. Regier.Bl. 1869 S. 538. 2) Württemb. Mil.Verordn.Bl. 1878 S. 149 (Milit.Geſetze Bd. II. Nach- trag V. 238. Note). 3) Bekanntmach. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 22. Nov. 1877. (A.V.Bl. S. 219.) Es iſt hierdurch jedoch nicht ausgeſchloſſen, daß in jedem Bundes- ſtaate die eigenen Angehörigen deſſelben oder ſeines Kontingents vorzugsweiſe berückſichtigt werden. Beſchlüſſe des Bundesrathes v. 1869. I. 4 Abſ. 2. Vgl. die citirte Badiſche Verordn. §. 4 a. E. Verordn. f. Elſ.- Lothringen §. 1 Abſ. 1. 4) Penſ.Geſetz §. 77 Abſ. 2.
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§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
c) In Bayern iſt bereits vor der Errichtung des Deutſchen
Reiches das Civilverſorgungsweſen durch eine Königl. Verordn. v.
5. April 1869 1) geregelt worden, welche ſich in weſentlichen Be-
ziehungen an das Preuß. Reglem. v. 1867 anſchließt.
d) In Württemberg iſt ein proviſoriſches Reglement v. 8.
Aug. 1878 ergangen 2), welches aber nur auf ſolche Militair-An-
wärter Anwendung findet, die entweder den Verſorgungsſchein im
Württemb. Kontingent erdient haben oder die ſowohl zur Zeit der
Erlangung des Scheins als auch zur Zeit der Bewerbung die
Württemb. Staatsangehörigkeit haben.
Auf dem aus der vorſtehenden Ueberſicht ſich ergebenden
Rechtszuſtande beruht es, daß nach einem Beſchluß des Bundes-
rathes bis zur Aufſtellung einheitlicher Grundſätze über die An-
ſtellung der Militairanwärter die von den Bayeriſchen und Würt-
temberg. Militairbehörden ausgeſtellten Civilverſorgungsſcheine nur
in dem betreffenden Bundesſtaate Gültigkeit haben, während da-
gegen die von den übrigen, hierzu berufenen Militairbehörden aus-
geſtellten Civil-Verſorgungsſcheine in allen Bundesſtaaten,
mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, zu einer Verſorgung
berechtigen 3).
3. Das Reichsgeſetz legt den Bundesſtaaten zwar nur die
Verpflichtung auf, die Subaltern- und Unterbeamtenſtellen bei den
Staatsbehörden vorzugsweiſe mit Invaliden zu beſetzen, welche
den Civilverſorgungsſchein haben; es beſtimmt aber zugleich, daß
dadurch die in den einzelnen Bundesſtaaten bezüglich der Verſor-
gung der Militair-Anwärter im Civildienſte erlaſſenen weiter-
gehenden Beſtimmungen nicht geändert werden 4). In dieſer
Beziehung iſt Folgendes zu bemerken:
1) Bayer. Regier.Bl. 1869 S. 538.
2) Württemb. Mil.Verordn.Bl. 1878 S. 149 (Milit.Geſetze Bd. II. Nach-
trag V. 238. Note).
3) Bekanntmach. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 22. Nov. 1877. (A.V.Bl.
S. 219.) Es iſt hierdurch jedoch nicht ausgeſchloſſen, daß in jedem Bundes-
ſtaate die eigenen Angehörigen deſſelben oder ſeines Kontingents vorzugsweiſe
berückſichtigt werden. Beſchlüſſe des Bundesrathes v. 1869. I. 4
Abſ. 2. Vgl. die citirte Badiſche Verordn. §. 4 a. E. Verordn. f. Elſ.-
Lothringen §. 1 Abſ. 1.
4) Penſ.Geſetz §. 77 Abſ. 2.
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