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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.

c) In Bayern ist bereits vor der Errichtung des Deutschen
Reiches das Civilversorgungswesen durch eine Königl. Verordn. v.
5. April 1869 1) geregelt worden, welche sich in wesentlichen Be-
ziehungen an das Preuß. Reglem. v. 1867 anschließt.

d) In Württemberg ist ein provisorisches Reglement v. 8.
Aug. 1878 ergangen 2), welches aber nur auf solche Militair-An-
wärter Anwendung findet, die entweder den Versorgungsschein im
Württemb. Kontingent erdient haben oder die sowohl zur Zeit der
Erlangung des Scheins als auch zur Zeit der Bewerbung die
Württemb. Staatsangehörigkeit haben.

Auf dem aus der vorstehenden Uebersicht sich ergebenden
Rechtszustande beruht es, daß nach einem Beschluß des Bundes-
rathes bis zur Aufstellung einheitlicher Grundsätze über die An-
stellung der Militairanwärter die von den Bayerischen und Würt-
temberg. Militairbehörden ausgestellten Civilversorgungsscheine nur
in dem betreffenden Bundesstaate Gültigkeit haben, während da-
gegen die von den übrigen, hierzu berufenen Militairbehörden aus-
gestellten Civil-Versorgungsscheine in allen Bundesstaaten,
mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, zu einer Versorgung
berechtigen 3).

3. Das Reichsgesetz legt den Bundesstaaten zwar nur die
Verpflichtung auf, die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den
Staatsbehörden vorzugsweise mit Invaliden zu besetzen, welche
den Civilversorgungsschein haben; es bestimmt aber zugleich, daß
dadurch die in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versor-
gung der Militair-Anwärter im Civildienste erlassenen weiter-
gehenden
Bestimmungen nicht geändert werden 4). In dieser
Beziehung ist Folgendes zu bemerken:


1) Bayer. Regier.Bl. 1869 S. 538.
2) Württemb. Mil.Verordn.Bl. 1878 S. 149 (Milit.Gesetze Bd. II. Nach-
trag V. 238. Note).
3) Bekanntmach. des Preuß. Kriegsminist. v. 22. Nov. 1877. (A.V.Bl.
S. 219.) Es ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen, daß in jedem Bundes-
staate die eigenen Angehörigen desselben oder seines Kontingents vorzugsweise
berücksichtigt werden. Beschlüsse des Bundesrathes v. 1869. I. 4
Abs. 2. Vgl. die citirte Badische Verordn. §. 4 a. E. Verordn. f. Els.-
Lothringen
§. 1 Abs. 1.
4) Pens.Gesetz §. 77 Abs. 2.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.

c) In Bayern iſt bereits vor der Errichtung des Deutſchen
Reiches das Civilverſorgungsweſen durch eine Königl. Verordn. v.
5. April 1869 1) geregelt worden, welche ſich in weſentlichen Be-
ziehungen an das Preuß. Reglem. v. 1867 anſchließt.

d) In Württemberg iſt ein proviſoriſches Reglement v. 8.
Aug. 1878 ergangen 2), welches aber nur auf ſolche Militair-An-
wärter Anwendung findet, die entweder den Verſorgungsſchein im
Württemb. Kontingent erdient haben oder die ſowohl zur Zeit der
Erlangung des Scheins als auch zur Zeit der Bewerbung die
Württemb. Staatsangehörigkeit haben.

Auf dem aus der vorſtehenden Ueberſicht ſich ergebenden
Rechtszuſtande beruht es, daß nach einem Beſchluß des Bundes-
rathes bis zur Aufſtellung einheitlicher Grundſätze über die An-
ſtellung der Militairanwärter die von den Bayeriſchen und Würt-
temberg. Militairbehörden ausgeſtellten Civilverſorgungsſcheine nur
in dem betreffenden Bundesſtaate Gültigkeit haben, während da-
gegen die von den übrigen, hierzu berufenen Militairbehörden aus-
geſtellten Civil-Verſorgungsſcheine in allen Bundesſtaaten,
mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, zu einer Verſorgung
berechtigen 3).

3. Das Reichsgeſetz legt den Bundesſtaaten zwar nur die
Verpflichtung auf, die Subaltern- und Unterbeamtenſtellen bei den
Staatsbehörden vorzugsweiſe mit Invaliden zu beſetzen, welche
den Civilverſorgungsſchein haben; es beſtimmt aber zugleich, daß
dadurch die in den einzelnen Bundesſtaaten bezüglich der Verſor-
gung der Militair-Anwärter im Civildienſte erlaſſenen weiter-
gehenden
Beſtimmungen nicht geändert werden 4). In dieſer
Beziehung iſt Folgendes zu bemerken:


1) Bayer. Regier.Bl. 1869 S. 538.
2) Württemb. Mil.Verordn.Bl. 1878 S. 149 (Milit.Geſetze Bd. II. Nach-
trag V. 238. Note).
3) Bekanntmach. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 22. Nov. 1877. (A.V.Bl.
S. 219.) Es iſt hierdurch jedoch nicht ausgeſchloſſen, daß in jedem Bundes-
ſtaate die eigenen Angehörigen deſſelben oder ſeines Kontingents vorzugsweiſe
berückſichtigt werden. Beſchlüſſe des Bundesrathes v. 1869. I. 4
Abſ. 2. Vgl. die citirte Badiſche Verordn. §. 4 a. E. Verordn. f. Elſ.-
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§. 1 Abſ. 1.
4) Penſ.Geſetz §. 77 Abſ. 2.
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[297/0307] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. c) In Bayern iſt bereits vor der Errichtung des Deutſchen Reiches das Civilverſorgungsweſen durch eine Königl. Verordn. v. 5. April 1869 1) geregelt worden, welche ſich in weſentlichen Be- ziehungen an das Preuß. Reglem. v. 1867 anſchließt. d) In Württemberg iſt ein proviſoriſches Reglement v. 8. Aug. 1878 ergangen 2), welches aber nur auf ſolche Militair-An- wärter Anwendung findet, die entweder den Verſorgungsſchein im Württemb. Kontingent erdient haben oder die ſowohl zur Zeit der Erlangung des Scheins als auch zur Zeit der Bewerbung die Württemb. Staatsangehörigkeit haben. Auf dem aus der vorſtehenden Ueberſicht ſich ergebenden Rechtszuſtande beruht es, daß nach einem Beſchluß des Bundes- rathes bis zur Aufſtellung einheitlicher Grundſätze über die An- ſtellung der Militairanwärter die von den Bayeriſchen und Würt- temberg. Militairbehörden ausgeſtellten Civilverſorgungsſcheine nur in dem betreffenden Bundesſtaate Gültigkeit haben, während da- gegen die von den übrigen, hierzu berufenen Militairbehörden aus- geſtellten Civil-Verſorgungsſcheine in allen Bundesſtaaten, mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, zu einer Verſorgung berechtigen 3). 3. Das Reichsgeſetz legt den Bundesſtaaten zwar nur die Verpflichtung auf, die Subaltern- und Unterbeamtenſtellen bei den Staatsbehörden vorzugsweiſe mit Invaliden zu beſetzen, welche den Civilverſorgungsſchein haben; es beſtimmt aber zugleich, daß dadurch die in den einzelnen Bundesſtaaten bezüglich der Verſor- gung der Militair-Anwärter im Civildienſte erlaſſenen weiter- gehenden Beſtimmungen nicht geändert werden 4). In dieſer Beziehung iſt Folgendes zu bemerken: 1) Bayer. Regier.Bl. 1869 S. 538. 2) Württemb. Mil.Verordn.Bl. 1878 S. 149 (Milit.Geſetze Bd. II. Nach- trag V. 238. Note). 3) Bekanntmach. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 22. Nov. 1877. (A.V.Bl. S. 219.) Es iſt hierdurch jedoch nicht ausgeſchloſſen, daß in jedem Bundes- ſtaate die eigenen Angehörigen deſſelben oder ſeines Kontingents vorzugsweiſe berückſichtigt werden. Beſchlüſſe des Bundesrathes v. 1869. I. 4 Abſ. 2. Vgl. die citirte Badiſche Verordn. §. 4 a. E. Verordn. f. Elſ.- Lothringen §. 1 Abſ. 1. 4) Penſ.Geſetz §. 77 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/307>, abgerufen am 22.11.2024.