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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.

b) Die Zahlung der Pension erfolgt monatlich im Voraus;
sie beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, für welchen der
Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male empfan-
gen hat, und falls er zur Zeit der Pensionirung Gehalt nicht mehr
bezog, mit dem Monat, für welchen die Pensionirung ausgespro-
chen worden ist 1).

c) Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension
ruht 2), wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat (d. i. die
Reichs-Angehörigkeit) verliert, bis zur Wiedererlangung desselben;
ferner wenn er im aktiven Militairdienst wieder angestellt wird
während der Dauer des Dienstes; endlich wenn und so lange ein
Pensionair im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienste ein
Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen
Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension (excl. Pen-
sionserhöhungen) den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen
pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt 3).

Erwirbt der Militairpensionär eine Civilpension aus Reichs-
oder Staatsfonds, so wird um den Betrag der letzteren die Mili-
tairpension gekürzt 4); erwirbt er eine Pension im Kommunaldienst,
so hat diese denselben Einfluß wie ein Diensteinkommen im Kom-
munaldienst 5).

Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, Staats-
oder im Kommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderweite
Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser

theilung der Militairdienstfähigkeit etc. vom 8. April 1877 (Militairgesetze Bd. II
Abth. V S. 90 ff.), insbesondere §§. 40 ff. Für die Offiziere des Beurlaub-
tenstandes kommt ferner noch in Betracht der Erlaß des Preuß. Kriegsmin.
v. 8. April 1872 (A.V.Bl. S. 138 und Mil.Ges. a. a. O. S. 21 Note 2).
1) Pens.Ges. §§. 30. 31. Nov. v. 4. April 1874 §. 4.
2) Ein völliges Erlöschen des Pensions-Anspruchs tritt nach §. 32 ein in
zwei Fällen, nämlich beim Tode des Pensionairs und bei einer gerichtlichen
Verurtheilung desselben zum Pensionsverlust. Der erste dieser Fälle ist selbst-
verständlich und seine Erwähnung im Gesetz überflüssig, der zweite kann nicht
mehr vorkommen, da die beiden Reichs-Strafgesetzbücher die Strafe der Ent-
ziehung einer bereits zugebilligten Pension nicht kennen.
3) Pens.Ges. §. 33.
4) Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird die
volle Militairpension wieder gewährt, d. h. auf den Militairetat übernommen.
5) Pens.Ges. §. 35. 36.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.

b) Die Zahlung der Penſion erfolgt monatlich im Voraus;
ſie beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, für welchen der
Verabſchiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male empfan-
gen hat, und falls er zur Zeit der Penſionirung Gehalt nicht mehr
bezog, mit dem Monat, für welchen die Penſionirung ausgeſpro-
chen worden iſt 1).

c) Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Penſion
ruht 2), wenn ein Penſionair das Deutſche Indigenat (d. i. die
Reichs-Angehörigkeit) verliert, bis zur Wiedererlangung desſelben;
ferner wenn er im aktiven Militairdienſt wieder angeſtellt wird
während der Dauer des Dienſtes; endlich wenn und ſo lange ein
Penſionair im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienſte ein
Dienſteinkommen bezieht, inſoweit als der Betrag dieſes neuen
Dienſteinkommens unter Hinzurechnung der Penſion (excl. Pen-
ſionserhöhungen) den Betrag des vor der Penſionirung bezogenen
penſionsfähigen Dienſteinkommens überſteigt 3).

Erwirbt der Militairpenſionär eine Civilpenſion aus Reichs-
oder Staatsfonds, ſo wird um den Betrag der letzteren die Mili-
tairpenſion gekürzt 4); erwirbt er eine Penſion im Kommunaldienſt,
ſo hat dieſe denſelben Einfluß wie ein Dienſteinkommen im Kom-
munaldienſt 5).

Im Fall vorübergehender Beſchäftigung im Reichs-, Staats-
oder im Kommunaldienſte gegen Tagegelder oder eine anderweite
Entſchädigung wird die Penſion für die erſten ſechs Monate dieſer

theilung der Militairdienſtfähigkeit ꝛc. vom 8. April 1877 (Militairgeſetze Bd. II
Abth. V S. 90 ff.), insbeſondere §§. 40 ff. Für die Offiziere des Beurlaub-
tenſtandes kommt ferner noch in Betracht der Erlaß des Preuß. Kriegsmin.
v. 8. April 1872 (A.V.Bl. S. 138 und Mil.Geſ. a. a. O. S. 21 Note 2).
1) Penſ.Geſ. §§. 30. 31. Nov. v. 4. April 1874 §. 4.
2) Ein völliges Erlöſchen des Penſions-Anſpruchs tritt nach §. 32 ein in
zwei Fällen, nämlich beim Tode des Penſionairs und bei einer gerichtlichen
Verurtheilung deſſelben zum Penſionsverluſt. Der erſte dieſer Fälle iſt ſelbſt-
verſtändlich und ſeine Erwähnung im Geſetz überflüſſig, der zweite kann nicht
mehr vorkommen, da die beiden Reichs-Strafgeſetzbücher die Strafe der Ent-
ziehung einer bereits zugebilligten Penſion nicht kennen.
3) Penſ.Geſ. §. 33.
4) Hat die Civildienſtzeit weniger als ein Jahr betragen, ſo wird die
volle Militairpenſion wieder gewährt, d. h. auf den Militairetat übernommen.
5) Penſ.Geſ. §. 35. 36.
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[302/0312] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. b) Die Zahlung der Penſion erfolgt monatlich im Voraus; ſie beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, für welchen der Verabſchiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male empfan- gen hat, und falls er zur Zeit der Penſionirung Gehalt nicht mehr bezog, mit dem Monat, für welchen die Penſionirung ausgeſpro- chen worden iſt 1). c) Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Penſion ruht 2), wenn ein Penſionair das Deutſche Indigenat (d. i. die Reichs-Angehörigkeit) verliert, bis zur Wiedererlangung desſelben; ferner wenn er im aktiven Militairdienſt wieder angeſtellt wird während der Dauer des Dienſtes; endlich wenn und ſo lange ein Penſionair im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienſte ein Dienſteinkommen bezieht, inſoweit als der Betrag dieſes neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung der Penſion (excl. Pen- ſionserhöhungen) den Betrag des vor der Penſionirung bezogenen penſionsfähigen Dienſteinkommens überſteigt 3). Erwirbt der Militairpenſionär eine Civilpenſion aus Reichs- oder Staatsfonds, ſo wird um den Betrag der letzteren die Mili- tairpenſion gekürzt 4); erwirbt er eine Penſion im Kommunaldienſt, ſo hat dieſe denſelben Einfluß wie ein Dienſteinkommen im Kom- munaldienſt 5). Im Fall vorübergehender Beſchäftigung im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienſte gegen Tagegelder oder eine anderweite Entſchädigung wird die Penſion für die erſten ſechs Monate dieſer 5) 1) Penſ.Geſ. §§. 30. 31. Nov. v. 4. April 1874 §. 4. 2) Ein völliges Erlöſchen des Penſions-Anſpruchs tritt nach §. 32 ein in zwei Fällen, nämlich beim Tode des Penſionairs und bei einer gerichtlichen Verurtheilung deſſelben zum Penſionsverluſt. Der erſte dieſer Fälle iſt ſelbſt- verſtändlich und ſeine Erwähnung im Geſetz überflüſſig, der zweite kann nicht mehr vorkommen, da die beiden Reichs-Strafgeſetzbücher die Strafe der Ent- ziehung einer bereits zugebilligten Penſion nicht kennen. 3) Penſ.Geſ. §. 33. 4) Hat die Civildienſtzeit weniger als ein Jahr betragen, ſo wird die volle Militairpenſion wieder gewährt, d. h. auf den Militairetat übernommen. 5) Penſ.Geſ. §. 35. 36. 5) theilung der Militairdienſtfähigkeit ꝛc. vom 8. April 1877 (Militairgeſetze Bd. II Abth. V S. 90 ff.), insbeſondere §§. 40 ff. Für die Offiziere des Beurlaub- tenſtandes kommt ferner noch in Betracht der Erlaß des Preuß. Kriegsmin. v. 8. April 1872 (A.V.Bl. S. 138 und Mil.Geſ. a. a. O. S. 21 Note 2).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/312>, abgerufen am 22.11.2024.