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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis zur Erfüllung
des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen 1).
Als Civildienst ist jeder Dienst (Beschäftigung) eines Beamten
zu verstehen, für welchen ein Entgelt aus einer öffentlichen Reichs-,
Staats- oder Gemeindekasse direkt oder indirekt (z. B. durch Tan-
tieme) gewährt wird, sowie der Dienst bei ständischen oder solchen
Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Staats
oder der Gemeinden unterhalten werden. Auch der Dienst in der
Militair- oder Marine-Verwaltung oder in der Feldadministration
ist ein Civildienst in diesem Sinne 2). Dagegen gehören nicht hier-
her solche Dienstverrichtungen, für welche dem Pensionair ohne
daß ihm die Eigenschaft eines Beamten beigelegt ist
;
stückweise Bezahlung, Boten-, Tag- oder Wochenlohn oder Kopialien-
vergütung gewährt wird 3). Ebensowenig kommen Anstellungen in
Privatdienst-Verhältnissen, z. B. bei Privateisenbahnen, in Betracht.


12 Jahre im aktiven Militairdienst befunden haben, sind diese beiden Sätze
auf 400 Thlr. erhöht worden durch §. 15 Abs. 2 der Nov. v. 4. April 1874;
diese Bestimmung findet aber nur auf solche Personen Anwendung, welche nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militairdienst ausscheiden.
§. 22 eod.
1) Pens.Ges. §. 103. Nov. v. 4. April 1874 §. 15 Abs. 1. -- Kriegs-
invalide, welche an Statt des Civilversorgungsscheines die Anstellungs-Ent-
schädigung gewählt haben, dann aber doch eine Stelle im Civildienst erhalten
haben, beziehen diese Entschädigung fort (Nov. §. 11), denn dieselbe ist eine
Entschädigung für den Verzicht auf das Anstellungsrecht; Friedensinvalide
dagegen, welche auf Grund des Pens.Ges. §. 76 Abs. 3 und Nov. §. 12 statt
des Versorgungsscheins eine Pensionszulage erhalten, weil sie z. Z. der Pen-
sionirung zu keinerlei Verwendung im Civildienst tauglich waren, die später
aber doch eine Civilanstellung finden, beziehen diese Zulage nicht weiter fort.
Erl. des Preuß. Kriegsm. v. 24. Juli 1876. (Mil.Ges. II Abth. 5 S. 56.)
2) Erl. des Preuß. Kriegsminist. v. 22. Juli 1875. (Milit.Gesetze Bd. II
Abth. 5 S. 72 Ziff. 5.)
3) Pens.Ges. 106. Der Entwurf zur Nov. v. 4. April 1874 wollte diesen
Paragraphen aufheben und durch eine Bestimmung von erheblich weiterem
Umfange ersetzen. Vgl. über die aus der mißglückten Fassung des §. 106 her-
vorgehenden Zweifel und Mißstände die Motive zum Gesetzentw. v. 5. Febr.
1874 S. 17 fg. (Drucksachen des Reichstages I Sess. 1874 Nro. 10.) Die
Kommission des Reichstages hielt aber den Abänderungs-Vorschlag im Inte-
resse der Invaliden für bedenklich; vgl. den Kommissionsbericht S. 8.
(Drucksachen I Sess. 1874 Nro. 88); und der Reichstag verwarf sowohl den
Antrag der Regierung als auch einen beschränkteren Antrag der Kommission.
(Stenogr. Berichte S. 632 ff.)
20*

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
nachdem es günſtiger für ihn iſt, die Penſion bis zur Erfüllung
des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belaſſen 1).
Als Civildienſt iſt jeder Dienſt (Beſchäftigung) eines Beamten
zu verſtehen, für welchen ein Entgelt aus einer öffentlichen Reichs-,
Staats- oder Gemeindekaſſe direkt oder indirekt (z. B. durch Tan-
tiéme) gewährt wird, ſowie der Dienſt bei ſtändiſchen oder ſolchen
Inſtituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Staats
oder der Gemeinden unterhalten werden. Auch der Dienſt in der
Militair- oder Marine-Verwaltung oder in der Feldadminiſtration
iſt ein Civildienſt in dieſem Sinne 2). Dagegen gehören nicht hier-
her ſolche Dienſtverrichtungen, für welche dem Penſionair ohne
daß ihm die Eigenſchaft eines Beamten beigelegt iſt
;
ſtückweiſe Bezahlung, Boten-, Tag- oder Wochenlohn oder Kopialien-
vergütung gewährt wird 3). Ebenſowenig kommen Anſtellungen in
Privatdienſt-Verhältniſſen, z. B. bei Privateiſenbahnen, in Betracht.


12 Jahre im aktiven Militairdienſt befunden haben, ſind dieſe beiden Sätze
auf 400 Thlr. erhöht worden durch §. 15 Abſ. 2 der Nov. v. 4. April 1874;
dieſe Beſtimmung findet aber nur auf ſolche Perſonen Anwendung, welche nach
dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes aus dem aktiven Militairdienſt ausſcheiden.
§. 22 eod.
1) Penſ.Geſ. §. 103. Nov. v. 4. April 1874 §. 15 Abſ. 1. — Kriegs-
invalide, welche an Statt des Civilverſorgungsſcheines die Anſtellungs-Ent-
ſchädigung gewählt haben, dann aber doch eine Stelle im Civildienſt erhalten
haben, beziehen dieſe Entſchädigung fort (Nov. §. 11), denn dieſelbe iſt eine
Entſchädigung für den Verzicht auf das Anſtellungsrecht; Friedensinvalide
dagegen, welche auf Grund des Penſ.Geſ. §. 76 Abſ. 3 und Nov. §. 12 ſtatt
des Verſorgungsſcheins eine Penſionszulage erhalten, weil ſie z. Z. der Pen-
ſionirung zu keinerlei Verwendung im Civildienſt tauglich waren, die ſpäter
aber doch eine Civilanſtellung finden, beziehen dieſe Zulage nicht weiter fort.
Erl. des Preuß. Kriegsm. v. 24. Juli 1876. (Mil.Geſ. II Abth. 5 S. 56.)
2) Erl. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 22. Juli 1875. (Milit.Geſetze Bd. II
Abth. 5 S. 72 Ziff. 5.)
3) Penſ.Geſ. 106. Der Entwurf zur Nov. v. 4. April 1874 wollte dieſen
Paragraphen aufheben und durch eine Beſtimmung von erheblich weiterem
Umfange erſetzen. Vgl. über die aus der mißglückten Faſſung des §. 106 her-
vorgehenden Zweifel und Mißſtände die Motive zum Geſetzentw. v. 5. Febr.
1874 S. 17 fg. (Druckſachen des Reichstages I Seſſ. 1874 Nro. 10.) Die
Kommiſſion des Reichstages hielt aber den Abänderungs-Vorſchlag im Inte-
reſſe der Invaliden für bedenklich; vgl. den Kommiſſionsbericht S. 8.
(Druckſachen I Seſſ. 1874 Nro. 88); und der Reichstag verwarf ſowohl den
Antrag der Regierung als auch einen beſchränkteren Antrag der Kommiſſion.
(Stenogr. Berichte S. 632 ff.)
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[307/0317] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. nachdem es günſtiger für ihn iſt, die Penſion bis zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belaſſen 1). Als Civildienſt iſt jeder Dienſt (Beſchäftigung) eines Beamten zu verſtehen, für welchen ein Entgelt aus einer öffentlichen Reichs-, Staats- oder Gemeindekaſſe direkt oder indirekt (z. B. durch Tan- tiéme) gewährt wird, ſowie der Dienſt bei ſtändiſchen oder ſolchen Inſtituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Staats oder der Gemeinden unterhalten werden. Auch der Dienſt in der Militair- oder Marine-Verwaltung oder in der Feldadminiſtration iſt ein Civildienſt in dieſem Sinne 2). Dagegen gehören nicht hier- her ſolche Dienſtverrichtungen, für welche dem Penſionair ohne daß ihm die Eigenſchaft eines Beamten beigelegt iſt; ſtückweiſe Bezahlung, Boten-, Tag- oder Wochenlohn oder Kopialien- vergütung gewährt wird 3). Ebenſowenig kommen Anſtellungen in Privatdienſt-Verhältniſſen, z. B. bei Privateiſenbahnen, in Betracht. 7) 1) Penſ.Geſ. §. 103. Nov. v. 4. April 1874 §. 15 Abſ. 1. — Kriegs- invalide, welche an Statt des Civilverſorgungsſcheines die Anſtellungs-Ent- ſchädigung gewählt haben, dann aber doch eine Stelle im Civildienſt erhalten haben, beziehen dieſe Entſchädigung fort (Nov. §. 11), denn dieſelbe iſt eine Entſchädigung für den Verzicht auf das Anſtellungsrecht; Friedensinvalide dagegen, welche auf Grund des Penſ.Geſ. §. 76 Abſ. 3 und Nov. §. 12 ſtatt des Verſorgungsſcheins eine Penſionszulage erhalten, weil ſie z. Z. der Pen- ſionirung zu keinerlei Verwendung im Civildienſt tauglich waren, die ſpäter aber doch eine Civilanſtellung finden, beziehen dieſe Zulage nicht weiter fort. Erl. des Preuß. Kriegsm. v. 24. Juli 1876. (Mil.Geſ. II Abth. 5 S. 56.) 2) Erl. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 22. Juli 1875. (Milit.Geſetze Bd. II Abth. 5 S. 72 Ziff. 5.) 3) Penſ.Geſ. 106. Der Entwurf zur Nov. v. 4. April 1874 wollte dieſen Paragraphen aufheben und durch eine Beſtimmung von erheblich weiterem Umfange erſetzen. Vgl. über die aus der mißglückten Faſſung des §. 106 her- vorgehenden Zweifel und Mißſtände die Motive zum Geſetzentw. v. 5. Febr. 1874 S. 17 fg. (Druckſachen des Reichstages I Seſſ. 1874 Nro. 10.) Die Kommiſſion des Reichstages hielt aber den Abänderungs-Vorſchlag im Inte- reſſe der Invaliden für bedenklich; vgl. den Kommiſſionsbericht S. 8. (Druckſachen I Seſſ. 1874 Nro. 88); und der Reichstag verwarf ſowohl den Antrag der Regierung als auch einen beſchränkteren Antrag der Kommiſſion. (Stenogr. Berichte S. 632 ff.) 7) 12 Jahre im aktiven Militairdienſt befunden haben, ſind dieſe beiden Sätze auf 400 Thlr. erhöht worden durch §. 15 Abſ. 2 der Nov. v. 4. April 1874; dieſe Beſtimmung findet aber nur auf ſolche Perſonen Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes aus dem aktiven Militairdienſt ausſcheiden. §. 22 eod. 20*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/317>, abgerufen am 22.11.2024.