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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
den Militairverwaltungsbehörden geltend zu machen
und erst, wenn der Instanzenzug bei denselben erschöpft ist, kann
die Klage innerhalb einer präklusivischen Frist von 6 Monaten,
nachdem die endgültige Entscheidung der Militairverwaltungsbe-
hörde dem Kläger bekannt gemacht worden ist, bei dem Gericht
angebracht werden 1). Bei der Beurtheilung der Ansprüche sind
die Gerichte gebunden an die Entscheidungen der Militairbehörden
darüber: ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit einge-
treten, ob im einzelnen Falle das Kriegs- oder Friedensverhältniß
als vorhanden anzunehmen und ob die Zugehörigkeit einer Mili-
tairperson zur Feldarmee im Sinne des § 45 des Pens.Ges. vor-
handen gewesen ist, ob eine Beschädigung als eine Dienstbeschädi-
gung anzusehen ist und ob sich der Invalide gut geführt hat 2).
Der Entscheidung des Richters unterliegt dagegen ein Streit über
die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens oder der
Dienstzeit, über den Grad der Erwerbsunfähigkeit, über das Vor-
handensein einer Verstümmelung (§. 13. 72), über die Zulässigkeit
einer Kürzung der Pension resp. über den Umfang, in welchem die
Kürzung statthaft ist, über die Erhebung weitergehender Ansprüche
als sie das Reichsgesetz gewährt auf Grund älterer günstigerer
Vorschriften u. s. w.

In einem Rechtsstreite wegen Pensionen, Beihülfen u. s. w
ist, wenn die Kriegsdienste in der Marine geleistet worden sind,
der Reichsfiskus, in allen andern Fällen der Landesfiskus der Ver-
klagte, die mit dem dominium litis ausgestattete Prozeßpartei.
Ihre Vertretung bestimmt sich daher nach der Behördenverfassung
und den Gesetzen des Einzelstaates; in Ermangelung einer anderen
landesgesetzlichen Bestimmung wird der Militairfiskus durch die
oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents ver-
treten. Die Vertretung des Marinefiskus liegt der Kaiserl. Ad-

dem Anspruch auf die Kriegs- oder Verstümmelungszulage resp. die Wittwen-
und Kindererziehungs-Beihülfe auf Grund des Militairpensionsgesetzes.
1) Pens.Ges. §. 113. 114. Ueber den Beginn der Frist, resp. über den
Begriff der endgültigen Administrativ-Entscheidung vgl. das Urth. des Reichs-
oberhandelsgerichts v. 21. Febr. 1879. Entscheidungen Bd. XXIV S. 411 fg.
2) Pens.Ges. §. 17. §. 20 Abs. 3. §. 62. §. 115.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
den Militairverwaltungsbehörden geltend zu machen
und erſt, wenn der Inſtanzenzug bei denſelben erſchöpft iſt, kann
die Klage innerhalb einer präkluſiviſchen Friſt von 6 Monaten,
nachdem die endgültige Entſcheidung der Militairverwaltungsbe-
hörde dem Kläger bekannt gemacht worden iſt, bei dem Gericht
angebracht werden 1). Bei der Beurtheilung der Anſprüche ſind
die Gerichte gebunden an die Entſcheidungen der Militairbehörden
darüber: ob und in welchem Grade eine Dienſtunfähigkeit einge-
treten, ob im einzelnen Falle das Kriegs- oder Friedensverhältniß
als vorhanden anzunehmen und ob die Zugehörigkeit einer Mili-
tairperſon zur Feldarmee im Sinne des § 45 des Penſ.Geſ. vor-
handen geweſen iſt, ob eine Beſchädigung als eine Dienſtbeſchädi-
gung anzuſehen iſt und ob ſich der Invalide gut geführt hat 2).
Der Entſcheidung des Richters unterliegt dagegen ein Streit über
die Berechnung des penſionsfähigen Dienſteinkommens oder der
Dienſtzeit, über den Grad der Erwerbsunfähigkeit, über das Vor-
handenſein einer Verſtümmelung (§. 13. 72), über die Zuläſſigkeit
einer Kürzung der Penſion reſp. über den Umfang, in welchem die
Kürzung ſtatthaft iſt, über die Erhebung weitergehender Anſprüche
als ſie das Reichsgeſetz gewährt auf Grund älterer günſtigerer
Vorſchriften u. ſ. w.

In einem Rechtsſtreite wegen Penſionen, Beihülfen u. ſ. w
iſt, wenn die Kriegsdienſte in der Marine geleiſtet worden ſind,
der Reichsfiskus, in allen andern Fällen der Landesfiskus der Ver-
klagte, die mit dem dominium litis ausgeſtattete Prozeßpartei.
Ihre Vertretung beſtimmt ſich daher nach der Behördenverfaſſung
und den Geſetzen des Einzelſtaates; in Ermangelung einer anderen
landesgeſetzlichen Beſtimmung wird der Militairfiskus durch die
oberſte Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents ver-
treten. Die Vertretung des Marinefiskus liegt der Kaiſerl. Ad-

dem Anſpruch auf die Kriegs- oder Verſtümmelungszulage reſp. die Wittwen-
und Kindererziehungs-Beihülfe auf Grund des Militairpenſionsgeſetzes.
1) Penſ.Geſ. §. 113. 114. Ueber den Beginn der Friſt, reſp. über den
Begriff der endgültigen Adminiſtrativ-Entſcheidung vgl. das Urth. des Reichs-
oberhandelsgerichts v. 21. Febr. 1879. Entſcheidungen Bd. XXIV S. 411 fg.
2) Penſ.Geſ. §. 17. §. 20 Abſ. 3. §. 62. §. 115.
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[310/0320] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. den Militairverwaltungsbehörden geltend zu machen und erſt, wenn der Inſtanzenzug bei denſelben erſchöpft iſt, kann die Klage innerhalb einer präkluſiviſchen Friſt von 6 Monaten, nachdem die endgültige Entſcheidung der Militairverwaltungsbe- hörde dem Kläger bekannt gemacht worden iſt, bei dem Gericht angebracht werden 1). Bei der Beurtheilung der Anſprüche ſind die Gerichte gebunden an die Entſcheidungen der Militairbehörden darüber: ob und in welchem Grade eine Dienſtunfähigkeit einge- treten, ob im einzelnen Falle das Kriegs- oder Friedensverhältniß als vorhanden anzunehmen und ob die Zugehörigkeit einer Mili- tairperſon zur Feldarmee im Sinne des § 45 des Penſ.Geſ. vor- handen geweſen iſt, ob eine Beſchädigung als eine Dienſtbeſchädi- gung anzuſehen iſt und ob ſich der Invalide gut geführt hat 2). Der Entſcheidung des Richters unterliegt dagegen ein Streit über die Berechnung des penſionsfähigen Dienſteinkommens oder der Dienſtzeit, über den Grad der Erwerbsunfähigkeit, über das Vor- handenſein einer Verſtümmelung (§. 13. 72), über die Zuläſſigkeit einer Kürzung der Penſion reſp. über den Umfang, in welchem die Kürzung ſtatthaft iſt, über die Erhebung weitergehender Anſprüche als ſie das Reichsgeſetz gewährt auf Grund älterer günſtigerer Vorſchriften u. ſ. w. In einem Rechtsſtreite wegen Penſionen, Beihülfen u. ſ. w iſt, wenn die Kriegsdienſte in der Marine geleiſtet worden ſind, der Reichsfiskus, in allen andern Fällen der Landesfiskus der Ver- klagte, die mit dem dominium litis ausgeſtattete Prozeßpartei. Ihre Vertretung beſtimmt ſich daher nach der Behördenverfaſſung und den Geſetzen des Einzelſtaates; in Ermangelung einer anderen landesgeſetzlichen Beſtimmung wird der Militairfiskus durch die oberſte Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents ver- treten. Die Vertretung des Marinefiskus liegt der Kaiſerl. Ad- 6) 1) Penſ.Geſ. §. 113. 114. Ueber den Beginn der Friſt, reſp. über den Begriff der endgültigen Adminiſtrativ-Entſcheidung vgl. das Urth. des Reichs- oberhandelsgerichts v. 21. Febr. 1879. Entſcheidungen Bd. XXIV S. 411 fg. 2) Penſ.Geſ. §. 17. §. 20 Abſ. 3. §. 62. §. 115. 6) dem Anſpruch auf die Kriegs- oder Verſtümmelungszulage reſp. die Wittwen- und Kindererziehungs-Beihülfe auf Grund des Militairpenſionsgeſetzes.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/320>, abgerufen am 22.11.2024.