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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
tairbehörden, sowohl die an die Civilbehörden wegen Ausstellung
der Marschrouten als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder
Quartiergeber gerichteten, müssen schriftlich erfolgen und Umfang,
Ort und Zeit der in Anspruch zu nehmenden Leistung genau be-
zeichnen. Ebenso ist über die erfolgte Marschverpflegung von der
Militairbehörde oder dem Kommandoführer eine schriftliche Be-
scheinigung zu ertheilen 1).

b) Die örtliche Vertheilung der Leistung erfolgt wie die Ver-
theilung der Einquartierung durch die zuständige Civilbehörde auf
die Gemeinden im Ganzen. Ebenso gelten für die Unterverthei-
lung dieselben Regeln wie sie das Quartierleistungsgesetz aufstellt.
Die Gemeinden können die Leistungen aber auch ohne Unterver-
theilung für eigene Rechnung übernehmen und die erwachsenden
Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflich-
tigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung um-
legen oder ohne Weiteres aus der Gemeindekasse bestreiten. Die
Gemeindevorstände sind befugt, die Leistungspflichtigen durch ad-
ministrative Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten an-
zuhalten, beziehungsw. den auf sie entfallenden Kostenbetrag auf
dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen
Wege beizutreiben 2).

c) Die Vorstände der Gemeinden und selbstständigen Guts-
bezirke sind verpflichtet, für die rechtzeitige Beschaffung der Marsch-
verpflegung zu sorgen. Unterläßt ein Gemeindevorstand die Er-
füllung dieser Pflicht, so ist bei Gefahr im Verzuge die Mi-
litairbehörde berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des Gemeinde-
Vorstandes anderweit zu beschaffen und von letzterem, falls ihm
eine Versäumniß zur Last fällt, Ersatz der für die Militairver-
waltung entstandenen Mehrkosten zu verlangen 3).

3. Entschädigung.

a) Die Höhe der für die Marschverpflegung zu zahlenden
Vergütung ist ohne Rücksicht auf die Klasseneintheilung der Orte
dieselbe und ebensowenig macht die Servisklasse oder die Charge

1) Naturall.Ges. §. 6 Abs. 3. Ausf.Instr. v. 1875 §. 4. Derselben sind
die erforderlichen Formulare beigefügt.
2) Naturall.Ges. §. 7 Abs. 1--5. Instruct. §. 5.
3) Naturall.Ges. §. 7 Abs. 6.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
tairbehörden, ſowohl die an die Civilbehörden wegen Ausſtellung
der Marſchrouten als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder
Quartiergeber gerichteten, müſſen ſchriftlich erfolgen und Umfang,
Ort und Zeit der in Anſpruch zu nehmenden Leiſtung genau be-
zeichnen. Ebenſo iſt über die erfolgte Marſchverpflegung von der
Militairbehörde oder dem Kommandoführer eine ſchriftliche Be-
ſcheinigung zu ertheilen 1).

b) Die örtliche Vertheilung der Leiſtung erfolgt wie die Ver-
theilung der Einquartierung durch die zuſtändige Civilbehörde auf
die Gemeinden im Ganzen. Ebenſo gelten für die Unterverthei-
lung dieſelben Regeln wie ſie das Quartierleiſtungsgeſetz aufſtellt.
Die Gemeinden können die Leiſtungen aber auch ohne Unterver-
theilung für eigene Rechnung übernehmen und die erwachſenden
Koſten auf die hierdurch von unmittelbarer Leiſtung befreiten Pflich-
tigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleiſtung um-
legen oder ohne Weiteres aus der Gemeindekaſſe beſtreiten. Die
Gemeindevorſtände ſind befugt, die Leiſtungspflichtigen durch ad-
miniſtrative Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten an-
zuhalten, beziehungsw. den auf ſie entfallenden Koſtenbetrag auf
dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeſchriebenen
Wege beizutreiben 2).

c) Die Vorſtände der Gemeinden und ſelbſtſtändigen Guts-
bezirke ſind verpflichtet, für die rechtzeitige Beſchaffung der Marſch-
verpflegung zu ſorgen. Unterläßt ein Gemeindevorſtand die Er-
füllung dieſer Pflicht, ſo iſt bei Gefahr im Verzuge die Mi-
litairbehörde berechtigt, die Leiſtung ohne Zuziehung des Gemeinde-
Vorſtandes anderweit zu beſchaffen und von letzterem, falls ihm
eine Verſäumniß zur Laſt fällt, Erſatz der für die Militairver-
waltung entſtandenen Mehrkoſten zu verlangen 3).

3. Entſchädigung.

a) Die Höhe der für die Marſchverpflegung zu zahlenden
Vergütung iſt ohne Rückſicht auf die Klaſſeneintheilung der Orte
dieſelbe und ebenſowenig macht die Servisklaſſe oder die Charge

1) Naturall.Geſ. §. 6 Abſ. 3. Ausf.Inſtr. v. 1875 §. 4. Derſelben ſind
die erforderlichen Formulare beigefügt.
2) Naturall.Geſ. §. 7 Abſ. 1—5. Inſtruct. §. 5.
3) Naturall.Geſ. §. 7 Abſ. 6.
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[329/0339] §. 93. Die Friedensleiſtungen. tairbehörden, ſowohl die an die Civilbehörden wegen Ausſtellung der Marſchrouten als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder Quartiergeber gerichteten, müſſen ſchriftlich erfolgen und Umfang, Ort und Zeit der in Anſpruch zu nehmenden Leiſtung genau be- zeichnen. Ebenſo iſt über die erfolgte Marſchverpflegung von der Militairbehörde oder dem Kommandoführer eine ſchriftliche Be- ſcheinigung zu ertheilen 1). b) Die örtliche Vertheilung der Leiſtung erfolgt wie die Ver- theilung der Einquartierung durch die zuſtändige Civilbehörde auf die Gemeinden im Ganzen. Ebenſo gelten für die Unterverthei- lung dieſelben Regeln wie ſie das Quartierleiſtungsgeſetz aufſtellt. Die Gemeinden können die Leiſtungen aber auch ohne Unterver- theilung für eigene Rechnung übernehmen und die erwachſenden Koſten auf die hierdurch von unmittelbarer Leiſtung befreiten Pflich- tigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleiſtung um- legen oder ohne Weiteres aus der Gemeindekaſſe beſtreiten. Die Gemeindevorſtände ſind befugt, die Leiſtungspflichtigen durch ad- miniſtrative Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten an- zuhalten, beziehungsw. den auf ſie entfallenden Koſtenbetrag auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeſchriebenen Wege beizutreiben 2). c) Die Vorſtände der Gemeinden und ſelbſtſtändigen Guts- bezirke ſind verpflichtet, für die rechtzeitige Beſchaffung der Marſch- verpflegung zu ſorgen. Unterläßt ein Gemeindevorſtand die Er- füllung dieſer Pflicht, ſo iſt bei Gefahr im Verzuge die Mi- litairbehörde berechtigt, die Leiſtung ohne Zuziehung des Gemeinde- Vorſtandes anderweit zu beſchaffen und von letzterem, falls ihm eine Verſäumniß zur Laſt fällt, Erſatz der für die Militairver- waltung entſtandenen Mehrkoſten zu verlangen 3). 3. Entſchädigung. a) Die Höhe der für die Marſchverpflegung zu zahlenden Vergütung iſt ohne Rückſicht auf die Klaſſeneintheilung der Orte dieſelbe und ebenſowenig macht die Servisklaſſe oder die Charge 1) Naturall.Geſ. §. 6 Abſ. 3. Ausf.Inſtr. v. 1875 §. 4. Derſelben ſind die erforderlichen Formulare beigefügt. 2) Naturall.Geſ. §. 7 Abſ. 1—5. Inſtruct. §. 5. 3) Naturall.Geſ. §. 7 Abſ. 6.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/339>, abgerufen am 22.11.2024.