Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. gungs- und Bivouaksbedürfnisse und des Fouragebedarfs, für wel-chen die Beträge monatlich bei den Intendanturen zu liquidiren sind. Ueber die Verjährung kommen dieselben Regeln zur An- wendung wie bei den andern durch Vermittlung der Gemeinden geltend zu machenden Militairlasten. d) Außer der Vergütung ist dem Eigenthümer voller Er- V. Stellung von Schiffsfahrzeugen6). 1. Voraussetzungen und Inhalt der Ver- pflichtung. a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen sind alle b) Die Erfüllung dieser Last kann nur für die Kaiserliche a) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der b) für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, 2) Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 1 Abs. 2. 3) ebendas. §. 14. 4) ebendas. §. 16 Abs. 1. 5) Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 10. 6) Naturall.Ges. §. 10. 1) Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 5 Abs. 6. 10. 11.
§. 93. Die Friedensleiſtungen. gungs- und Bivouaksbedürfniſſe und des Fouragebedarfs, für wel-chen die Beträge monatlich bei den Intendanturen zu liquidiren ſind. Ueber die Verjährung kommen dieſelben Regeln zur An- wendung wie bei den andern durch Vermittlung der Gemeinden geltend zu machenden Militairlaſten. d) Außer der Vergütung iſt dem Eigenthümer voller Er- V. Stellung von Schiffsfahrzeugen6). 1. Vorausſetzungen und Inhalt der Ver- pflichtung. a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen ſind alle b) Die Erfüllung dieſer Laſt kann nur für die Kaiſerliche α) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der β) für Ausrüſtungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, 2) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1 Abſ. 2. 3) ebendaſ. §. 14. 4) ebendaſ. §. 16 Abſ. 1. 5) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 10. 6) Naturall.Geſ. §. 10. 1) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 5 Abſ. 6. 10. 11.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0346" n="336"/><fw place="top" type="header">§. 93. Die Friedensleiſtungen.</fw><lb/> gungs- und Bivouaksbedürfniſſe und des Fouragebedarfs, für wel-<lb/> chen die Beträge monatlich bei den Intendanturen zu liquidiren<lb/> ſind. Ueber die Verjährung kommen dieſelben Regeln zur An-<lb/> wendung wie bei den andern durch Vermittlung der Gemeinden<lb/> geltend zu machenden Militairlaſten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d)</hi> Außer der Vergütung iſt dem Eigenthümer <hi rendition="#g">voller Er-<lb/> ſatz</hi> zu leiſten für Verluſt, Beſchädigung und außergewöhnliche<lb/> Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geſchirr, welche in Folge<lb/> oder bei Gelegenheit der Vorſpann- oder Spanndienſtleiſtung ohne<lb/> Verſchulden des Eigenthümers oder des von ihm geſtellten Geſpann-<lb/> führers entſtanden ſind <note place="foot" n="2)">Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1 Abſ. 2.</note>. Die Feſtſtellung des Erſatzanſpruches<lb/> erfolgt in derſelben Weiſe wie bei Flurſchäden <note place="foot" n="3)">ebendaſ. §. 14.</note>. Die Forderung<lb/><hi rendition="#g">erliſcht</hi>, wenn ſie nicht binnen 4 Wochen nach dem Eintritt<lb/> der behaupteten Beſchädigung <hi rendition="#g">angemeldet</hi> worden iſt <note place="foot" n="4)">ebendaſ. §. 16 Abſ. 1.</note>. Die<lb/> Anmeldung iſt an den Gemeindevorſtand zu richten, dem die Ein-<lb/> leitung des Verfahrens zur Feſtſtellung der Entſchädigungsſumme<lb/> obliegt <note place="foot" n="5)">Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 10.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Stellung von Schiffsfahrzeugen</hi><note place="foot" n="6)">Naturall.Geſ. §. 10.</note>.</head><lb/> <div n="5"> <head>1. <hi rendition="#g">Vorausſetzungen und Inhalt der Ver-<lb/> pflichtung</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen ſind alle<lb/> Beſitzer ſolcher Fahrzeuge, ausgenommen die Inhaber <hi rendition="#g">öffent-<lb/> licher</hi> Fähren und anderer öffentlicher Transportanſtalten hin-<lb/> ſichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zu-<lb/> ſtändigen Behörden oder auf Grund abgeſchloſſener Verträge von<lb/> ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden <hi rendition="#g">müſſen</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Die Erfüllung dieſer Laſt kann nur für die Kaiſerliche<lb/><hi rendition="#g">Marine</hi> gefordert werden und nur zu folgenden Zwecken:</p><lb/> <p>α) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der<lb/> Kriegshäfen und</p><lb/> <p>β) für Ausrüſtungen von Schiffen mit Proviant, Inventar,<lb/><note place="foot" n="1)">Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 5 Abſ. 6. 10. 11.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [336/0346]
§. 93. Die Friedensleiſtungen.
gungs- und Bivouaksbedürfniſſe und des Fouragebedarfs, für wel-
chen die Beträge monatlich bei den Intendanturen zu liquidiren
ſind. Ueber die Verjährung kommen dieſelben Regeln zur An-
wendung wie bei den andern durch Vermittlung der Gemeinden
geltend zu machenden Militairlaſten.
d) Außer der Vergütung iſt dem Eigenthümer voller Er-
ſatz zu leiſten für Verluſt, Beſchädigung und außergewöhnliche
Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geſchirr, welche in Folge
oder bei Gelegenheit der Vorſpann- oder Spanndienſtleiſtung ohne
Verſchulden des Eigenthümers oder des von ihm geſtellten Geſpann-
führers entſtanden ſind 2). Die Feſtſtellung des Erſatzanſpruches
erfolgt in derſelben Weiſe wie bei Flurſchäden 3). Die Forderung
erliſcht, wenn ſie nicht binnen 4 Wochen nach dem Eintritt
der behaupteten Beſchädigung angemeldet worden iſt 4). Die
Anmeldung iſt an den Gemeindevorſtand zu richten, dem die Ein-
leitung des Verfahrens zur Feſtſtellung der Entſchädigungsſumme
obliegt 5).
V. Stellung von Schiffsfahrzeugen 6).
1. Vorausſetzungen und Inhalt der Ver-
pflichtung.
a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen ſind alle
Beſitzer ſolcher Fahrzeuge, ausgenommen die Inhaber öffent-
licher Fähren und anderer öffentlicher Transportanſtalten hin-
ſichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zu-
ſtändigen Behörden oder auf Grund abgeſchloſſener Verträge von
ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müſſen.
b) Die Erfüllung dieſer Laſt kann nur für die Kaiſerliche
Marine gefordert werden und nur zu folgenden Zwecken:
α) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der
Kriegshäfen und
β) für Ausrüſtungen von Schiffen mit Proviant, Inventar,
1)
2) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1 Abſ. 2.
3) ebendaſ. §. 14.
4) ebendaſ. §. 16 Abſ. 1.
5) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 10.
6) Naturall.Geſ. §. 10.
1) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 5 Abſ. 6. 10. 11.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |