Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. Forderung wegen Schadensersatzes beträgt die Anmeldungsfrist vierWochen von dem Eintritte der behaupteten Beschädigung an 1). VI. Transportleistungen der Eisenbahnen. Die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltungen zur Beförderung Eine besondere Verpflichtung ist den Eisenbahnverwaltungen 1) Naturall.Ges. §. 16. 2) Vgl. Bd. II S. 378 fg. 3) Außerdem ist durch das Naturall.Ges. außer Zweifel gestellt, daß dieser
ermäßigte Tarif nicht nur zu Gunsten der Militairverwaltung, sondern auch zu Gunsten der Marineverwaltung eintritt, was nach dem Wortlaut des Art. 47 der R.V. in Zweifel gezogen werden könnte. §. 93. Die Friedensleiſtungen. Forderung wegen Schadenserſatzes beträgt die Anmeldungsfriſt vierWochen von dem Eintritte der behaupteten Beſchädigung an 1). VI. Transportleiſtungen der Eiſenbahnen. Die Verpflichtung der Eiſenbahnverwaltungen zur Beförderung Eine beſondere Verpflichtung iſt den Eiſenbahnverwaltungen 1) Naturall.Geſ. §. 16. 2) Vgl. Bd. II S. 378 fg. 3) Außerdem iſt durch das Naturall.Geſ. außer Zweifel geſtellt, daß dieſer
ermäßigte Tarif nicht nur zu Gunſten der Militairverwaltung, ſondern auch zu Gunſten der Marineverwaltung eintritt, was nach dem Wortlaut des Art. 47 der R.V. in Zweifel gezogen werden könnte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0348" n="338"/><fw place="top" type="header">§. 93. Die Friedensleiſtungen.</fw><lb/> Forderung wegen Schadenserſatzes beträgt die Anmeldungsfriſt vier<lb/> Wochen von dem Eintritte der behaupteten Beſchädigung an <note place="foot" n="1)">Naturall.Geſ. §. 16.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">VI.</hi><hi rendition="#g">Transportleiſtungen der Eiſenbahnen</hi>.</head><lb/> <p>Die Verpflichtung der Eiſenbahnverwaltungen zur Beförderung<lb/> der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und<lb/> der Marine kann <hi rendition="#g">an ſich</hi> als eine beſondere Militairlaſt nicht<lb/> erachtet werden; denn Eiſenbahnen, welche der Benutzung des Pu-<lb/> blikums übergeben ſind, haben den Charakter <hi rendition="#g">öffentlicher</hi><lb/> Verkehrsanſtalten, ihre Benutzung darf daher Niemandem verwei-<lb/> gert werden, der ſich den allgemeinen Vorſchriften und Reglements<lb/> unterwirft, mithin darf ſie auch der Militairverwaltung weder ver-<lb/> ſagt noch durch beſondere Bedingungen erſchwert werden. Anderer-<lb/> ſeits iſt die Militair- und Marineverwaltung verbunden, ſich<lb/> den Vorſchriften der Betriebs- und Polizeireglements zu unter-<lb/> werfen und ſie kann keine Transportleiſtungen verlangen, die mit<lb/> den allgemeinen Betriebseinrichtungen und der Ausrüſtung der<lb/> Eiſenbahn unvereinbar ſind.</p><lb/> <p>Eine beſondere Verpflichtung iſt den Eiſenbahnverwaltungen<lb/> nur inſoferne auferlegt worden, als ſie das Militair und alles<lb/> Kriegsmaterial zu <hi rendition="#g">gleichen ermäßigten</hi> Sätzen zu befördern<lb/> verpflichtet ſind. Dieſe Laſt iſt in der <hi rendition="#g">Reichsverfaſſung</hi><lb/> Art. 47 anerkannt <note place="foot" n="2)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">II</hi> S. 378 fg.</note>. Die Reichsverf. hat aber nicht beſtimmt,<lb/> wie dieſe ermäßigten Sätze feſtzuſtellen ſind; ſie verordnet nur, daß<lb/> die Eiſenbahn-Verwaltungen nicht berechtigt ſind, für Militair-<lb/> transporte die gewöhnlichen tarifmäßigen Sätze zu liquidiren und<lb/> daß die zu gewährende Vergütung für ſämmtliche Eiſenbahnen<lb/><hi rendition="#g">gleich</hi> ſein ſoll. In dieſer Beziehung iſt Art. 47 der R.V. nä-<lb/> her ausgeführt worden durch § 15 des Naturalleiſt.Geſ., welcher<lb/> beſtimmt, daß der allgemeine Tarif vom <hi rendition="#g">Bundesrath</hi> zu er-<lb/> laſſen und von Zeit zu Zeit zu revidiren ſei <note place="foot" n="3)">Außerdem iſt durch das Naturall.Geſ. außer Zweifel geſtellt, daß dieſer<lb/> ermäßigte Tarif nicht nur zu Gunſten der Militairverwaltung, ſondern auch<lb/> zu Gunſten der Marineverwaltung eintritt, was nach dem Wortlaut des<lb/> Art. 47 der R.V. in Zweifel gezogen werden könnte.</note>. Der Tarif iſt<lb/> ſonach nicht mit den Eiſenbahn-Verwaltungen zu vereinbaren, ſon-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [338/0348]
§. 93. Die Friedensleiſtungen.
Forderung wegen Schadenserſatzes beträgt die Anmeldungsfriſt vier
Wochen von dem Eintritte der behaupteten Beſchädigung an 1).
VI. Transportleiſtungen der Eiſenbahnen.
Die Verpflichtung der Eiſenbahnverwaltungen zur Beförderung
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und
der Marine kann an ſich als eine beſondere Militairlaſt nicht
erachtet werden; denn Eiſenbahnen, welche der Benutzung des Pu-
blikums übergeben ſind, haben den Charakter öffentlicher
Verkehrsanſtalten, ihre Benutzung darf daher Niemandem verwei-
gert werden, der ſich den allgemeinen Vorſchriften und Reglements
unterwirft, mithin darf ſie auch der Militairverwaltung weder ver-
ſagt noch durch beſondere Bedingungen erſchwert werden. Anderer-
ſeits iſt die Militair- und Marineverwaltung verbunden, ſich
den Vorſchriften der Betriebs- und Polizeireglements zu unter-
werfen und ſie kann keine Transportleiſtungen verlangen, die mit
den allgemeinen Betriebseinrichtungen und der Ausrüſtung der
Eiſenbahn unvereinbar ſind.
Eine beſondere Verpflichtung iſt den Eiſenbahnverwaltungen
nur inſoferne auferlegt worden, als ſie das Militair und alles
Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern
verpflichtet ſind. Dieſe Laſt iſt in der Reichsverfaſſung
Art. 47 anerkannt 2). Die Reichsverf. hat aber nicht beſtimmt,
wie dieſe ermäßigten Sätze feſtzuſtellen ſind; ſie verordnet nur, daß
die Eiſenbahn-Verwaltungen nicht berechtigt ſind, für Militair-
transporte die gewöhnlichen tarifmäßigen Sätze zu liquidiren und
daß die zu gewährende Vergütung für ſämmtliche Eiſenbahnen
gleich ſein ſoll. In dieſer Beziehung iſt Art. 47 der R.V. nä-
her ausgeführt worden durch § 15 des Naturalleiſt.Geſ., welcher
beſtimmt, daß der allgemeine Tarif vom Bundesrath zu er-
laſſen und von Zeit zu Zeit zu revidiren ſei 3). Der Tarif iſt
ſonach nicht mit den Eiſenbahn-Verwaltungen zu vereinbaren, ſon-
1) Naturall.Geſ. §. 16.
2) Vgl. Bd. II S. 378 fg.
3) Außerdem iſt durch das Naturall.Geſ. außer Zweifel geſtellt, daß dieſer
ermäßigte Tarif nicht nur zu Gunſten der Militairverwaltung, ſondern auch
zu Gunſten der Marineverwaltung eintritt, was nach dem Wortlaut des
Art. 47 der R.V. in Zweifel gezogen werden könnte.
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