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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
ist die Verpflichtung zu Kriegsleistungen eine subsidiäre, die nur
soweit geltend gemacht werden darf, als für die Bedürfnisse nicht
anderweitig durch freien Ankauf oder andere Geschäfte des Privat-
rechts oder durch Entnahme aus den Magazinen gesorgt werden
kann 1). Die Frage aber, ob und in wie weit im einzelnen Falle
das militairische Bedürfniß die Beanspruchung von Kriegsleistun-
gen nothwendig macht, ist lediglich von den zuständigen Militair-
behörden zu entscheiden. Den Requisitionen derselben ist promp-
ter
Gehorsam zu leisten; die Bestreitung des Bedürfnisses hat in
keiner Beziehung einen suspensiven Effect; die sofortige Erfüllung
kann durch Zwangsmittel herbeigeführt werden 2). Der richter-
lichen Beurtheilung unterliegt die Frage, ob die Militairbehörde
für die Befriedigung der Bedürfnisse anderweitig sorgen konnte
und ob ein Bedürfniß zur Erhebung der Leistungen überhaupt
vorhanden gewesen ist, auch dann nicht, wenn auf Grund der that-
sächlich erfolgten Leistungen Ansprüche an den Reichsfiskus erhoben
werden. Dagegen ist diese Frage der richterlichen Beurtheilung
in dem Falle unterworfen, wenn ein Militairbeamter oder Offizier
wegen gesetzwidriger Requisition persönlich auf Schadensersatz ver-
klagt wird. Die Beweislast für die behauptete Gesetzwidrigkeit liegt
in diesem Falle selbstverständlich dem Kläger ob, da sie zur Klage-
begründung gehört. Hinsichtlich der persönlichen Verantwortlichkeit
der Militairpersonen ist hierbei zu beachten, daß auf alle Militair-
beamten, insbesondere also auch auf die Intendanturbeamten, das
Reichsbeamtengesetz § 13 und 154 Anwendung findet, auf die Per-
sonen des Soldatenstandes dagegen nicht 3).

3. Auch für die Kriegsleistungen gilt im Allgemeinen der

1) Kriegsl.Ges. §. 2 Abs. 1. Aus der Subsidiarität der Kriegslasten er-
giebt sich ferner die Regel, daß aus den eigenen Mitteln der Armee-Verwal-
tung vor Allem solche Bedürfnisse zu bestreiten sind, deren Befriedigung ver-
mittelst der Kriegsleistungen für die Verpflichteten besonders lästig sein würde.
Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 574. Seydel a. a. O. S. 1053.
2) Kriegsl.Ges. §. 4. 5. 27. 31.
3) Auch in Betreff der Erhebung des Kompetenzkonflikts kömmt dieser
Unterschied in Betracht; bei der Verfolgung der Militairbeamten ist dieselbe
durch §. 154 des Reichsbeamtengesetzes ausgeschlossen, rücksichtlich der Offiziere
kommen die Vorschriften des Art. 11 des Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Gesetzes
in Anwendung.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
iſt die Verpflichtung zu Kriegsleiſtungen eine ſubſidiäre, die nur
ſoweit geltend gemacht werden darf, als für die Bedürfniſſe nicht
anderweitig durch freien Ankauf oder andere Geſchäfte des Privat-
rechts oder durch Entnahme aus den Magazinen geſorgt werden
kann 1). Die Frage aber, ob und in wie weit im einzelnen Falle
das militairiſche Bedürfniß die Beanſpruchung von Kriegsleiſtun-
gen nothwendig macht, iſt lediglich von den zuſtändigen Militair-
behörden zu entſcheiden. Den Requiſitionen derſelben iſt promp-
ter
Gehorſam zu leiſten; die Beſtreitung des Bedürfniſſes hat in
keiner Beziehung einen ſuſpenſiven Effect; die ſofortige Erfüllung
kann durch Zwangsmittel herbeigeführt werden 2). Der richter-
lichen Beurtheilung unterliegt die Frage, ob die Militairbehörde
für die Befriedigung der Bedürfniſſe anderweitig ſorgen konnte
und ob ein Bedürfniß zur Erhebung der Leiſtungen überhaupt
vorhanden geweſen iſt, auch dann nicht, wenn auf Grund der that-
ſächlich erfolgten Leiſtungen Anſprüche an den Reichsfiskus erhoben
werden. Dagegen iſt dieſe Frage der richterlichen Beurtheilung
in dem Falle unterworfen, wenn ein Militairbeamter oder Offizier
wegen geſetzwidriger Requiſition perſönlich auf Schadenserſatz ver-
klagt wird. Die Beweislaſt für die behauptete Geſetzwidrigkeit liegt
in dieſem Falle ſelbſtverſtändlich dem Kläger ob, da ſie zur Klage-
begründung gehört. Hinſichtlich der perſönlichen Verantwortlichkeit
der Militairperſonen iſt hierbei zu beachten, daß auf alle Militair-
beamten, insbeſondere alſo auch auf die Intendanturbeamten, das
Reichsbeamtengeſetz § 13 und 154 Anwendung findet, auf die Per-
ſonen des Soldatenſtandes dagegen nicht 3).

3. Auch für die Kriegsleiſtungen gilt im Allgemeinen der

1) Kriegsl.Geſ. §. 2 Abſ. 1. Aus der Subſidiarität der Kriegslaſten er-
giebt ſich ferner die Regel, daß aus den eigenen Mitteln der Armee-Verwal-
tung vor Allem ſolche Bedürfniſſe zu beſtreiten ſind, deren Befriedigung ver-
mittelſt der Kriegsleiſtungen für die Verpflichteten beſonders läſtig ſein würde.
Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 574. Seydel a. a. O. S. 1053.
2) Kriegsl.Geſ. §. 4. 5. 27. 31.
3) Auch in Betreff der Erhebung des Kompetenzkonflikts kömmt dieſer
Unterſchied in Betracht; bei der Verfolgung der Militairbeamten iſt dieſelbe
durch §. 154 des Reichsbeamtengeſetzes ausgeſchloſſen, rückſichtlich der Offiziere
kommen die Vorſchriften des Art. 11 des Einf.Geſ. zum Gerichtsverf.Geſetzes
in Anwendung.
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[344/0354] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. iſt die Verpflichtung zu Kriegsleiſtungen eine ſubſidiäre, die nur ſoweit geltend gemacht werden darf, als für die Bedürfniſſe nicht anderweitig durch freien Ankauf oder andere Geſchäfte des Privat- rechts oder durch Entnahme aus den Magazinen geſorgt werden kann 1). Die Frage aber, ob und in wie weit im einzelnen Falle das militairiſche Bedürfniß die Beanſpruchung von Kriegsleiſtun- gen nothwendig macht, iſt lediglich von den zuſtändigen Militair- behörden zu entſcheiden. Den Requiſitionen derſelben iſt promp- ter Gehorſam zu leiſten; die Beſtreitung des Bedürfniſſes hat in keiner Beziehung einen ſuſpenſiven Effect; die ſofortige Erfüllung kann durch Zwangsmittel herbeigeführt werden 2). Der richter- lichen Beurtheilung unterliegt die Frage, ob die Militairbehörde für die Befriedigung der Bedürfniſſe anderweitig ſorgen konnte und ob ein Bedürfniß zur Erhebung der Leiſtungen überhaupt vorhanden geweſen iſt, auch dann nicht, wenn auf Grund der that- ſächlich erfolgten Leiſtungen Anſprüche an den Reichsfiskus erhoben werden. Dagegen iſt dieſe Frage der richterlichen Beurtheilung in dem Falle unterworfen, wenn ein Militairbeamter oder Offizier wegen geſetzwidriger Requiſition perſönlich auf Schadenserſatz ver- klagt wird. Die Beweislaſt für die behauptete Geſetzwidrigkeit liegt in dieſem Falle ſelbſtverſtändlich dem Kläger ob, da ſie zur Klage- begründung gehört. Hinſichtlich der perſönlichen Verantwortlichkeit der Militairperſonen iſt hierbei zu beachten, daß auf alle Militair- beamten, insbeſondere alſo auch auf die Intendanturbeamten, das Reichsbeamtengeſetz § 13 und 154 Anwendung findet, auf die Per- ſonen des Soldatenſtandes dagegen nicht 3). 3. Auch für die Kriegsleiſtungen gilt im Allgemeinen der 1) Kriegsl.Geſ. §. 2 Abſ. 1. Aus der Subſidiarität der Kriegslaſten er- giebt ſich ferner die Regel, daß aus den eigenen Mitteln der Armee-Verwal- tung vor Allem ſolche Bedürfniſſe zu beſtreiten ſind, deren Befriedigung ver- mittelſt der Kriegsleiſtungen für die Verpflichteten beſonders läſtig ſein würde. Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 574. Seydel a. a. O. S. 1053. 2) Kriegsl.Geſ. §. 4. 5. 27. 31. 3) Auch in Betreff der Erhebung des Kompetenzkonflikts kömmt dieſer Unterſchied in Betracht; bei der Verfolgung der Militairbeamten iſt dieſelbe durch §. 154 des Reichsbeamtengeſetzes ausgeſchloſſen, rückſichtlich der Offiziere kommen die Vorſchriften des Art. 11 des Einf.Geſ. zum Gerichtsverf.Geſetzes in Anwendung.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/354>, abgerufen am 22.11.2024.