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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
stimmte Geldsummen, welche vom ersten Tage des auf die Leistung
folgenden Monats an mit vier Procent verzinst werden. Die
Einlösung und Zinszahlung findet nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel statt. Die Inhaber werden von den oberen Verwaltungs-
behörden durch öffentliche Bekanntmachung in den amtl. Anzeige-
blättern zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei den zu
bezeichnenden öffentlichen Kassen aufgefordert. Mit dem Ende des
Monats, in welchem diese Bekanntmachung erfolgt ist, hört der
Zinsenlauf auf. Die Anerkenntnisse haben den rechtlichen Charak-
ter von Scriptur-Obligationen; sie lauten auf den Namen des
Gläubigers (Gemeinde, Lieferungsverband), können aber veräußert
(indossirt) und verpfändet werden und die Zahlung der Beträge
erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntnisse gegen Rück-
gabe
derselben. Die Legitimation der Inhaber zu prüfen, ist
die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet 1).

Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes haben die oberen
Verwaltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen An-
zeigeblättern eine Aufforderung zur Anmeldung aller noch nicht
angemeldeten Ansprüche auf Vergütung zu erlassen. Die Frist zur
Anmeldung bei den Behörden der Gemeinden und Lieferungsver-
bände beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tage der Ausgabe
des Anzeigeblattes; den Gemeinden und Lieferungsverbänden ist
eine weitere Frist von drei Monaten zur Anmeldung bei den Staats-
behörden gewährt. Die Frist ist eine präclusivische, mit deren Ab-
lauf die nicht angemeldeten Ansprüche erlöschen 2).

4. Ueber die Grundsätze, nach welchen die Vergütung zu be-

scheidung der letzteren ist wiederum innerhalb einer Präclusivfrist von 14 Tagen
der weitere Rekurs an den Reichskanzler zulässig, jedoch nur insoweit, als die
Verletzung eines Reichsgesetzes oder einer Ausführungsbestimmung zu einem
solchen behauptet wird. Sind die Liquidationen definitiv festgestellt, so fertigen
die in Col. VI aufgeführten Behörden auf Grund derselben die Anerkenntnisse
nach dem, der erwähnten Verordn. unter E beiliegenden Schema aus.
1) Kriegsl.Ges. §. 21.
2) Kriegsl.Ges. §. 22. 23. 30. Für die sogleich baar zu vergütenden
Leistungen kommen diese Vorschriften natürlich nicht zur Anwendung, für die
Vergütungs-Ansprüche der Eisenbahnen nur in analoger Weise, da die Liqui-
dationen derselben nicht von denjenigen Behörden, denen die Kommunal-Auf-
sicht obliegt, geprüft und festgestellt werden.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
ſtimmte Geldſummen, welche vom erſten Tage des auf die Leiſtung
folgenden Monats an mit vier Procent verzinst werden. Die
Einlöſung und Zinszahlung findet nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel ſtatt. Die Inhaber werden von den oberen Verwaltungs-
behörden durch öffentliche Bekanntmachung in den amtl. Anzeige-
blättern zur Empfangnahme von Kapital und Zinſen bei den zu
bezeichnenden öffentlichen Kaſſen aufgefordert. Mit dem Ende des
Monats, in welchem dieſe Bekanntmachung erfolgt iſt, hört der
Zinſenlauf auf. Die Anerkenntniſſe haben den rechtlichen Charak-
ter von Scriptur-Obligationen; ſie lauten auf den Namen des
Gläubigers (Gemeinde, Lieferungsverband), können aber veräußert
(indoſſirt) und verpfändet werden und die Zahlung der Beträge
erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntniſſe gegen Rück-
gabe
derſelben. Die Legitimation der Inhaber zu prüfen, iſt
die zahlende Kaſſe berechtigt, aber nicht verpflichtet 1).

Nach Wiedereintritt des Friedenszuſtandes haben die oberen
Verwaltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen An-
zeigeblättern eine Aufforderung zur Anmeldung aller noch nicht
angemeldeten Anſprüche auf Vergütung zu erlaſſen. Die Friſt zur
Anmeldung bei den Behörden der Gemeinden und Lieferungsver-
bände beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tage der Ausgabe
des Anzeigeblattes; den Gemeinden und Lieferungsverbänden iſt
eine weitere Friſt von drei Monaten zur Anmeldung bei den Staats-
behörden gewährt. Die Friſt iſt eine präcluſiviſche, mit deren Ab-
lauf die nicht angemeldeten Anſprüche erlöſchen 2).

4. Ueber die Grundſätze, nach welchen die Vergütung zu be-

ſcheidung der letzteren iſt wiederum innerhalb einer Präcluſivfriſt von 14 Tagen
der weitere Rekurs an den Reichskanzler zuläſſig, jedoch nur inſoweit, als die
Verletzung eines Reichsgeſetzes oder einer Ausführungsbeſtimmung zu einem
ſolchen behauptet wird. Sind die Liquidationen definitiv feſtgeſtellt, ſo fertigen
die in Col. VI aufgeführten Behörden auf Grund derſelben die Anerkenntniſſe
nach dem, der erwähnten Verordn. unter E beiliegenden Schema aus.
1) Kriegsl.Geſ. §. 21.
2) Kriegsl.Geſ. §. 22. 23. 30. Für die ſogleich baar zu vergütenden
Leiſtungen kommen dieſe Vorſchriften natürlich nicht zur Anwendung, für die
Vergütungs-Anſprüche der Eiſenbahnen nur in analoger Weiſe, da die Liqui-
dationen derſelben nicht von denjenigen Behörden, denen die Kommunal-Auf-
ſicht obliegt, geprüft und feſtgeſtellt werden.
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[346/0356] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. ſtimmte Geldſummen, welche vom erſten Tage des auf die Leiſtung folgenden Monats an mit vier Procent verzinst werden. Die Einlöſung und Zinszahlung findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ſtatt. Die Inhaber werden von den oberen Verwaltungs- behörden durch öffentliche Bekanntmachung in den amtl. Anzeige- blättern zur Empfangnahme von Kapital und Zinſen bei den zu bezeichnenden öffentlichen Kaſſen aufgefordert. Mit dem Ende des Monats, in welchem dieſe Bekanntmachung erfolgt iſt, hört der Zinſenlauf auf. Die Anerkenntniſſe haben den rechtlichen Charak- ter von Scriptur-Obligationen; ſie lauten auf den Namen des Gläubigers (Gemeinde, Lieferungsverband), können aber veräußert (indoſſirt) und verpfändet werden und die Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntniſſe gegen Rück- gabe derſelben. Die Legitimation der Inhaber zu prüfen, iſt die zahlende Kaſſe berechtigt, aber nicht verpflichtet 1). Nach Wiedereintritt des Friedenszuſtandes haben die oberen Verwaltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen An- zeigeblättern eine Aufforderung zur Anmeldung aller noch nicht angemeldeten Anſprüche auf Vergütung zu erlaſſen. Die Friſt zur Anmeldung bei den Behörden der Gemeinden und Lieferungsver- bände beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes; den Gemeinden und Lieferungsverbänden iſt eine weitere Friſt von drei Monaten zur Anmeldung bei den Staats- behörden gewährt. Die Friſt iſt eine präcluſiviſche, mit deren Ab- lauf die nicht angemeldeten Anſprüche erlöſchen 2). 4. Ueber die Grundſätze, nach welchen die Vergütung zu be- 6) 1) Kriegsl.Geſ. §. 21. 2) Kriegsl.Geſ. §. 22. 23. 30. Für die ſogleich baar zu vergütenden Leiſtungen kommen dieſe Vorſchriften natürlich nicht zur Anwendung, für die Vergütungs-Anſprüche der Eiſenbahnen nur in analoger Weiſe, da die Liqui- dationen derſelben nicht von denjenigen Behörden, denen die Kommunal-Auf- ſicht obliegt, geprüft und feſtgeſtellt werden. 6) ſcheidung der letzteren iſt wiederum innerhalb einer Präcluſivfriſt von 14 Tagen der weitere Rekurs an den Reichskanzler zuläſſig, jedoch nur inſoweit, als die Verletzung eines Reichsgeſetzes oder einer Ausführungsbeſtimmung zu einem ſolchen behauptet wird. Sind die Liquidationen definitiv feſtgeſtellt, ſo fertigen die in Col. VI aufgeführten Behörden auf Grund derſelben die Anerkenntniſſe nach dem, der erwähnten Verordn. unter E beiliegenden Schema aus.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/356>, abgerufen am 22.11.2024.