Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. plätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu Fluß- und Hafen-sperren, sowie das im Gemeindebezirk vorhandene Feuerungs- material und Lagerstroh für Lager und Bivouaks 1). b) Die Vergütung wird berechnet nach den am Orte und Eine Ausnahme hat das Gesetz jedoch hinsichtlich des für 8. Befriedigung außerordentlicher Militair- bedürfnisse. Zu den im Vorhergehenden aufgeführten, durch einen bestimm- 1) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 4 u. 5. 2) ebendas. §. 15. 3) ebendas. §. 13. 4) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 6. 5) ebendas. §. 20 Abs. 1.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. plätzen, zu fortifikatoriſchen Anlagen und zu Fluß- und Hafen-ſperren, ſowie das im Gemeindebezirk vorhandene Feuerungs- material und Lagerſtroh für Lager und Bivouaks 1). b) Die Vergütung wird berechnet nach den am Orte und Eine Ausnahme hat das Geſetz jedoch hinſichtlich des für 8. Befriedigung außerordentlicher Militair- bedürfniſſe. Zu den im Vorhergehenden aufgeführten, durch einen beſtimm- 1) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 4 u. 5. 2) ebendaſ. §. 15. 3) ebendaſ. §. 13. 4) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 6. 5) ebendaſ. §. 20 Abſ. 1.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
plätzen, zu fortifikatoriſchen Anlagen und zu Fluß- und Hafen-
ſperren, ſowie das im Gemeindebezirk vorhandene Feuerungs-
material und Lagerſtroh für Lager und Bivouaks 1).
b) Die Vergütung wird berechnet nach den am Orte und
zur Zeit der Leiſtung beſtehenden Durchſchnittspreiſen 2); fehlt
es an ſolchen, z. B. hinſichtlich der Feldſteine, Erdmaterialien u.
ſ. w., ſo wird der Preis durch ſachverſtändige Schätzung er-
mittelt.
Eine Ausnahme hat das Geſetz jedoch hinſichtlich des für
Lager und Bivouaks gelieferten Feuerungsmaterials und Lager-
ſtrohes anerkannt, indem die Vergütung dafür nur nach den in
gewöhnlichen Zeiten (Friedenszuſtand) ortsüblichen Preiſen ge-
währt wird 3).
8. Befriedigung außerordentlicher Militair-
bedürfniſſe.
Zu den im Vorhergehenden aufgeführten, durch einen beſtimm-
ten Inhalt abgegränzten Kriegslaſten der Gemeinden hat das Ge-
ſetz noch eine generalis clausula hinzugefügt, kraft welcher die Ge-
meinden zur Leiſtung aller Dienſte und zur Lieferung aller
Gegenſtände verpflichtet ſind, welche das militairiſche Intereſſe
ausnahmsweiſe erforderlich machen könnte, ſoweit die hierzu
nöthigen Perſonen und Gegenſtände im Gemeindebezirke anweſend
oder vorhanden ſind 4). Als Beiſpiele führt das Geſetz die Liefe-
rung von Bewaffnungs- und Ausrüſtungsgegenſtänden, von Arznei-
und Verbandmitteln an. Dem ganz unbeſtimmten und unbegränz-
ten Umfang der Laſt entſpricht der ganz ſubſidiäre Charakter der-
ſelben; ihre Erfüllung ſoll nur „ausnahmsweiſe“ verlangt werden,
wenn ungewöhnliche Verhältniſſe ungewöhnliche Bedürfniſſe hervor-
rufen. Eine Sicherung gegen eine mißbräuchliche Geltendmachung
dieſer Laſt iſt dadurch geboten, daß die Vergütung für dieſe Lei-
ſtungen ausnahmsweiſe nicht durch Anerkenntnißſcheine, ſondern
baar aus den bereiteſten Beſtänden der Kriegskaſſe zu zahlen iſt 5).
1) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 4 u. 5.
2) ebendaſ. §. 15.
3) ebendaſ. §. 13.
4) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 6.
5) ebendaſ. §. 20 Abſ. 1.
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