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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
Kriegsschauplatzes zu sorgen und muß fortgesetzt einen Ueberblick
über die Inanspruchnahme und den Zustand der sämmtlichen inlän-
dischen und okkupirten ausländischen Eisenbahnen haben. Er ist
befugt, falls es ihm nothwendig erscheint, besondere Kommissare
zur Regelung und Ordnung der Bahn-Verhältnisse innerhalb der
Grenzen seiner eigenen Befugnisse abzusenden 1). Für okkupirte
Bahnen werden Militair-Eisenbahn-Direktionen eingesetzt, die dem
Chef des Feld-Eisenb.-Wesens untergeben sind. Hinsichtlich aller
nicht im Kriegsrayon gelegenen und unter militairischen Ei-
senbahn-Direktionen stehenden Eisenbahnen steht die Leitung des
Eisenbahndienstes für militairische Zwecke dem Chef der Eisen-
bahn-Abtheilung
im stellvertretenden Preuß. Generalstabe
zu. Er ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens unterstellt und er-
hält von demselben die allgemeinen Direktiven; er bewirkt die
Vertheilung der Transporte auf die verschiedenen Linien unter
Mitwirkung des Reichs-Eisenbahnamtes und unterhält den Ver-
kehr mit den Central-Civilverwaltungen 2). Die einzelnen Bahnen
bleiben zwar unter ihrer regelmäßigen Friedens-Verwaltung, für
bestimmte Bahnstrecken oder Bahn-Komplexe werden jedoch Linien-
Kommandanten ernannt, welche dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung
untergeben sind 3).

Sowohl im Kriegsrayon als im Friedensrayon können Bahn-
hofs-Kommandanten ernannt werden; im Kriegsrayon befinden sie
sich im mobilen Verhältniß und sind dem Militair-Eisenbahn-Di-
rektor unterstellt, wofern eine Militair-Eisenbahn-Direktion einge-
richtet ist; im Friedensrayon sind sie im nicht mobilen Dienst und
einem Linien-Kommandanten untergeordnet. Sie haben den tech-
nischen Stationsvorstand in der Erfüllung der für Militairzwecke
ihm aufgetragenen Obliegenheiten zu unterstützen 4).

2. Die Transportleistungen.

a) Inhalt der Last. Alle Eisenbahn-Verwaltungen im
Deutschen Reiche sind verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten
Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken 5). Unter Beförde-

1) Instr. §. 48. 49.
2) Instr. §. 52.
3) Instr. §. 6. 52. 54.
4) Detaillirte Vorschriften darüber in der citirten Instruct. §§. 55. 56.
5) Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 2.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Kriegsſchauplatzes zu ſorgen und muß fortgeſetzt einen Ueberblick
über die Inanſpruchnahme und den Zuſtand der ſämmtlichen inlän-
diſchen und okkupirten ausländiſchen Eiſenbahnen haben. Er iſt
befugt, falls es ihm nothwendig erſcheint, beſondere Kommiſſare
zur Regelung und Ordnung der Bahn-Verhältniſſe innerhalb der
Grenzen ſeiner eigenen Befugniſſe abzuſenden 1). Für okkupirte
Bahnen werden Militair-Eiſenbahn-Direktionen eingeſetzt, die dem
Chef des Feld-Eiſenb.-Weſens untergeben ſind. Hinſichtlich aller
nicht im Kriegsrayon gelegenen und unter militairiſchen Ei-
ſenbahn-Direktionen ſtehenden Eiſenbahnen ſteht die Leitung des
Eiſenbahndienſtes für militairiſche Zwecke dem Chef der Eiſen-
bahn-Abtheilung
im ſtellvertretenden Preuß. Generalſtabe
zu. Er iſt dem Chef des Feld-Eiſenbahnweſens unterſtellt und er-
hält von demſelben die allgemeinen Direktiven; er bewirkt die
Vertheilung der Transporte auf die verſchiedenen Linien unter
Mitwirkung des Reichs-Eiſenbahnamtes und unterhält den Ver-
kehr mit den Central-Civilverwaltungen 2). Die einzelnen Bahnen
bleiben zwar unter ihrer regelmäßigen Friedens-Verwaltung, für
beſtimmte Bahnſtrecken oder Bahn-Komplexe werden jedoch Linien-
Kommandanten ernannt, welche dem Chef der Eiſenbahn-Abtheilung
untergeben ſind 3).

Sowohl im Kriegsrayon als im Friedensrayon können Bahn-
hofs-Kommandanten ernannt werden; im Kriegsrayon befinden ſie
ſich im mobilen Verhältniß und ſind dem Militair-Eiſenbahn-Di-
rektor unterſtellt, wofern eine Militair-Eiſenbahn-Direktion einge-
richtet iſt; im Friedensrayon ſind ſie im nicht mobilen Dienſt und
einem Linien-Kommandanten untergeordnet. Sie haben den tech-
niſchen Stationsvorſtand in der Erfüllung der für Militairzwecke
ihm aufgetragenen Obliegenheiten zu unterſtützen 4).

2. Die Transportleiſtungen.

a) Inhalt der Laſt. Alle Eiſenbahn-Verwaltungen im
Deutſchen Reiche ſind verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten
Macht und der Kriegsbedürfniſſe zu bewirken 5). Unter Beförde-

1) Inſtr. §. 48. 49.
2) Inſtr. §. 52.
3) Inſtr. §. 6. 52. 54.
4) Detaillirte Vorſchriften darüber in der citirten Inſtruct. §§. 55. 56.
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[361/0371] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. Kriegsſchauplatzes zu ſorgen und muß fortgeſetzt einen Ueberblick über die Inanſpruchnahme und den Zuſtand der ſämmtlichen inlän- diſchen und okkupirten ausländiſchen Eiſenbahnen haben. Er iſt befugt, falls es ihm nothwendig erſcheint, beſondere Kommiſſare zur Regelung und Ordnung der Bahn-Verhältniſſe innerhalb der Grenzen ſeiner eigenen Befugniſſe abzuſenden 1). Für okkupirte Bahnen werden Militair-Eiſenbahn-Direktionen eingeſetzt, die dem Chef des Feld-Eiſenb.-Weſens untergeben ſind. Hinſichtlich aller nicht im Kriegsrayon gelegenen und unter militairiſchen Ei- ſenbahn-Direktionen ſtehenden Eiſenbahnen ſteht die Leitung des Eiſenbahndienſtes für militairiſche Zwecke dem Chef der Eiſen- bahn-Abtheilung im ſtellvertretenden Preuß. Generalſtabe zu. Er iſt dem Chef des Feld-Eiſenbahnweſens unterſtellt und er- hält von demſelben die allgemeinen Direktiven; er bewirkt die Vertheilung der Transporte auf die verſchiedenen Linien unter Mitwirkung des Reichs-Eiſenbahnamtes und unterhält den Ver- kehr mit den Central-Civilverwaltungen 2). Die einzelnen Bahnen bleiben zwar unter ihrer regelmäßigen Friedens-Verwaltung, für beſtimmte Bahnſtrecken oder Bahn-Komplexe werden jedoch Linien- Kommandanten ernannt, welche dem Chef der Eiſenbahn-Abtheilung untergeben ſind 3). Sowohl im Kriegsrayon als im Friedensrayon können Bahn- hofs-Kommandanten ernannt werden; im Kriegsrayon befinden ſie ſich im mobilen Verhältniß und ſind dem Militair-Eiſenbahn-Di- rektor unterſtellt, wofern eine Militair-Eiſenbahn-Direktion einge- richtet iſt; im Friedensrayon ſind ſie im nicht mobilen Dienſt und einem Linien-Kommandanten untergeordnet. Sie haben den tech- niſchen Stationsvorſtand in der Erfüllung der für Militairzwecke ihm aufgetragenen Obliegenheiten zu unterſtützen 4). 2. Die Transportleiſtungen. a) Inhalt der Laſt. Alle Eiſenbahn-Verwaltungen im Deutſchen Reiche ſind verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfniſſe zu bewirken 5). Unter Beförde- 1) Inſtr. §. 48. 49. 2) Inſtr. §. 52. 3) Inſtr. §. 6. 52. 54. 4) Detaillirte Vorſchriften darüber in der citirten Inſtruct. §§. 55. 56. 5) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/371>, abgerufen am 22.11.2024.