Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. Kriegsschauplatzes zu sorgen und muß fortgesetzt einen Ueberblicküber die Inanspruchnahme und den Zustand der sämmtlichen inlän- dischen und okkupirten ausländischen Eisenbahnen haben. Er ist befugt, falls es ihm nothwendig erscheint, besondere Kommissare zur Regelung und Ordnung der Bahn-Verhältnisse innerhalb der Grenzen seiner eigenen Befugnisse abzusenden 1). Für okkupirte Bahnen werden Militair-Eisenbahn-Direktionen eingesetzt, die dem Chef des Feld-Eisenb.-Wesens untergeben sind. Hinsichtlich aller nicht im Kriegsrayon gelegenen und unter militairischen Ei- senbahn-Direktionen stehenden Eisenbahnen steht die Leitung des Eisenbahndienstes für militairische Zwecke dem Chef der Eisen- bahn-Abtheilung im stellvertretenden Preuß. Generalstabe zu. Er ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens unterstellt und er- hält von demselben die allgemeinen Direktiven; er bewirkt die Vertheilung der Transporte auf die verschiedenen Linien unter Mitwirkung des Reichs-Eisenbahnamtes und unterhält den Ver- kehr mit den Central-Civilverwaltungen 2). Die einzelnen Bahnen bleiben zwar unter ihrer regelmäßigen Friedens-Verwaltung, für bestimmte Bahnstrecken oder Bahn-Komplexe werden jedoch Linien- Kommandanten ernannt, welche dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung untergeben sind 3). Sowohl im Kriegsrayon als im Friedensrayon können Bahn- 2. Die Transportleistungen. a) Inhalt der Last. Alle Eisenbahn-Verwaltungen im 1) Instr. §. 48. 49. 2) Instr. §. 52. 3) Instr. §. 6. 52. 54. 4) Detaillirte Vorschriften darüber in der citirten Instruct. §§. 55. 56. 5) Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 2.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. Kriegsſchauplatzes zu ſorgen und muß fortgeſetzt einen Ueberblicküber die Inanſpruchnahme und den Zuſtand der ſämmtlichen inlän- diſchen und okkupirten ausländiſchen Eiſenbahnen haben. Er iſt befugt, falls es ihm nothwendig erſcheint, beſondere Kommiſſare zur Regelung und Ordnung der Bahn-Verhältniſſe innerhalb der Grenzen ſeiner eigenen Befugniſſe abzuſenden 1). Für okkupirte Bahnen werden Militair-Eiſenbahn-Direktionen eingeſetzt, die dem Chef des Feld-Eiſenb.-Weſens untergeben ſind. Hinſichtlich aller nicht im Kriegsrayon gelegenen und unter militairiſchen Ei- ſenbahn-Direktionen ſtehenden Eiſenbahnen ſteht die Leitung des Eiſenbahndienſtes für militairiſche Zwecke dem Chef der Eiſen- bahn-Abtheilung im ſtellvertretenden Preuß. Generalſtabe zu. Er iſt dem Chef des Feld-Eiſenbahnweſens unterſtellt und er- hält von demſelben die allgemeinen Direktiven; er bewirkt die Vertheilung der Transporte auf die verſchiedenen Linien unter Mitwirkung des Reichs-Eiſenbahnamtes und unterhält den Ver- kehr mit den Central-Civilverwaltungen 2). Die einzelnen Bahnen bleiben zwar unter ihrer regelmäßigen Friedens-Verwaltung, für beſtimmte Bahnſtrecken oder Bahn-Komplexe werden jedoch Linien- Kommandanten ernannt, welche dem Chef der Eiſenbahn-Abtheilung untergeben ſind 3). Sowohl im Kriegsrayon als im Friedensrayon können Bahn- 2. Die Transportleiſtungen. a) Inhalt der Laſt. Alle Eiſenbahn-Verwaltungen im 1) Inſtr. §. 48. 49. 2) Inſtr. §. 52. 3) Inſtr. §. 6. 52. 54. 4) Detaillirte Vorſchriften darüber in der citirten Inſtruct. §§. 55. 56. 5) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 2.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Kriegsſchauplatzes zu ſorgen und muß fortgeſetzt einen Ueberblick
über die Inanſpruchnahme und den Zuſtand der ſämmtlichen inlän-
diſchen und okkupirten ausländiſchen Eiſenbahnen haben. Er iſt
befugt, falls es ihm nothwendig erſcheint, beſondere Kommiſſare
zur Regelung und Ordnung der Bahn-Verhältniſſe innerhalb der
Grenzen ſeiner eigenen Befugniſſe abzuſenden 1). Für okkupirte
Bahnen werden Militair-Eiſenbahn-Direktionen eingeſetzt, die dem
Chef des Feld-Eiſenb.-Weſens untergeben ſind. Hinſichtlich aller
nicht im Kriegsrayon gelegenen und unter militairiſchen Ei-
ſenbahn-Direktionen ſtehenden Eiſenbahnen ſteht die Leitung des
Eiſenbahndienſtes für militairiſche Zwecke dem Chef der Eiſen-
bahn-Abtheilung im ſtellvertretenden Preuß. Generalſtabe
zu. Er iſt dem Chef des Feld-Eiſenbahnweſens unterſtellt und er-
hält von demſelben die allgemeinen Direktiven; er bewirkt die
Vertheilung der Transporte auf die verſchiedenen Linien unter
Mitwirkung des Reichs-Eiſenbahnamtes und unterhält den Ver-
kehr mit den Central-Civilverwaltungen 2). Die einzelnen Bahnen
bleiben zwar unter ihrer regelmäßigen Friedens-Verwaltung, für
beſtimmte Bahnſtrecken oder Bahn-Komplexe werden jedoch Linien-
Kommandanten ernannt, welche dem Chef der Eiſenbahn-Abtheilung
untergeben ſind 3).
Sowohl im Kriegsrayon als im Friedensrayon können Bahn-
hofs-Kommandanten ernannt werden; im Kriegsrayon befinden ſie
ſich im mobilen Verhältniß und ſind dem Militair-Eiſenbahn-Di-
rektor unterſtellt, wofern eine Militair-Eiſenbahn-Direktion einge-
richtet iſt; im Friedensrayon ſind ſie im nicht mobilen Dienſt und
einem Linien-Kommandanten untergeordnet. Sie haben den tech-
niſchen Stationsvorſtand in der Erfüllung der für Militairzwecke
ihm aufgetragenen Obliegenheiten zu unterſtützen 4).
2. Die Transportleiſtungen.
a) Inhalt der Laſt. Alle Eiſenbahn-Verwaltungen im
Deutſchen Reiche ſind verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten
Macht und der Kriegsbedürfniſſe zu bewirken 5). Unter Beförde-
1) Inſtr. §. 48. 49.
2) Inſtr. §. 52.
3) Inſtr. §. 6. 52. 54.
4) Detaillirte Vorſchriften darüber in der citirten Inſtruct. §§. 55. 56.
5) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 2.
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