Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. steht für die Verwaltungen, abgesehen von einem etwa begründetenstrafrechtlichen oder disciplinarischen Einschreiten gegen die Mit- glieder derselben, eine doppelte Rechtsfolge. Die Militairbehörde ist befugt, die Verwaltungsvorstände ihrer Funktionen zu entheben und den Bahnbetrieb selbst zu übernehmen, indem die betreffende Bahnstrecke einer Militair-Eisenbahn-Direktion unterstellt wird. Sie ist zweitens berechtigt, ihre Anordnungen auf Kosten der Eisenbahn- verwaltungen 1) zur Ausführung zu bringen. Die Art und Weise, wie diese Befugnisse gegen die Eisenbahnverwaltung geltend zu machen sind, bestimmt sich lediglich nach den besonderen Umständen im einzelnen Fall. Inwiefern die Eisenbahn-Verwaltungen eine Vergütung für IV. Kriegsleistungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen2). 1. Hergabe der Schiffe etc. zur Benutzung. a) Inhalt der Last. Die Besitzer von Schiffen und 1) d. h. bei Privatbahnen, bei denen allein der Fall thatsächlich vorkom- men könnte, auf Kosten des Eigenthümers, des Aktienvereines, dem es über- lassen bliebe, gegen die Verwaltungsvorstände Regreß zu nehmen. 2) Unter Fahrzeugen werden im Gegensatz zu Fuhrwerken nur Schiffsge-
fäße verstanden, also Kähne, Prahmen, Fähren u. dgl. §. 94. Die Kriegsleiſtungen. ſteht für die Verwaltungen, abgeſehen von einem etwa begründetenſtrafrechtlichen oder disciplinariſchen Einſchreiten gegen die Mit- glieder derſelben, eine doppelte Rechtsfolge. Die Militairbehörde iſt befugt, die Verwaltungsvorſtände ihrer Funktionen zu entheben und den Bahnbetrieb ſelbſt zu übernehmen, indem die betreffende Bahnſtrecke einer Militair-Eiſenbahn-Direktion unterſtellt wird. Sie iſt zweitens berechtigt, ihre Anordnungen auf Koſten der Eiſenbahn- verwaltungen 1) zur Ausführung zu bringen. Die Art und Weiſe, wie dieſe Befugniſſe gegen die Eiſenbahnverwaltung geltend zu machen ſind, beſtimmt ſich lediglich nach den beſonderen Umſtänden im einzelnen Fall. Inwiefern die Eiſenbahn-Verwaltungen eine Vergütung für IV. Kriegsleiſtungen der Beſitzer von Schiffen und Fahrzeugen2). 1. Hergabe der Schiffe ꝛc. zur Benutzung. a) Inhalt der Laſt. Die Beſitzer von Schiffen und 1) d. h. bei Privatbahnen, bei denen allein der Fall thatſächlich vorkom- men könnte, auf Koſten des Eigenthümers, des Aktienvereines, dem es über- laſſen bliebe, gegen die Verwaltungsvorſtände Regreß zu nehmen. 2) Unter Fahrzeugen werden im Gegenſatz zu Fuhrwerken nur Schiffsge-
fäße verſtanden, alſo Kähne, Prahmen, Fähren u. dgl. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0377" n="367"/><fw place="top" type="header">§. 94. Die Kriegsleiſtungen.</fw><lb/> ſteht für die Verwaltungen, abgeſehen von einem etwa begründeten<lb/> ſtrafrechtlichen oder disciplinariſchen Einſchreiten gegen die Mit-<lb/> glieder derſelben, eine doppelte Rechtsfolge. Die Militairbehörde<lb/> iſt befugt, die Verwaltungsvorſtände ihrer Funktionen zu entheben<lb/> und den Bahnbetrieb ſelbſt zu übernehmen, indem die betreffende<lb/> Bahnſtrecke einer Militair-Eiſenbahn-Direktion unterſtellt wird. Sie<lb/> iſt zweitens berechtigt, ihre Anordnungen auf Koſten der Eiſenbahn-<lb/> verwaltungen <note place="foot" n="1)">d. h. bei Privatbahnen, bei denen allein der Fall thatſächlich vorkom-<lb/> men könnte, auf Koſten des Eigenthümers, des Aktienvereines, dem es über-<lb/> laſſen bliebe, gegen die Verwaltungsvorſtände Regreß zu nehmen.</note> zur Ausführung zu bringen. Die Art und Weiſe,<lb/> wie dieſe Befugniſſe gegen die Eiſenbahnverwaltung geltend zu<lb/> machen ſind, beſtimmt ſich lediglich nach den beſonderen Umſtänden<lb/> im einzelnen Fall.</p><lb/> <p>Inwiefern die Eiſenbahn-Verwaltungen eine Vergütung für<lb/> die Erfüllung der in Rede ſtehenden Verpflichtungen zu beanſpruchen<lb/> haben, iſt im Geſetz nicht beſtimmt. Nach allgemeinen Rechtsſätzen<lb/> iſt in dieſer Beziehung folgende Unterſcheidung zu machen. Wenn<lb/> den Verwaltungen Anlagen oder Einrichtungen anbefohlen werden,<lb/> welche mit Auslagen oder andern Vermögensaufwendungen (Ma-<lb/> terialien, Arbeitskräften u. ſ. w.) verbunden ſind, ſo ſteht ihnen<lb/> ein Anſpruch auf Erſatz der wirklich geleiſteten Verwendungen zu.<lb/> Für die Einſtellung des Betriebes dagegen haben ſie ebenſowenig<lb/> eine Entſchädigung zu fordern wie für die eigentlichen, an den<lb/> Bahnanlagen verurſachten Kriegsſchäden. Es bleibt vielmehr nach<lb/> §. 35 des Kriegsleiſtungsgeſetzes dem Reiche anheimgeſtellt, durch<lb/> ein Spezialgeſetz über eine etwa zu gewährende Entſchädigung An-<lb/> ordnung zu treffen.</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">IV.</hi><hi rendition="#g">Kriegsleiſtungen der Beſitzer von Schiffen und<lb/> Fahrzeugen</hi><note place="foot" n="2)">Unter Fahrzeugen werden im Gegenſatz zu Fuhrwerken nur Schiffsge-<lb/> fäße verſtanden, alſo Kähne, Prahmen, Fähren u. dgl.</note>.</head><lb/> <div n="6"> <head>1. <hi rendition="#g">Hergabe der Schiffe ꝛc. zur Benutzung</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Inhalt der Laſt</hi>. Die Beſitzer von Schiffen und<lb/> Fahrzeugen ſind verpflichtet, dieſelben zur Benutzung für Kriegs-<lb/> zwecke der Militairverwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [367/0377]
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
ſteht für die Verwaltungen, abgeſehen von einem etwa begründeten
ſtrafrechtlichen oder disciplinariſchen Einſchreiten gegen die Mit-
glieder derſelben, eine doppelte Rechtsfolge. Die Militairbehörde
iſt befugt, die Verwaltungsvorſtände ihrer Funktionen zu entheben
und den Bahnbetrieb ſelbſt zu übernehmen, indem die betreffende
Bahnſtrecke einer Militair-Eiſenbahn-Direktion unterſtellt wird. Sie
iſt zweitens berechtigt, ihre Anordnungen auf Koſten der Eiſenbahn-
verwaltungen 1) zur Ausführung zu bringen. Die Art und Weiſe,
wie dieſe Befugniſſe gegen die Eiſenbahnverwaltung geltend zu
machen ſind, beſtimmt ſich lediglich nach den beſonderen Umſtänden
im einzelnen Fall.
Inwiefern die Eiſenbahn-Verwaltungen eine Vergütung für
die Erfüllung der in Rede ſtehenden Verpflichtungen zu beanſpruchen
haben, iſt im Geſetz nicht beſtimmt. Nach allgemeinen Rechtsſätzen
iſt in dieſer Beziehung folgende Unterſcheidung zu machen. Wenn
den Verwaltungen Anlagen oder Einrichtungen anbefohlen werden,
welche mit Auslagen oder andern Vermögensaufwendungen (Ma-
terialien, Arbeitskräften u. ſ. w.) verbunden ſind, ſo ſteht ihnen
ein Anſpruch auf Erſatz der wirklich geleiſteten Verwendungen zu.
Für die Einſtellung des Betriebes dagegen haben ſie ebenſowenig
eine Entſchädigung zu fordern wie für die eigentlichen, an den
Bahnanlagen verurſachten Kriegsſchäden. Es bleibt vielmehr nach
§. 35 des Kriegsleiſtungsgeſetzes dem Reiche anheimgeſtellt, durch
ein Spezialgeſetz über eine etwa zu gewährende Entſchädigung An-
ordnung zu treffen.
IV. Kriegsleiſtungen der Beſitzer von Schiffen und
Fahrzeugen 2).
1. Hergabe der Schiffe ꝛc. zur Benutzung.
a) Inhalt der Laſt. Die Beſitzer von Schiffen und
Fahrzeugen ſind verpflichtet, dieſelben zur Benutzung für Kriegs-
zwecke der Militairverwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu
1) d. h. bei Privatbahnen, bei denen allein der Fall thatſächlich vorkom-
men könnte, auf Koſten des Eigenthümers, des Aktienvereines, dem es über-
laſſen bliebe, gegen die Verwaltungsvorſtände Regreß zu nehmen.
2) Unter Fahrzeugen werden im Gegenſatz zu Fuhrwerken nur Schiffsge-
fäße verſtanden, alſo Kähne, Prahmen, Fähren u. dgl.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |