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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
Pferde nicht wirklich übergeben sind. Dagegen tritt die Enteig-
nung nicht ein hinsichtlich aller derjenigen Pferde, welche an die
Militairverwaltung oder an Offiziere, Militairärzte oder Militair-
beamte, welche sich ihre Mobilmachungspferde selbst beschaffen
müssen, verkauft worden sind.

2. Geltendmachung.

Das Reichsgesetz hat den einzel-
nen Staaten die Befugniß übertragen, das Verfahren bei der Ent-
eignung der Mobilmachungspferde zu ordnen. Auf Grund dieser
Ermächtigung sind von den Regierungen der Bundesstaaten Regle-
ments erlassen worden, welche sämmtlich sich eng an das Preu-
ßische Pferde-Aushebungs-Reglement
v. 12. Juni
1875 anschließen 1). Das in diesen Reglements vorgeschriebene
Verfahren ist eine vollständige Nachbildung des Rekrutirungsver-
fahrens. In dem Mobilmachungsplane wird auf jede Provinz
der von ihr in natura aufzubringende Bedarf repartirt; dieser Be-
darf wird bereits im Frieden von dem Oberpräsidenten im Ein-
vernehmen mit dem kommandirenden General auf die einzelnen
Kreise oder Lieferungsverbände vertheilt und die Landräthe haben
die von jedem Kreise aufzubringende Quote nach Maßgabe des
Pferdebestandes weiter zu vertheilen 2). Von 6 zu 6 Jahren fin-
den behufs Feststellung des Pferdebestandes auf Anordnung der
Landesregierungen Vormusterungen statt, welche in jedem
Kreise von dem Landrath und einem von dem kommandirenden
General ernannten Offizier abgehalten werden. Zu dem Vor-
musterungstermin müssen die Besitzer ihre Pferde gestellen; über
das Ergebniß werden in jedem Kreise Uebersichten angefertigt,
welche den Regierungspräsidenten zum Zweck der Zusammenstellung
einzureichen sind 3). Bei Eintritt einer Mobilmachung werden in
den einzelnen Kreisen Musterungen abgehalten. Die Bildung
der Musterungsbezirke und die Bezeichnung der Musterungsorte
liegt dem Landrath ob; die Musterungs-Kommissionen werden von

1) Militairgesetze Bd. I. Heft III S. 166 ff. Auszugsweise auch
bei Frölich Verwaltung des D. Heeres. Ergänzungsheft I S. 103 ff. Für
Württemberg Erl. v. 27. Nov. 1876 (Mil.V.Bl. 227). Für Bayern
Erlaß v. 14. Sept. 1876 (Verordn.Bl. des Bayer. Kriegsmin. 1876 S. 529).
2) Pf.Aush.Regl. §§. 8--10.
3) ebenda §§. 1--7.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Pferde nicht wirklich übergeben ſind. Dagegen tritt die Enteig-
nung nicht ein hinſichtlich aller derjenigen Pferde, welche an die
Militairverwaltung oder an Offiziere, Militairärzte oder Militair-
beamte, welche ſich ihre Mobilmachungspferde ſelbſt beſchaffen
müſſen, verkauft worden ſind.

2. Geltendmachung.

Das Reichsgeſetz hat den einzel-
nen Staaten die Befugniß übertragen, das Verfahren bei der Ent-
eignung der Mobilmachungspferde zu ordnen. Auf Grund dieſer
Ermächtigung ſind von den Regierungen der Bundesſtaaten Regle-
ments erlaſſen worden, welche ſämmtlich ſich eng an das Preu-
ßiſche Pferde-Aushebungs-Reglement
v. 12. Juni
1875 anſchließen 1). Das in dieſen Reglements vorgeſchriebene
Verfahren iſt eine vollſtändige Nachbildung des Rekrutirungsver-
fahrens. In dem Mobilmachungsplane wird auf jede Provinz
der von ihr in natura aufzubringende Bedarf repartirt; dieſer Be-
darf wird bereits im Frieden von dem Oberpräſidenten im Ein-
vernehmen mit dem kommandirenden General auf die einzelnen
Kreiſe oder Lieferungsverbände vertheilt und die Landräthe haben
die von jedem Kreiſe aufzubringende Quote nach Maßgabe des
Pferdebeſtandes weiter zu vertheilen 2). Von 6 zu 6 Jahren fin-
den behufs Feſtſtellung des Pferdebeſtandes auf Anordnung der
Landesregierungen Vormuſterungen ſtatt, welche in jedem
Kreiſe von dem Landrath und einem von dem kommandirenden
General ernannten Offizier abgehalten werden. Zu dem Vor-
muſterungstermin müſſen die Beſitzer ihre Pferde geſtellen; über
das Ergebniß werden in jedem Kreiſe Ueberſichten angefertigt,
welche den Regierungspräſidenten zum Zweck der Zuſammenſtellung
einzureichen ſind 3). Bei Eintritt einer Mobilmachung werden in
den einzelnen Kreiſen Muſterungen abgehalten. Die Bildung
der Muſterungsbezirke und die Bezeichnung der Muſterungsorte
liegt dem Landrath ob; die Muſterungs-Kommiſſionen werden von

1) Militairgeſetze Bd. I. Heft III S. 166 ff. Auszugsweiſe auch
bei Frölich Verwaltung des D. Heeres. Ergänzungsheft I S. 103 ff. Für
Württemberg Erl. v. 27. Nov. 1876 (Mil.V.Bl. 227). Für Bayern
Erlaß v. 14. Sept. 1876 (Verordn.Bl. des Bayer. Kriegsmin. 1876 S. 529).
2) Pf.Aush.Regl. §§. 8—10.
3) ebenda §§. 1—7.
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[370/0380] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. Pferde nicht wirklich übergeben ſind. Dagegen tritt die Enteig- nung nicht ein hinſichtlich aller derjenigen Pferde, welche an die Militairverwaltung oder an Offiziere, Militairärzte oder Militair- beamte, welche ſich ihre Mobilmachungspferde ſelbſt beſchaffen müſſen, verkauft worden ſind. 2. Geltendmachung. Das Reichsgeſetz hat den einzel- nen Staaten die Befugniß übertragen, das Verfahren bei der Ent- eignung der Mobilmachungspferde zu ordnen. Auf Grund dieſer Ermächtigung ſind von den Regierungen der Bundesſtaaten Regle- ments erlaſſen worden, welche ſämmtlich ſich eng an das Preu- ßiſche Pferde-Aushebungs-Reglement v. 12. Juni 1875 anſchließen 1). Das in dieſen Reglements vorgeſchriebene Verfahren iſt eine vollſtändige Nachbildung des Rekrutirungsver- fahrens. In dem Mobilmachungsplane wird auf jede Provinz der von ihr in natura aufzubringende Bedarf repartirt; dieſer Be- darf wird bereits im Frieden von dem Oberpräſidenten im Ein- vernehmen mit dem kommandirenden General auf die einzelnen Kreiſe oder Lieferungsverbände vertheilt und die Landräthe haben die von jedem Kreiſe aufzubringende Quote nach Maßgabe des Pferdebeſtandes weiter zu vertheilen 2). Von 6 zu 6 Jahren fin- den behufs Feſtſtellung des Pferdebeſtandes auf Anordnung der Landesregierungen Vormuſterungen ſtatt, welche in jedem Kreiſe von dem Landrath und einem von dem kommandirenden General ernannten Offizier abgehalten werden. Zu dem Vor- muſterungstermin müſſen die Beſitzer ihre Pferde geſtellen; über das Ergebniß werden in jedem Kreiſe Ueberſichten angefertigt, welche den Regierungspräſidenten zum Zweck der Zuſammenſtellung einzureichen ſind 3). Bei Eintritt einer Mobilmachung werden in den einzelnen Kreiſen Muſterungen abgehalten. Die Bildung der Muſterungsbezirke und die Bezeichnung der Muſterungsorte liegt dem Landrath ob; die Muſterungs-Kommiſſionen werden von 1) Militairgeſetze Bd. I. Heft III S. 166 ff. Auszugsweiſe auch bei Frölich Verwaltung des D. Heeres. Ergänzungsheft I S. 103 ff. Für Württemberg Erl. v. 27. Nov. 1876 (Mil.V.Bl. 227). Für Bayern Erlaß v. 14. Sept. 1876 (Verordn.Bl. des Bayer. Kriegsmin. 1876 S. 529). 2) Pf.Aush.Regl. §§. 8—10. 3) ebenda §§. 1—7.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/380>, abgerufen am 22.11.2024.