Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. anerkannte, für diese und die Festungskommandantur gemein-schaftliche Urkunden anzusehen sind 1). Die Kommandantur hat dafür zu sorgen, daß im Rayonplan II. Inhalt der Eigenthums-Beschränkungen. Die Eigenthumsbeschränkungen sind durchweg Verbote, Ver- 1. Im dritten Rayon und folglich auch in allen andern 1) Vgl. Civilproz.Ordn. §. 387 Ziff. 2. 2) Ges. §. 12. 3) Instruct. zu §. 12.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. anerkannte, für dieſe und die Feſtungskommandantur gemein-ſchaftliche Urkunden anzuſehen ſind 1). Die Kommandantur hat dafür zu ſorgen, daß im Rayonplan II. Inhalt der Eigenthums-Beſchränkungen. Die Eigenthumsbeſchränkungen ſind durchweg Verbote, Ver- 1. Im dritten Rayon und folglich auch in allen andern 1) Vgl. Civilproz.Ordn. §. 387 Ziff. 2. 2) Geſ. §. 12. 3) Inſtruct. zu §. 12.
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
anerkannte, für dieſe und die Feſtungskommandantur gemein-
ſchaftliche Urkunden anzuſehen ſind 1).
Die Kommandantur hat dafür zu ſorgen, daß im Rayonplan
und Rayonkataſter alle Veränderungen in baulicher Beziehung,
ſowie im Beſitz, der Benutzung oder Beſtimmung der Grundſtücke
nachgetragen werden 2). Zu dieſem Zwecke muß ſich die Komman-
dantur mit den betreffenden Civilbehörden (Kataſter-Kontroleuren
u. ſ. w.) in Verbindung ſetzen 3).
II. Inhalt der Eigenthums-Beſchränkungen.
Die Eigenthumsbeſchränkungen ſind durchweg Verbote, Ver-
änderungen der Terrainoberfläche vorzunehmen; ſie ſind nach der
Entfernung des Grundſtücks von der Feſtungs-Enceinte abgeſtuft,
ſo daß Alles, was in dem entfernteren Rayon unterſagt iſt, auch
in den näher gelegenen verboten iſt. Die Verbote ſind theils ab-
ſolute, theils relative d. h. gewiſſe Anlagen dürfen nur mit Ge-
nehmigung der Militairbehörden erfolgen. Die Ertheilung oder
Verſagung der Genehmigung iſt aber nicht immer in das freie
Ermeſſen der Militairbehörde geſtellt. Das Geſetz hat vielmehr
für viele Fälle die Bedingungen normirt, unter denen die Geneh-
migung ertheilt werden muß. Dieſe Genehmigung hat daher nur
die Bedeutung, daß die Kommandantur das Vorhandenſein der
geſetzl. Erforderniſſe prüft und conſtatirt, beziehentl. die Innehal-
tung der geſetzl. Beſchränkungen Seitens der Grundbeſitzer ſicher-
ſtellt.
1. Im dritten Rayon und folglich auch in allen andern
Rayons iſt die Genehmigung der Kommandantur erforderlich zu
jeder dauernden Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche.
Dahin gehört die Anlage und der Betrieb von Lehm- und Sand-
gruben, Stein- und Kalkbrüchen, die Anlage von Plätzen zur Ab-
lagerung von Ballaſt, ſowie eine ſolche Ablagerung an nicht dazu
beſtimmten Plätzen. Die Genehmigung der Kommandantur iſt
ferner einzuholen zu allen die Waſſerverhältniſſe und die Wege
betreffenden Neuanlagen oder Veränderungen, insbeſondere von
1) Vgl. Civilproz.Ordn. §. 387 Ziff. 2.
2) Geſ. §. 12.
3) Inſtruct. zu §. 12.
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