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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
Beschreibung und nähere Feststellung des Zustandes zu veranlassen.
Die Feststellung erfolgt durch die Ortsobrigkeit unter Zuziehung
des Besitzers, eines Vertreters der Kommandantur und zweier
Sachverständigen. Die darüber aufgenommene Verhandlung wird
von der Ortsobrigkeit der höheren Verwaltungsbehörde überreicht;
sowohl der Kommandantur als den Betheiligten (Grundbesitzern)
wird eine Abschrift ertheilt. Ueber die stattgefundene Zerstörung
oder Entziehung stellt die Kommandantur dem davon betroffenen
Besitzer eine Bescheinigung aus 1).

3. Eine Entschädigung für die Demolirung oder Be-
seitigung von Bauten und Anlagen ist nicht in allen Fällen zu
gewähren. Zunächst ist ein Entschädigungs-Anspruch nicht be-
gründet für alle vor Eintritt der Geltung dieses Gesetzes d. h.
vor dem 12. Januar 1872 2) vorhandenen Gebäude und Anlagen,
welche nach der bisherigen Gesetzgebung oder in Folge besonderer
Rechtstitel die Besitzer auf Befehl der Kommandantur unentgelt-
lich zu beseitigen verpflichtet waren 3). Denn durch das Rayon-
gesetz ist an dieser Verpflichtung eine Aenderung nicht eingetreten 4).
Für die Bauten und Anlagen, welche innerhalb der alten d. h.
vor Geltung des Rayongesetzes bereits vorhandenen Rayons er-
richtet sind, wird demnach eine Demolirungs-Entschädigung nur
dann gewährt, wenn die Bauten entweder schon vor dem 12. Jan.
1872 ohne die Verpflichtung der Besitzer zur unentgeldlichen Be-
seitigung derselben bestanden haben 5) oder wenn sie nach dem
12. Januar 1872 genehmigt und hergestellt worden sind 6). Für
die neuen Rayons dagegen ist der Gesichtspunkt maßgebend, daß
durch die für die Eigenthumsbeschränkungen gezahlte Entschädigung
der Grundbesitzer bereits dafür schadlos gehalten worden ist, daß

1) §. 44 Abs. 1 u. 2.
2) in Elsaß-Lothringen vor dem 14. März 1872.
3) §. 44 Abs. 5 Ziff. 1.
4) Vgl. auch §. 34 Ziff. 1 und 4 und §. 25 Abs. 2. (Beibehaltung der
Reverse, durch welche sich die Unternehmer zur unentgeldlichen Beseitigung ver-
pflichteten. Kommissionsbericht des Reichst. S. 16.)
5) Es genügt hierfür, daß der Bau zu diesem Zeitpunkt schon begonnen
hatte. Erl. der R.R.Kommiss. v. 13. Sept. 1875. (Milit.Ges. Thl. I Abth. III
S. 221.)
6) Vgl. Instruction zu §. 44.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
Beſchreibung und nähere Feſtſtellung des Zuſtandes zu veranlaſſen.
Die Feſtſtellung erfolgt durch die Ortsobrigkeit unter Zuziehung
des Beſitzers, eines Vertreters der Kommandantur und zweier
Sachverſtändigen. Die darüber aufgenommene Verhandlung wird
von der Ortsobrigkeit der höheren Verwaltungsbehörde überreicht;
ſowohl der Kommandantur als den Betheiligten (Grundbeſitzern)
wird eine Abſchrift ertheilt. Ueber die ſtattgefundene Zerſtörung
oder Entziehung ſtellt die Kommandantur dem davon betroffenen
Beſitzer eine Beſcheinigung aus 1).

3. Eine Entſchädigung für die Demolirung oder Be-
ſeitigung von Bauten und Anlagen iſt nicht in allen Fällen zu
gewähren. Zunächſt iſt ein Entſchädigungs-Anſpruch nicht be-
gründet für alle vor Eintritt der Geltung dieſes Geſetzes d. h.
vor dem 12. Januar 1872 2) vorhandenen Gebäude und Anlagen,
welche nach der bisherigen Geſetzgebung oder in Folge beſonderer
Rechtstitel die Beſitzer auf Befehl der Kommandantur unentgelt-
lich zu beſeitigen verpflichtet waren 3). Denn durch das Rayon-
geſetz iſt an dieſer Verpflichtung eine Aenderung nicht eingetreten 4).
Für die Bauten und Anlagen, welche innerhalb der alten d. h.
vor Geltung des Rayongeſetzes bereits vorhandenen Rayons er-
richtet ſind, wird demnach eine Demolirungs-Entſchädigung nur
dann gewährt, wenn die Bauten entweder ſchon vor dem 12. Jan.
1872 ohne die Verpflichtung der Beſitzer zur unentgeldlichen Be-
ſeitigung derſelben beſtanden haben 5) oder wenn ſie nach dem
12. Januar 1872 genehmigt und hergeſtellt worden ſind 6). Für
die neuen Rayons dagegen iſt der Geſichtspunkt maßgebend, daß
durch die für die Eigenthumsbeſchränkungen gezahlte Entſchädigung
der Grundbeſitzer bereits dafür ſchadlos gehalten worden iſt, daß

1) §. 44 Abſ. 1 u. 2.
2) in Elſaß-Lothringen vor dem 14. März 1872.
3) §. 44 Abſ. 5 Ziff. 1.
4) Vgl. auch §. 34 Ziff. 1 und 4 und §. 25 Abſ. 2. (Beibehaltung der
Reverſe, durch welche ſich die Unternehmer zur unentgeldlichen Beſeitigung ver-
pflichteten. Kommiſſionsbericht des Reichst. S. 16.)
5) Es genügt hierfür, daß der Bau zu dieſem Zeitpunkt ſchon begonnen
hatte. Erl. der R.R.Kommiſſ. v. 13. Sept. 1875. (Milit.Geſ. Thl. I Abth. III
S. 221.)
6) Vgl. Inſtruction zu §. 44.
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[394/0404] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Beſchreibung und nähere Feſtſtellung des Zuſtandes zu veranlaſſen. Die Feſtſtellung erfolgt durch die Ortsobrigkeit unter Zuziehung des Beſitzers, eines Vertreters der Kommandantur und zweier Sachverſtändigen. Die darüber aufgenommene Verhandlung wird von der Ortsobrigkeit der höheren Verwaltungsbehörde überreicht; ſowohl der Kommandantur als den Betheiligten (Grundbeſitzern) wird eine Abſchrift ertheilt. Ueber die ſtattgefundene Zerſtörung oder Entziehung ſtellt die Kommandantur dem davon betroffenen Beſitzer eine Beſcheinigung aus 1). 3. Eine Entſchädigung für die Demolirung oder Be- ſeitigung von Bauten und Anlagen iſt nicht in allen Fällen zu gewähren. Zunächſt iſt ein Entſchädigungs-Anſpruch nicht be- gründet für alle vor Eintritt der Geltung dieſes Geſetzes d. h. vor dem 12. Januar 1872 2) vorhandenen Gebäude und Anlagen, welche nach der bisherigen Geſetzgebung oder in Folge beſonderer Rechtstitel die Beſitzer auf Befehl der Kommandantur unentgelt- lich zu beſeitigen verpflichtet waren 3). Denn durch das Rayon- geſetz iſt an dieſer Verpflichtung eine Aenderung nicht eingetreten 4). Für die Bauten und Anlagen, welche innerhalb der alten d. h. vor Geltung des Rayongeſetzes bereits vorhandenen Rayons er- richtet ſind, wird demnach eine Demolirungs-Entſchädigung nur dann gewährt, wenn die Bauten entweder ſchon vor dem 12. Jan. 1872 ohne die Verpflichtung der Beſitzer zur unentgeldlichen Be- ſeitigung derſelben beſtanden haben 5) oder wenn ſie nach dem 12. Januar 1872 genehmigt und hergeſtellt worden ſind 6). Für die neuen Rayons dagegen iſt der Geſichtspunkt maßgebend, daß durch die für die Eigenthumsbeſchränkungen gezahlte Entſchädigung der Grundbeſitzer bereits dafür ſchadlos gehalten worden iſt, daß 1) §. 44 Abſ. 1 u. 2. 2) in Elſaß-Lothringen vor dem 14. März 1872. 3) §. 44 Abſ. 5 Ziff. 1. 4) Vgl. auch §. 34 Ziff. 1 und 4 und §. 25 Abſ. 2. (Beibehaltung der Reverſe, durch welche ſich die Unternehmer zur unentgeldlichen Beſeitigung ver- pflichteten. Kommiſſionsbericht des Reichst. S. 16.) 5) Es genügt hierfür, daß der Bau zu dieſem Zeitpunkt ſchon begonnen hatte. Erl. der R.R.Kommiſſ. v. 13. Sept. 1875. (Milit.Geſ. Thl. I Abth. III S. 221.) 6) Vgl. Inſtruction zu §. 44.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/404>, abgerufen am 21.11.2024.