Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. nur für solche Gebäude und Anlagen trägt, für welche es auchEntschädigung zu leisten hat, während die Demolirungskosten der ohne Anspruch auf Entschädigung zu beseitigenden Bauten und Anlagen den Besitzern zur Last fallen 1). Dagegen besteht keine Verpflichtung der Besitzer, den Ersatz der Kosten in verzinslichen Anerkenntniß-Scheinen anzunehmen, sondern es sind ihnen die zum Zweck der Freilegung des Festungsrayons gemachten Auslagen und Verwendungen aus den baaren Beständen der Festungskasse zu ersetzen. 1) §. 44 Abs. 6.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. nur für ſolche Gebäude und Anlagen trägt, für welche es auchEntſchädigung zu leiſten hat, während die Demolirungskoſten der ohne Anſpruch auf Entſchädigung zu beſeitigenden Bauten und Anlagen den Beſitzern zur Laſt fallen 1). Dagegen beſteht keine Verpflichtung der Beſitzer, den Erſatz der Koſten in verzinslichen Anerkenntniß-Scheinen anzunehmen, ſondern es ſind ihnen die zum Zweck der Freilegung des Feſtungsrayons gemachten Auslagen und Verwendungen aus den baaren Beſtänden der Feſtungskaſſe zu erſetzen. 1) §. 44 Abſ. 6.
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
nur für ſolche Gebäude und Anlagen trägt, für welche es auch
Entſchädigung zu leiſten hat, während die Demolirungskoſten der
ohne Anſpruch auf Entſchädigung zu beſeitigenden Bauten und
Anlagen den Beſitzern zur Laſt fallen 1). Dagegen beſteht keine
Verpflichtung der Beſitzer, den Erſatz der Koſten in verzinslichen
Anerkenntniß-Scheinen anzunehmen, ſondern es ſind ihnen die zum
Zweck der Freilegung des Feſtungsrayons gemachten Auslagen
und Verwendungen aus den baaren Beſtänden der Feſtungskaſſe
zu erſetzen.
1) §. 44 Abſ. 6.
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