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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.

3. Eine Consequenz des Satzes, daß der Rekrutenbedarf von
den Staaten nach Verhältniß ihrer Bevölkerung gedeckt werden
soll, besteht darin, daß, wenn ein Aushebungsbezirk seinen Re-
krutenantheil nicht aufzubringen vermag, der Ausfall auf die an-
dern
Bezirke desselben Bundesstaates übertragen wird und daß
die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer Bundesstaaten erst
dann erfolgen kann, wenn die gesammten Aushebungsbezirke eines
Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Re-
krutenantheils im Stande sind 1). Dieser zu repartirende Ausfall
ist nach dem im Wehrgesetz v. 9. Nov. 1867 §. 9 enthaltenen
Grundprinzip ebenfalls wieder auf sämmtliche Bundesstaaten

Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung kommen (Mil.Ges. §. 1), wird die
Vertheilung des Ersatzes in der Art vorgenommen, daß die Gesammtzahl der
im Vorjahre eingetretenen Freiwilligen dem auszuhebenden Rekrutenbedarf hin-
zugerechnet, die hiernach sich ergebende Summe auf die Bundesstaaten repar-
tirt und von der auf jeden einzelnen Staat entfallenden Quote die aus diesem
Staate in das Heer und in die Marine eingetretenen Freiwilligen wieder ab-
gerechnet werden. -- Die Freiwilligen werden immer demjenigen Bezirke an-
gerechnet, in welchem sie gestellungspflichtig sind. Preuß. Minist.-Rescr. v. 5.
Dezemb. 1877 bei v. Helldorff Dienstvorschriften I. 1. S. 107.
1) Mil.Ges. §. 9 Abs. 3. In dieser Gesetzesstelle wird zugleich eine an-
dere Bestimmung noch eingeschaltet, welche leicht zu einem Mißverständniß An-
laß bieten kann. Es wird nämlich angeordnet, daß bei der Repartirung des
Ausfalls eines Aushebungsbezirkes auf die andern Bezirke desselben
Staates, der Ausfall zunächst auf die der nächst höheren Militär-Territorial-
einheit angehörigen Bezirke übertragen werden soll. Diese Bestimmung bezieht
sich also nicht auf das Verhältniß unter mehreren Bundesstaaten und die
gleichmäßige Behandlung derselben Seitens des Reiches, sondern sie stellt einen
Grundsatz auf hinsichtlich der Aushebung innerhalb eines Bundes-
staates
. Sie ist aber geeignet den Anschein zu erwecken, als ob auch unter
mehreren Staaten
, welche zu derselben Militair-Territorial-Einheit ge-
hören, der in einem Staate entstandene Ausfall zunächst auf die andern über-
tragen werden müsse, bevor die zu einem andern Militair-Bezirk (Bri-
gade-, Divisions- oder Armeekorps-Bezirk) gehörenden Staaten zum antheils-
mäßigen Ersatz herangezogen werden dürfen. Nach der Fassung des §. 9 cit.
im Entwurfe v. 1873 und v. 1874 (Drucks. I Sess. 1874 Nro. 9 S. 34) war
eine solche Bestimmung allerdings beabsichtigt und sie hat auch noch in einer
Aeußerung des Berichterstatters der Reichstags-Kommission (Stenogr. Berichte
1874 S. 841) Erwähnung und, wie es scheint, Billigung gefunden. Auch em-
pfiehlt sich ihre Beobachtung aus Zweckmäßigkeitsgründen. Mit dem Wortlaut
des Gesetzes aber, auf den es allein ankommt, ist sie unvereinbar. Vergl.
auch Seydel in Hirth's Annalen 1875 S. 1450 ff.
§. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.

3. Eine Conſequenz des Satzes, daß der Rekrutenbedarf von
den Staaten nach Verhältniß ihrer Bevölkerung gedeckt werden
ſoll, beſteht darin, daß, wenn ein Aushebungsbezirk ſeinen Re-
krutenantheil nicht aufzubringen vermag, der Ausfall auf die an-
dern
Bezirke deſſelben Bundesſtaates übertragen wird und daß
die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer Bundesſtaaten erſt
dann erfolgen kann, wenn die geſammten Aushebungsbezirke eines
Bundesſtaates nicht zur Leiſtung des demſelben aufgegebenen Re-
krutenantheils im Stande ſind 1). Dieſer zu repartirende Ausfall
iſt nach dem im Wehrgeſetz v. 9. Nov. 1867 §. 9 enthaltenen
Grundprinzip ebenfalls wieder auf ſämmtliche Bundesſtaaten

Friedenspräſenzſtärke nicht in Anrechnung kommen (Mil.Geſ. §. 1), wird die
Vertheilung des Erſatzes in der Art vorgenommen, daß die Geſammtzahl der
im Vorjahre eingetretenen Freiwilligen dem auszuhebenden Rekrutenbedarf hin-
zugerechnet, die hiernach ſich ergebende Summe auf die Bundesſtaaten repar-
tirt und von der auf jeden einzelnen Staat entfallenden Quote die aus dieſem
Staate in das Heer und in die Marine eingetretenen Freiwilligen wieder ab-
gerechnet werden. — Die Freiwilligen werden immer demjenigen Bezirke an-
gerechnet, in welchem ſie geſtellungspflichtig ſind. Preuß. Miniſt.-Reſcr. v. 5.
Dezemb. 1877 bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften I. 1. S. 107.
1) Mil.Geſ. §. 9 Abſ. 3. In dieſer Geſetzesſtelle wird zugleich eine an-
dere Beſtimmung noch eingeſchaltet, welche leicht zu einem Mißverſtändniß An-
laß bieten kann. Es wird nämlich angeordnet, daß bei der Repartirung des
Ausfalls eines Aushebungsbezirkes auf die andern Bezirke deſſelben
Staates, der Ausfall zunächſt auf die der nächſt höheren Militär-Territorial-
einheit angehörigen Bezirke übertragen werden ſoll. Dieſe Beſtimmung bezieht
ſich alſo nicht auf das Verhältniß unter mehreren Bundesſtaaten und die
gleichmäßige Behandlung derſelben Seitens des Reiches, ſondern ſie ſtellt einen
Grundſatz auf hinſichtlich der Aushebung innerhalb eines Bundes-
ſtaates
. Sie iſt aber geeignet den Anſchein zu erwecken, als ob auch unter
mehreren Staaten
, welche zu derſelben Militair-Territorial-Einheit ge-
hören, der in einem Staate entſtandene Ausfall zunächſt auf die andern über-
tragen werden müſſe, bevor die zu einem andern Militair-Bezirk (Bri-
gade-, Diviſions- oder Armeekorps-Bezirk) gehörenden Staaten zum antheils-
mäßigen Erſatz herangezogen werden dürfen. Nach der Faſſung des §. 9 cit.
im Entwurfe v. 1873 und v. 1874 (Druckſ. I Seſſ. 1874 Nro. 9 S. 34) war
eine ſolche Beſtimmung allerdings beabſichtigt und ſie hat auch noch in einer
Aeußerung des Berichterſtatters der Reichstags-Kommiſſion (Stenogr. Berichte
1874 S. 841) Erwähnung und, wie es ſcheint, Billigung gefunden. Auch em-
pfiehlt ſich ihre Beobachtung aus Zweckmäßigkeitsgründen. Mit dem Wortlaut
des Geſetzes aber, auf den es allein ankommt, iſt ſie unvereinbar. Vergl.
auch Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1450 ff.
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[52/0062] §. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. 3. Eine Conſequenz des Satzes, daß der Rekrutenbedarf von den Staaten nach Verhältniß ihrer Bevölkerung gedeckt werden ſoll, beſteht darin, daß, wenn ein Aushebungsbezirk ſeinen Re- krutenantheil nicht aufzubringen vermag, der Ausfall auf die an- dern Bezirke deſſelben Bundesſtaates übertragen wird und daß die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer Bundesſtaaten erſt dann erfolgen kann, wenn die geſammten Aushebungsbezirke eines Bundesſtaates nicht zur Leiſtung des demſelben aufgegebenen Re- krutenantheils im Stande ſind 1). Dieſer zu repartirende Ausfall iſt nach dem im Wehrgeſetz v. 9. Nov. 1867 §. 9 enthaltenen Grundprinzip ebenfalls wieder auf ſämmtliche Bundesſtaaten 5) 1) Mil.Geſ. §. 9 Abſ. 3. In dieſer Geſetzesſtelle wird zugleich eine an- dere Beſtimmung noch eingeſchaltet, welche leicht zu einem Mißverſtändniß An- laß bieten kann. Es wird nämlich angeordnet, daß bei der Repartirung des Ausfalls eines Aushebungsbezirkes auf die andern Bezirke deſſelben Staates, der Ausfall zunächſt auf die der nächſt höheren Militär-Territorial- einheit angehörigen Bezirke übertragen werden ſoll. Dieſe Beſtimmung bezieht ſich alſo nicht auf das Verhältniß unter mehreren Bundesſtaaten und die gleichmäßige Behandlung derſelben Seitens des Reiches, ſondern ſie ſtellt einen Grundſatz auf hinſichtlich der Aushebung innerhalb eines Bundes- ſtaates. Sie iſt aber geeignet den Anſchein zu erwecken, als ob auch unter mehreren Staaten, welche zu derſelben Militair-Territorial-Einheit ge- hören, der in einem Staate entſtandene Ausfall zunächſt auf die andern über- tragen werden müſſe, bevor die zu einem andern Militair-Bezirk (Bri- gade-, Diviſions- oder Armeekorps-Bezirk) gehörenden Staaten zum antheils- mäßigen Erſatz herangezogen werden dürfen. Nach der Faſſung des §. 9 cit. im Entwurfe v. 1873 und v. 1874 (Druckſ. I Seſſ. 1874 Nro. 9 S. 34) war eine ſolche Beſtimmung allerdings beabſichtigt und ſie hat auch noch in einer Aeußerung des Berichterſtatters der Reichstags-Kommiſſion (Stenogr. Berichte 1874 S. 841) Erwähnung und, wie es ſcheint, Billigung gefunden. Auch em- pfiehlt ſich ihre Beobachtung aus Zweckmäßigkeitsgründen. Mit dem Wortlaut des Geſetzes aber, auf den es allein ankommt, iſt ſie unvereinbar. Vergl. auch Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1450 ff. 5) Friedenspräſenzſtärke nicht in Anrechnung kommen (Mil.Geſ. §. 1), wird die Vertheilung des Erſatzes in der Art vorgenommen, daß die Geſammtzahl der im Vorjahre eingetretenen Freiwilligen dem auszuhebenden Rekrutenbedarf hin- zugerechnet, die hiernach ſich ergebende Summe auf die Bundesſtaaten repar- tirt und von der auf jeden einzelnen Staat entfallenden Quote die aus dieſem Staate in das Heer und in die Marine eingetretenen Freiwilligen wieder ab- gerechnet werden. — Die Freiwilligen werden immer demjenigen Bezirke an- gerechnet, in welchem ſie geſtellungspflichtig ſind. Preuß. Miniſt.-Reſcr. v. 5. Dezemb. 1877 bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften I. 1. S. 107.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/62>, abgerufen am 24.11.2024.