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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
jenigen Staaten, welche ihre Kontingente mit der Preußischen Ar-
mee vereinigt haben, bestimmte Zusicherungen über die Verwen-
dung der in ihren Gebieten ausgehobenen Rekruten erhalten. Je
nach der Größe der Staaten besteht hier eine Verschiedenheit.
Baden 1) und Hessen 2) bilden je einen Ergänzungsbezirk für
sich und werden hinsichtlich der Ersatzstellung thatsächlich wie Sach-
sen und Württemberg behandelt. Mit dem Großherzogthum Ol-
denburg
ist vereinbart, daß die aus dem Herzogthum Ol-
denburg (nicht die aus den Fürstenthümern Lübeck und Birkenfeld)
ausgehobenen Wehrpflichtigen nur als Ersatz für die im Art. 3
der Konvent. aufgeführten Truppenkörper verwendet werden 3);
dasselbe ist den Thüringischen Staaten und Anhalt hin-
sichtlich der Thüringischen und des Anhaltischen Infanterie-Regi-
ments zugesichert worden 4), und gilt auch für Mecklenburg 5).
Den übrigen Staaten ist nur das Versprechen ertheilt worden, daß
die ihnen angehörigen Ersatzmannschaften in demjenigen Preuß.
Truppenkörper ihrer Dienstpflicht genügen können, welcher in dem
betreffenden Gebiete in Garnison liegt, resp. bei nächstgelegenen
Preuß. Truppentheilen 6).

6. Die Aushebung des auf den einzelnen Staat ent-
fallenden Antheils an dem Ersatzbedarf und die Organisation und
das Verfahren der Ersatzbehörden steht nicht im Zusammenhang
mit der Leistung der Bundesstaaten sondern mit der Erfül-
lung der Wehrpflicht Seitens der Reichsangehörigen und wird dem-
gemäß unten §. 88 dargestellt werden.


1) Bad. Mil.Konvent. Art. 9 Abs. 2.
2) Hess. Mil.Konvent. Art. 10 Abs. 2 Die Hessische Division wird in Be-
treff des Ergänzungswesens den Armeekorps gleichgestellt.
3) Dies gilt jedoch nicht von der für Jäger, Festungs-Artillerie, Pioniere
Train und Bundeskriegsmarine erforderlichen Quote. Oldenb. Mil.Konv. Art. 4
Abs. 1.
4) Art. 1 und Art. 3 der Thüring. und der Anhalt. Milit.Konv. In den
Thüring. Staaten findet, sofern dieselben nicht Widerspruch erheben, die Re-
krutirung auch für das Preuß. Garde-Korps statt. Schlußprotok. zu Art. 3
der Mil.Konvent. Heer-Ordn. §. 2 Ziff. 1.
5) Heer-Ordn. §. 2 Ziff. 6.
6) Milit.Konv. mit Waldeck Art. 2; Schwarzburg-Sondershausen, Art. 1
bis 3. Schaumburg-Lippe Art. 1. und 2. (Jägerbataillon), Lippe-Detmold
Art. 1--3. Lübeck §. 2. Hamburg §. 2. Bremen §. 2.

§. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
jenigen Staaten, welche ihre Kontingente mit der Preußiſchen Ar-
mee vereinigt haben, beſtimmte Zuſicherungen über die Verwen-
dung der in ihren Gebieten ausgehobenen Rekruten erhalten. Je
nach der Größe der Staaten beſteht hier eine Verſchiedenheit.
Baden 1) und Heſſen 2) bilden je einen Ergänzungsbezirk für
ſich und werden hinſichtlich der Erſatzſtellung thatſächlich wie Sach-
ſen und Württemberg behandelt. Mit dem Großherzogthum Ol-
denburg
iſt vereinbart, daß die aus dem Herzogthum Ol-
denburg (nicht die aus den Fürſtenthümern Lübeck und Birkenfeld)
ausgehobenen Wehrpflichtigen nur als Erſatz für die im Art. 3
der Konvent. aufgeführten Truppenkörper verwendet werden 3);
daſſelbe iſt den Thüringiſchen Staaten und Anhalt hin-
ſichtlich der Thüringiſchen und des Anhaltiſchen Infanterie-Regi-
ments zugeſichert worden 4), und gilt auch für Mecklenburg 5).
Den übrigen Staaten iſt nur das Verſprechen ertheilt worden, daß
die ihnen angehörigen Erſatzmannſchaften in demjenigen Preuß.
Truppenkörper ihrer Dienſtpflicht genügen können, welcher in dem
betreffenden Gebiete in Garniſon liegt, reſp. bei nächſtgelegenen
Preuß. Truppentheilen 6).

6. Die Aushebung des auf den einzelnen Staat ent-
fallenden Antheils an dem Erſatzbedarf und die Organiſation und
das Verfahren der Erſatzbehörden ſteht nicht im Zuſammenhang
mit der Leiſtung der Bundesſtaaten ſondern mit der Erfül-
lung der Wehrpflicht Seitens der Reichsangehörigen und wird dem-
gemäß unten §. 88 dargeſtellt werden.


1) Bad. Mil.Konvent. Art. 9 Abſ. 2.
2) Heſſ. Mil.Konvent. Art. 10 Abſ. 2 Die Heſſiſche Diviſion wird in Be-
treff des Ergänzungsweſens den Armeekorps gleichgeſtellt.
3) Dies gilt jedoch nicht von der für Jäger, Feſtungs-Artillerie, Pioniere
Train und Bundeskriegsmarine erforderlichen Quote. Oldenb. Mil.Konv. Art. 4
Abſ. 1.
4) Art. 1 und Art. 3 der Thüring. und der Anhalt. Milit.Konv. In den
Thüring. Staaten findet, ſofern dieſelben nicht Widerſpruch erheben, die Re-
krutirung auch für das Preuß. Garde-Korps ſtatt. Schlußprotok. zu Art. 3
der Mil.Konvent. Heer-Ordn. §. 2 Ziff. 1.
5) Heer-Ordn. §. 2 Ziff. 6.
6) Milit.Konv. mit Waldeck Art. 2; Schwarzburg-Sondershauſen, Art. 1
bis 3. Schaumburg-Lippe Art. 1. und 2. (Jägerbataillon), Lippe-Detmold
Art. 1—3. Lübeck §. 2. Hamburg §. 2. Bremen §. 2.
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[56/0066] §. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. jenigen Staaten, welche ihre Kontingente mit der Preußiſchen Ar- mee vereinigt haben, beſtimmte Zuſicherungen über die Verwen- dung der in ihren Gebieten ausgehobenen Rekruten erhalten. Je nach der Größe der Staaten beſteht hier eine Verſchiedenheit. Baden 1) und Heſſen 2) bilden je einen Ergänzungsbezirk für ſich und werden hinſichtlich der Erſatzſtellung thatſächlich wie Sach- ſen und Württemberg behandelt. Mit dem Großherzogthum Ol- denburg iſt vereinbart, daß die aus dem Herzogthum Ol- denburg (nicht die aus den Fürſtenthümern Lübeck und Birkenfeld) ausgehobenen Wehrpflichtigen nur als Erſatz für die im Art. 3 der Konvent. aufgeführten Truppenkörper verwendet werden 3); daſſelbe iſt den Thüringiſchen Staaten und Anhalt hin- ſichtlich der Thüringiſchen und des Anhaltiſchen Infanterie-Regi- ments zugeſichert worden 4), und gilt auch für Mecklenburg 5). Den übrigen Staaten iſt nur das Verſprechen ertheilt worden, daß die ihnen angehörigen Erſatzmannſchaften in demjenigen Preuß. Truppenkörper ihrer Dienſtpflicht genügen können, welcher in dem betreffenden Gebiete in Garniſon liegt, reſp. bei nächſtgelegenen Preuß. Truppentheilen 6). 6. Die Aushebung des auf den einzelnen Staat ent- fallenden Antheils an dem Erſatzbedarf und die Organiſation und das Verfahren der Erſatzbehörden ſteht nicht im Zuſammenhang mit der Leiſtung der Bundesſtaaten ſondern mit der Erfül- lung der Wehrpflicht Seitens der Reichsangehörigen und wird dem- gemäß unten §. 88 dargeſtellt werden. 1) Bad. Mil.Konvent. Art. 9 Abſ. 2. 2) Heſſ. Mil.Konvent. Art. 10 Abſ. 2 Die Heſſiſche Diviſion wird in Be- treff des Ergänzungsweſens den Armeekorps gleichgeſtellt. 3) Dies gilt jedoch nicht von der für Jäger, Feſtungs-Artillerie, Pioniere Train und Bundeskriegsmarine erforderlichen Quote. Oldenb. Mil.Konv. Art. 4 Abſ. 1. 4) Art. 1 und Art. 3 der Thüring. und der Anhalt. Milit.Konv. In den Thüring. Staaten findet, ſofern dieſelben nicht Widerſpruch erheben, die Re- krutirung auch für das Preuß. Garde-Korps ſtatt. Schlußprotok. zu Art. 3 der Mil.Konvent. Heer-Ordn. §. 2 Ziff. 1. 5) Heer-Ordn. §. 2 Ziff. 6. 6) Milit.Konv. mit Waldeck Art. 2; Schwarzburg-Sondershauſen, Art. 1 bis 3. Schaumburg-Lippe Art. 1. und 2. (Jägerbataillon), Lippe-Detmold Art. 1—3. Lübeck §. 2. Hamburg §. 2. Bremen §. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/66>, abgerufen am 24.11.2024.