Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. übung derselben ist durch die Militair-Konventionen dem Königevon Preußen übertragen und nach Maßgabe der Militair-Straf- prozeß-Ordnung zu handhaben 1). 4. Das äußere Merkmal des militairischen Dienstverhältnisses II. Landesherrliche Ehrenrechte. Den Bundesfürsten und Senaten sind im Art. 66 Abs. 1 der 1) Vgl. die nähere Darstellung unten §. 90 I, 1. 2) R.V. Art. 63 Abs. 2. Nach der Württemb. Mil.-Konv. Art. 10 werden diese Anordnungen vom König v. W. gegeben "und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden." Dem Braunschweigischen Kontingent ist eine in den Grundfarben und dem Schnitt abweichende Bekleidung bisher stillschweigend gelassen worden. Auf Bayern findet dieser Art. keine Anwendung. 3) Vgl. Konvention mit Hessen Art. 3 u. 5, mit beiden Mecklen- burg 1868 Art. 10. 1872 Art. 9 und Schlußprotok. Art. 6. Baden Art. 2 und Schlußprotok. Art. 2. Oldenburg Art. 3 und Schlußprotok. Art. 10. Thüringen Art. 7. Anhalt Art. 7. -- Vgl. Bekleidungs-Reglement §. 88. (v. Helldorff Dienstvorschriften Th. 3 Abth. 4. I S. 76.) 4) Dies gilt insbesondere auch von den Angehörigen derjenigen Staaten,
welche keine eigenen Kontingente haben. Vgl. die Milit.-Konvent. mit Waldeck Art. 1 Abs. 2, mit Schwarzburg-Sondershausen Art. 6. Lippe- Detmold Art. 6. Schaumburg Art. 5. Lübeck §. 2 Abs. 3. Ham- burg §. 2. Bremen §. 3. §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten. übung derſelben iſt durch die Militair-Konventionen dem Königevon Preußen übertragen und nach Maßgabe der Militair-Straf- prozeß-Ordnung zu handhaben 1). 4. Das äußere Merkmal des militairiſchen Dienſtverhältniſſes II. Landesherrliche Ehrenrechte. Den Bundesfürſten und Senaten ſind im Art. 66 Abſ. 1 der 1) Vgl. die nähere Darſtellung unten §. 90 I, 1. 2) R.V. Art. 63 Abſ. 2. Nach der Württemb. Mil.-Konv. Art. 10 werden dieſe Anordnungen vom König v. W. gegeben „und es ſoll dabei den Verhältniſſen der Bundesarmee die möglichſte Rechnung getragen werden.“ Dem Braunſchweigiſchen Kontingent iſt eine in den Grundfarben und dem Schnitt abweichende Bekleidung bisher ſtillſchweigend gelaſſen worden. Auf Bayern findet dieſer Art. keine Anwendung. 3) Vgl. Konvention mit Heſſen Art. 3 u. 5, mit beiden Mecklen- burg 1868 Art. 10. 1872 Art. 9 und Schlußprotok. Art. 6. Baden Art. 2 und Schlußprotok. Art. 2. Oldenburg Art. 3 und Schlußprotok. Art. 10. Thüringen Art. 7. Anhalt Art. 7. — Vgl. Bekleidungs-Reglement §. 88. (v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. 3 Abth. 4. I S. 76.) 4) Dies gilt insbeſondere auch von den Angehörigen derjenigen Staaten,
welche keine eigenen Kontingente haben. Vgl. die Milit.-Konvent. mit Waldeck Art. 1 Abſ. 2, mit Schwarzburg-Sondershauſen Art. 6. Lippe- Detmold Art. 6. Schaumburg Art. 5. Lübeck §. 2 Abſ. 3. Ham- burg §. 2. Bremen §. 3. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0079" n="69"/><fw place="top" type="header">§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten.</fw><lb/> übung derſelben iſt durch die Militair-Konventionen dem Könige<lb/> von Preußen übertragen und nach Maßgabe der Militair-Straf-<lb/> prozeß-Ordnung zu handhaben <note place="foot" n="1)">Vgl. die nähere Darſtellung unten §. 90 <hi rendition="#aq">I,</hi> 1.</note>.</p><lb/> <p>4. Das äußere Merkmal des militairiſchen Dienſtverhältniſſes<lb/> iſt das Dienſtkleid, die ſogenannte <hi rendition="#g">Uniform</hi>, welches vom Dienſt-<lb/> herrn ertheilt reſp. vorgeſchrieben wird. Das Tragen der Uniform<lb/> iſt Dienſtpflicht. Für die Bekleidung der Offiziere und Mann-<lb/> ſchaften ſind zwar die Grundfarben und der Schnitt der Königl.<lb/> Preußiſchen Armee maßgebend; innerhalb dieſer Schranken aber<lb/> hat der Kontingentsherr die Uniform, insbeſondere die äußeren<lb/> Abzeichen (Kokarden ꝛc.) zu beſtimmen <note place="foot" n="2)">R.V. Art. 63 Abſ. 2. Nach der <hi rendition="#g">Württemb</hi>. Mil.-Konv. Art. 10<lb/> werden dieſe Anordnungen vom König v. W. gegeben „und es ſoll dabei den<lb/> Verhältniſſen der Bundesarmee die möglichſte Rechnung getragen werden.“<lb/> Dem <hi rendition="#g">Braunſchweigiſchen Kontingent</hi> iſt eine in den Grundfarben<lb/> und dem Schnitt abweichende Bekleidung bisher ſtillſchweigend gelaſſen worden.<lb/> Auf <hi rendition="#g">Bayern</hi> findet dieſer Art. keine Anwendung.</note>. Auch in denjenigen Kon-<lb/> tingenten, welche in den Verband der Preußiſchen Armee aufge-<lb/> nommen worden ſind, iſt den Landesherren ein Reſt dieſer äußeren<lb/> Bekundung ihrer Kontingentsherrlichkeit gelaſſen worden, indem<lb/> beſondere Beſtimmungen über die Helmdekoration, Kokarden, Schärpe,<lb/> Portepee, Epauletten, Achſelſtücke und Achſelklappen der betreffen-<lb/> den Truppentheile verabredet worden ſind <note place="foot" n="3)">Vgl. Konvention mit <hi rendition="#g">Heſſen</hi> Art. 3 u. 5, mit <hi rendition="#g">beiden Mecklen-<lb/> burg</hi> 1868 Art. 10. 1872 Art. 9 und Schlußprotok. Art. 6. <hi rendition="#g">Baden</hi> Art. 2<lb/> und Schlußprotok. Art. 2. <hi rendition="#g">Oldenburg</hi> Art. 3 und Schlußprotok. Art. 10.<lb/><hi rendition="#g">Thüringen</hi> Art. 7. <hi rendition="#g">Anhalt</hi> Art. 7. — Vgl. Bekleidungs-Reglement §. 88.<lb/> (v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. 3 Abth. 4. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 76.)</note>. Durchweg iſt die<lb/> Regel anerkannt, daß die ihrer Dienſtpflicht genügenden Wehr-<lb/> pflichtigen neben der Kokarde des Truppentheils, in dem ſie dienen,<lb/> die Kokarde des Staates, dem ſie angehören, tragen <note place="foot" n="4)">Dies gilt insbeſondere auch von den Angehörigen derjenigen Staaten,<lb/> welche keine eigenen Kontingente haben. Vgl. die Milit.-Konvent. mit <hi rendition="#g">Waldeck</hi><lb/> Art. 1 Abſ. 2, mit <hi rendition="#g">Schwarzburg-Sondershauſen</hi> Art. 6. <hi rendition="#g">Lippe-<lb/> Detmold</hi> Art. 6. <hi rendition="#g">Schaumburg</hi> Art. 5. <hi rendition="#g">Lübeck</hi> §. 2 Abſ. 3. <hi rendition="#g">Ham-<lb/> burg</hi> §. 2. <hi rendition="#g">Bremen</hi> §. 3.</note>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Landesherrliche Ehrenrechte</hi>.</head><lb/> <p>Den Bundesfürſten und Senaten ſind im Art. 66 Abſ. 1 der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [69/0079]
§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten.
übung derſelben iſt durch die Militair-Konventionen dem Könige
von Preußen übertragen und nach Maßgabe der Militair-Straf-
prozeß-Ordnung zu handhaben 1).
4. Das äußere Merkmal des militairiſchen Dienſtverhältniſſes
iſt das Dienſtkleid, die ſogenannte Uniform, welches vom Dienſt-
herrn ertheilt reſp. vorgeſchrieben wird. Das Tragen der Uniform
iſt Dienſtpflicht. Für die Bekleidung der Offiziere und Mann-
ſchaften ſind zwar die Grundfarben und der Schnitt der Königl.
Preußiſchen Armee maßgebend; innerhalb dieſer Schranken aber
hat der Kontingentsherr die Uniform, insbeſondere die äußeren
Abzeichen (Kokarden ꝛc.) zu beſtimmen 2). Auch in denjenigen Kon-
tingenten, welche in den Verband der Preußiſchen Armee aufge-
nommen worden ſind, iſt den Landesherren ein Reſt dieſer äußeren
Bekundung ihrer Kontingentsherrlichkeit gelaſſen worden, indem
beſondere Beſtimmungen über die Helmdekoration, Kokarden, Schärpe,
Portepee, Epauletten, Achſelſtücke und Achſelklappen der betreffen-
den Truppentheile verabredet worden ſind 3). Durchweg iſt die
Regel anerkannt, daß die ihrer Dienſtpflicht genügenden Wehr-
pflichtigen neben der Kokarde des Truppentheils, in dem ſie dienen,
die Kokarde des Staates, dem ſie angehören, tragen 4).
II. Landesherrliche Ehrenrechte.
Den Bundesfürſten und Senaten ſind im Art. 66 Abſ. 1 der
1) Vgl. die nähere Darſtellung unten §. 90 I, 1.
2) R.V. Art. 63 Abſ. 2. Nach der Württemb. Mil.-Konv. Art. 10
werden dieſe Anordnungen vom König v. W. gegeben „und es ſoll dabei den
Verhältniſſen der Bundesarmee die möglichſte Rechnung getragen werden.“
Dem Braunſchweigiſchen Kontingent iſt eine in den Grundfarben
und dem Schnitt abweichende Bekleidung bisher ſtillſchweigend gelaſſen worden.
Auf Bayern findet dieſer Art. keine Anwendung.
3) Vgl. Konvention mit Heſſen Art. 3 u. 5, mit beiden Mecklen-
burg 1868 Art. 10. 1872 Art. 9 und Schlußprotok. Art. 6. Baden Art. 2
und Schlußprotok. Art. 2. Oldenburg Art. 3 und Schlußprotok. Art. 10.
Thüringen Art. 7. Anhalt Art. 7. — Vgl. Bekleidungs-Reglement §. 88.
(v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. 3 Abth. 4. I S. 76.)
4) Dies gilt insbeſondere auch von den Angehörigen derjenigen Staaten,
welche keine eigenen Kontingente haben. Vgl. die Milit.-Konvent. mit Waldeck
Art. 1 Abſ. 2, mit Schwarzburg-Sondershauſen Art. 6. Lippe-
Detmold Art. 6. Schaumburg Art. 5. Lübeck §. 2 Abſ. 3. Ham-
burg §. 2. Bremen §. 3.
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