Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 83. Das stehende Heer. Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht. §. 83. Das stehende Heer. I. Die Friedensformation. Obgleich in der R.V. Art. 63 Abs. 4 der Grundsatz aner- 1. Die Organisation des Deutschen Heeres beruht auf dem 2. Die Grundeinheit für die Formation und Gliederung der §. 83. Das ſtehende Heer. Zweiter Abſchnitt. Die Organiſation und Gliederung der bewaffneten Macht. §. 83. Das ſtehende Heer. I. Die Friedensformation. Obgleich in der R.V. Art. 63 Abſ. 4 der Grundſatz aner- 1. Die Organiſation des Deutſchen Heeres beruht auf dem 2. Die Grundeinheit für die Formation und Gliederung der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0089" n="79"/> <fw place="top" type="header">§. 83. Das ſtehende Heer.</fw><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Zweiter Abſchnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Die Organiſation und Gliederung der bewaffneten Macht.</hi></head><lb/> <div n="3"> <head>§. 83. <hi rendition="#b">Das ſtehende Heer.</hi></head><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Die Friedensformation</hi>.</head><lb/> <p>Obgleich in der R.V. Art. 63 Abſ. 4 der Grundſatz aner-<lb/> kannt iſt, daß der <hi rendition="#g">Kaiſer</hi> den Präſenzſtand, die Gliederung und<lb/> die Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres beſtimmt, ſo hat<lb/> doch das Militairgeſetz von 1874 eine Anzahl von organiſatoriſchen<lb/> Anordnungen getroffen, durch welche die Grundzüge der Friedens-<lb/> formation des Heeres mit formeller Geſetzeskraft feſtgeſtellt ſind,<lb/> und dadurch einerſeits das Gebiet, auf welchem die freie Entſchlie-<lb/> ßung des Kaiſers Spielraum hat, erheblich eingeſchränkt, anderer-<lb/> ſeits aber eine feſte Grundlage für die Aufſtellung des Militair-<lb/> Etats geſchaffen.</p><lb/> <p>1. Die Organiſation des Deutſchen Heeres beruht auf dem<lb/><hi rendition="#g">Kadre-Syſtem</hi> d. h. die im Kriege zur Verwendung kommende<lb/> Heeresmacht wird im Frieden nur zum Theil präſent gehalten.<lb/> Die Friedensformationen bilden den Rahmen, welcher erſt im<lb/> Kriege durch die eingezogenen Mannſchaften und Offiziere völlig<lb/> ausgefüllt wird; zugleich aber dienen ſie zur militairiſchen Aus-<lb/> bildung der Mannſchaften, ſie ſind gleichſam die militairiſchen<lb/> Schulen und die Zeit des Dienſtes im ſtehenden Heere iſt die mi-<lb/> litairiſche Lehrzeit. Das Wehrgeſetz v. 9. Nov. 1867 §. 4 erklärt<lb/> das ſtehende Heer und die Flotte für „die Bildungsſchulen der<lb/> ganzen Nation für den Krieg“ und giebt hierdurch ſowie durch die<lb/> Vorſchriften über die allgemeine Wehrpflicht dem Kadre-Syſtem ge-<lb/> ſetzliche Geltung.</p><lb/> <p>2. Die Grundeinheit für die Formation und Gliederung der<lb/> ganzen Armee iſt das <hi rendition="#g">Bataillon</hi> für die Infanterie nebſt den<lb/> Jägern, für die Fußartillerie, die Pioniere und den Train, die<lb/><hi rendition="#g">Schwadron</hi> (Eskadron) für die Kavallerie und die <hi rendition="#g">Batterie</hi><lb/> für die Feldartillerie. Die Bataillone zerfallen in Kompagnien,<lb/> und zwar in der Regel in je 4, bei dem Train in je 2—3; allein<lb/> ſo wichtig dieſe Unterabtheilungen auch in Bezug auf die Ausbil-<lb/> dung der Mannſchaften und die Einrichtung des Dienſtes ſind, ſo<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0089]
§. 83. Das ſtehende Heer.
Zweiter Abſchnitt.
Die Organiſation und Gliederung der bewaffneten Macht.
§. 83. Das ſtehende Heer.
I. Die Friedensformation.
Obgleich in der R.V. Art. 63 Abſ. 4 der Grundſatz aner-
kannt iſt, daß der Kaiſer den Präſenzſtand, die Gliederung und
die Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres beſtimmt, ſo hat
doch das Militairgeſetz von 1874 eine Anzahl von organiſatoriſchen
Anordnungen getroffen, durch welche die Grundzüge der Friedens-
formation des Heeres mit formeller Geſetzeskraft feſtgeſtellt ſind,
und dadurch einerſeits das Gebiet, auf welchem die freie Entſchlie-
ßung des Kaiſers Spielraum hat, erheblich eingeſchränkt, anderer-
ſeits aber eine feſte Grundlage für die Aufſtellung des Militair-
Etats geſchaffen.
1. Die Organiſation des Deutſchen Heeres beruht auf dem
Kadre-Syſtem d. h. die im Kriege zur Verwendung kommende
Heeresmacht wird im Frieden nur zum Theil präſent gehalten.
Die Friedensformationen bilden den Rahmen, welcher erſt im
Kriege durch die eingezogenen Mannſchaften und Offiziere völlig
ausgefüllt wird; zugleich aber dienen ſie zur militairiſchen Aus-
bildung der Mannſchaften, ſie ſind gleichſam die militairiſchen
Schulen und die Zeit des Dienſtes im ſtehenden Heere iſt die mi-
litairiſche Lehrzeit. Das Wehrgeſetz v. 9. Nov. 1867 §. 4 erklärt
das ſtehende Heer und die Flotte für „die Bildungsſchulen der
ganzen Nation für den Krieg“ und giebt hierdurch ſowie durch die
Vorſchriften über die allgemeine Wehrpflicht dem Kadre-Syſtem ge-
ſetzliche Geltung.
2. Die Grundeinheit für die Formation und Gliederung der
ganzen Armee iſt das Bataillon für die Infanterie nebſt den
Jägern, für die Fußartillerie, die Pioniere und den Train, die
Schwadron (Eskadron) für die Kavallerie und die Batterie
für die Feldartillerie. Die Bataillone zerfallen in Kompagnien,
und zwar in der Regel in je 4, bei dem Train in je 2—3; allein
ſo wichtig dieſe Unterabtheilungen auch in Bezug auf die Ausbil-
dung der Mannſchaften und die Einrichtung des Dienſtes ſind, ſo
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |