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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 83. Das stehende Heer.

Statt des correcten Weges, ein Gesetz so zu machen, daß es
einen deutlichen, festen, gemeinverständlichen Sinn hat, d. h. im
vorliegenden Falle die im §. 2 aufgestellten Grundformationen
gesetzlich zu definiren, hat man einen Umweg eingeschlagen, indem
man die Friedenspräsenzstärke des gesammten Heeres in Einer
Hauptsumme festgesetzt hat. Diese Methode schreibt sich aus der
Zeit der Errichtung des Norddeutschen Bundes, also vor der völligen
Durchführung der Heeresverfassung her. Die Nordd. Bundesver-
fassung enthielt im Art. 60 den Satz:

"Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum
31. Dezemb
. 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867
normirt und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes-
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Frie-
dens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bun-
desgesetzgebung festgestellt
."

Die Reichsverfassung hat diesen Artikel wörtlich beibehalten;
nur ist statt "Bundesheeres" "Deutschen Heeres" und statt "Bundes-
gesetzgebung" "Reichsgesetzgebung" gesetzt worden. Das Reichs-
gesetz vom 9. Dezemb
. 1871 (R.G.Bl. S. 411) behielt das
im Art. 60 sanctionirte Prinzip bei und prolongirte die Geltung
desselben für 3 Jahre; veränderte die Fassung aber in der Art,
daß es die Friedenspräsenzstärke nicht auf eine Quote der Be-
völkerung, sondern auf eine bestimmte, dieser Quote genau ent-
sprechende, Zahl fixirte. Es verordnet im §. 1:

"Für die Jahre 1872, 1873 und 1874 wird die Friedens-
präsenzstärke des deutschen Heeres auf 401,659 Mann ... fest-
gestellt."

Diesem Vorgange folgte das Reichs-Militairgesetz.
Es lautet §. 1 desselben:

"Die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und

"Bataillon" führt, hat im Kriege 1003 Mann, im Frieden 566; die Bataillone
der älteren Preuß. Garde-Infanterie-Regimenter sind stärker als diejenigen der
Linien-Infanterie, und doch paßt auf beide gleichmäßig der Name "Bataillon."
Ein Bataillon würde noch nicht zur "Kompagnie" werden, wenn es 20, 30
oder 50 Mann weniger stark formirt würde; die Eskadron könnte um 5 Mann
schwächer sein ohne aufzuhören "Eskadron" zu heißen. Und welchen Einfluß
würde dies dennoch haben einerseits auf die Verringerung der Kriegsstärke des
Heeres und andererseits auf die Etatsansätze!
§. 83. Das ſtehende Heer.

Statt des correcten Weges, ein Geſetz ſo zu machen, daß es
einen deutlichen, feſten, gemeinverſtändlichen Sinn hat, d. h. im
vorliegenden Falle die im §. 2 aufgeſtellten Grundformationen
geſetzlich zu definiren, hat man einen Umweg eingeſchlagen, indem
man die Friedenspräſenzſtärke des geſammten Heeres in Einer
Hauptſumme feſtgeſetzt hat. Dieſe Methode ſchreibt ſich aus der
Zeit der Errichtung des Norddeutſchen Bundes, alſo vor der völligen
Durchführung der Heeresverfaſſung her. Die Nordd. Bundesver-
faſſung enthielt im Art. 60 den Satz:

„Die Friedens-Präſenzſtärke des Bundesheeres wird bis zum
31. Dezemb
. 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867
normirt und wird pro rata derſelben von den einzelnen Bundes-
ſtaaten geſtellt. Für die ſpätere Zeit wird die Frie-
dens-Präſenzſtärke des Heeres im Wege der Bun-
desgeſetzgebung feſtgeſtellt
.“

Die Reichsverfaſſung hat dieſen Artikel wörtlich beibehalten;
nur iſt ſtatt „Bundesheeres“ „Deutſchen Heeres“ und ſtatt „Bundes-
geſetzgebung“ „Reichsgeſetzgebung“ geſetzt worden. Das Reichs-
geſetz vom 9. Dezemb
. 1871 (R.G.Bl. S. 411) behielt das
im Art. 60 ſanctionirte Prinzip bei und prolongirte die Geltung
deſſelben für 3 Jahre; veränderte die Faſſung aber in der Art,
daß es die Friedenspräſenzſtärke nicht auf eine Quote der Be-
völkerung, ſondern auf eine beſtimmte, dieſer Quote genau ent-
ſprechende, Zahl fixirte. Es verordnet im §. 1:

„Für die Jahre 1872, 1873 und 1874 wird die Friedens-
präſenzſtärke des deutſchen Heeres auf 401,659 Mann … feſt-
geſtellt.“

Dieſem Vorgange folgte das Reichs-Militairgeſetz.
Es lautet §. 1 deſſelben:

„Die Friedenspräſenzſtärke des Heeres an Unteroffizieren und

„Bataillon“ führt, hat im Kriege 1003 Mann, im Frieden 566; die Bataillone
der älteren Preuß. Garde-Infanterie-Regimenter ſind ſtärker als diejenigen der
Linien-Infanterie, und doch paßt auf beide gleichmäßig der Name „Bataillon.“
Ein Bataillon würde noch nicht zur „Kompagnie“ werden, wenn es 20, 30
oder 50 Mann weniger ſtark formirt würde; die Eskadron könnte um 5 Mann
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Heeres und andererſeits auf die Etatsanſätze!
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[86/0096] §. 83. Das ſtehende Heer. Statt des correcten Weges, ein Geſetz ſo zu machen, daß es einen deutlichen, feſten, gemeinverſtändlichen Sinn hat, d. h. im vorliegenden Falle die im §. 2 aufgeſtellten Grundformationen geſetzlich zu definiren, hat man einen Umweg eingeſchlagen, indem man die Friedenspräſenzſtärke des geſammten Heeres in Einer Hauptſumme feſtgeſetzt hat. Dieſe Methode ſchreibt ſich aus der Zeit der Errichtung des Norddeutſchen Bundes, alſo vor der völligen Durchführung der Heeresverfaſſung her. Die Nordd. Bundesver- faſſung enthielt im Art. 60 den Satz: „Die Friedens-Präſenzſtärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezemb. 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird pro rata derſelben von den einzelnen Bundes- ſtaaten geſtellt. Für die ſpätere Zeit wird die Frie- dens-Präſenzſtärke des Heeres im Wege der Bun- desgeſetzgebung feſtgeſtellt.“ Die Reichsverfaſſung hat dieſen Artikel wörtlich beibehalten; nur iſt ſtatt „Bundesheeres“ „Deutſchen Heeres“ und ſtatt „Bundes- geſetzgebung“ „Reichsgeſetzgebung“ geſetzt worden. Das Reichs- geſetz vom 9. Dezemb. 1871 (R.G.Bl. S. 411) behielt das im Art. 60 ſanctionirte Prinzip bei und prolongirte die Geltung deſſelben für 3 Jahre; veränderte die Faſſung aber in der Art, daß es die Friedenspräſenzſtärke nicht auf eine Quote der Be- völkerung, ſondern auf eine beſtimmte, dieſer Quote genau ent- ſprechende, Zahl fixirte. Es verordnet im §. 1: „Für die Jahre 1872, 1873 und 1874 wird die Friedens- präſenzſtärke des deutſchen Heeres auf 401,659 Mann … feſt- geſtellt.“ Dieſem Vorgange folgte das Reichs-Militairgeſetz. Es lautet §. 1 deſſelben: „Die Friedenspräſenzſtärke des Heeres an Unteroffizieren und 2) 2) „Bataillon“ führt, hat im Kriege 1003 Mann, im Frieden 566; die Bataillone der älteren Preuß. Garde-Infanterie-Regimenter ſind ſtärker als diejenigen der Linien-Infanterie, und doch paßt auf beide gleichmäßig der Name „Bataillon.“ Ein Bataillon würde noch nicht zur „Kompagnie“ werden, wenn es 20, 30 oder 50 Mann weniger ſtark formirt würde; die Eskadron könnte um 5 Mann ſchwächer ſein ohne aufzuhören „Eskadron“ zu heißen. Und welchen Einfluß würde dies dennoch haben einerſeits auf die Verringerung der Kriegsſtärke des Heeres und andererſeits auf die Etatsanſätze!

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/96>, abgerufen am 24.11.2024.