Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 105. Die Zeugenpflicht. bezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vor-gesetzten 1). 2. Die Mitglieder des Bundesrathes sind während ihres Auf- V. Der Inhalt der Zeugenpflicht. Die Zeugen- 1. Die Gestellungspflicht. Wer von einem Gericht 1) Strafproz.Ordn. §. 49 Abs. 1. u. 3. Civilproc.O. §. 347 Abs. 1 u. 3. 2) d. h. wenn beide Voraussetzungen zusammentreffen. Löwe Note 8 zu §. 49 cit. 3) Strafproc.Ordn. §. 49 Abs. 2 u. 3. Civilproz.O. §. 347 Abs. 2 u. 3. 4) Strafproz.O. §. 48 Abs. 1. Civilproc.O. §. 342. Die Ladung erfolgt
auf Anordnung des Gerichts. Im Strafprozeß werden jedoch die zur Haupt- verhandlung erforderlichen Ladungen von der Staatsanwaltschaft bewirkt und §. 105. Die Zeugenpflicht. bezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vor-geſetzten 1). 2. Die Mitglieder des Bundesrathes ſind während ihres Auf- V. Der Inhalt der Zeugenpflicht. Die Zeugen- 1. Die Geſtellungspflicht. Wer von einem Gericht 1) Strafproz.Ordn. §. 49 Abſ. 1. u. 3. Civilproc.O. §. 347 Abſ. 1 u. 3. 2) d. h. wenn beide Vorausſetzungen zuſammentreffen. Löwe Note 8 zu §. 49 cit. 3) Strafproc.Ordn. §. 49 Abſ. 2 u. 3. Civilproz.O. §. 347 Abſ. 2 u. 3. 4) Strafproz.O. §. 48 Abſ. 1. Civilproc.O. §. 342. Die Ladung erfolgt
auf Anordnung des Gerichts. Im Strafprozeß werden jedoch die zur Haupt- verhandlung erforderlichen Ladungen von der Staatsanwaltſchaft bewirkt und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0180" n="170"/><fw place="top" type="header">§. 105. Die Zeugenpflicht.</fw><lb/> bezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vor-<lb/> geſetzten <note place="foot" n="1)">Strafproz.Ordn. §. 49 Abſ. 1. u. 3. Civilproc.O. §. 347 Abſ. 1 u. 3.</note>.</p><lb/> <p>2. Die Mitglieder des Bundesrathes ſind während ihres Auf-<lb/> enthaltes am Sitze des Bundesrathes an dieſem Sitze, und die<lb/> Mitglieder einer Deutſchen geſetzgebenden Verſammlung während<lb/> der Sitzungsperiode <hi rendition="#g">und</hi> <note place="foot" n="2)">d. h. wenn beide Vorausſetzungen zuſammentreffen. <hi rendition="#g">Löwe</hi> Note 8<lb/> zu §. 49 cit.</note> ihres Aufenthalts am Orte der Ver-<lb/> ſammlung an dieſem Orte zu vernehmen. Zur Abweichung hier-<lb/> von bedarf es in Betreff der Mitglieder des Bundesraths der<lb/> Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder einer<lb/> geſetzgebenden Verſammlung der Genehmigung der letzteren <note place="foot" n="3)">Strafproc.Ordn. §. 49 Abſ. 2 u. 3. Civilproz.O. §. 347 Abſ. 2 u. 3.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Der Inhalt der Zeugenpflicht</hi>. Die Zeugen-<lb/> pflicht hat einen dreifachen Inhalt und löſt ſich demnach in drei<lb/> Beſtandtheile auf, die in mancher Hinſicht verſchiedenen Regeln<lb/> unterliegen, nämlich die Pflicht vor Gericht zu erſcheinen (Ge-<lb/> ſtellungspflicht), die Pflicht die wahrheitsgemäße Ausſage zu ma-<lb/> chen (Zeugnißpflicht) und die Pflicht, den Zeugeneid zu leiſten.</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">Geſtellungspflicht</hi>. Wer von einem Gericht<lb/> als Zeuge geladen iſt, muß dieſem Befehle gemäß ſich vor dem<lb/> Gericht ſtellen; dies gilt auch von den eben erwähnten hohen<lb/> Beamten u. ſ. w., welche im §. 49 der Strafproc.O. u. im §. 347<lb/> der Civilpr.Ordn. aufgeführt ſind; ihr Privilegium beſteht allein<lb/> darin, daß die Geſtellungspflicht für ſie auf die Gerichte eines<lb/> gewiſſen <hi rendition="#g">Ortes</hi> beſchränkt iſt. Die Geſtellungspflicht iſt derjenige<lb/> Beſtandtheil der Zeugenpflicht, der den weiteſten Umfang und eine<lb/> unbedingte Erzwingbarkeit hat; auch diejenigen Perſonen, welche<lb/> im gegebenen Falle zur Verweigerung der Ausſage geſetzlich be-<lb/> rechtigt ſind, müſſen der Ladung Folge leiſten. Eine ordnungs-<lb/> mäßige Ladung muß den Hinweis auf die geſetzlichen Folgen des<lb/> Ausbleibens enthalten, in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten überdies<lb/> die Bezeichnung der Parteien und die Thatſachen, über welche die<lb/> Vernehmung erfolgen ſoll <note xml:id="seg2pn_18_1" next="#seg2pn_18_2" place="foot" n="4)">Strafproz.O. §. 48 Abſ. 1. Civilproc.O. §. 342. <hi rendition="#g">Die Ladung</hi> erfolgt<lb/> auf Anordnung des Gerichts. Im Strafprozeß werden jedoch die zur <hi rendition="#g">Haupt</hi>-<lb/> verhandlung erforderlichen Ladungen von der Staatsanwaltſchaft bewirkt und</note>. Die Verletzung der Geſtellungs-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [170/0180]
§. 105. Die Zeugenpflicht.
bezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vor-
geſetzten 1).
2. Die Mitglieder des Bundesrathes ſind während ihres Auf-
enthaltes am Sitze des Bundesrathes an dieſem Sitze, und die
Mitglieder einer Deutſchen geſetzgebenden Verſammlung während
der Sitzungsperiode und 2) ihres Aufenthalts am Orte der Ver-
ſammlung an dieſem Orte zu vernehmen. Zur Abweichung hier-
von bedarf es in Betreff der Mitglieder des Bundesraths der
Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder einer
geſetzgebenden Verſammlung der Genehmigung der letzteren 3).
V. Der Inhalt der Zeugenpflicht. Die Zeugen-
pflicht hat einen dreifachen Inhalt und löſt ſich demnach in drei
Beſtandtheile auf, die in mancher Hinſicht verſchiedenen Regeln
unterliegen, nämlich die Pflicht vor Gericht zu erſcheinen (Ge-
ſtellungspflicht), die Pflicht die wahrheitsgemäße Ausſage zu ma-
chen (Zeugnißpflicht) und die Pflicht, den Zeugeneid zu leiſten.
1. Die Geſtellungspflicht. Wer von einem Gericht
als Zeuge geladen iſt, muß dieſem Befehle gemäß ſich vor dem
Gericht ſtellen; dies gilt auch von den eben erwähnten hohen
Beamten u. ſ. w., welche im §. 49 der Strafproc.O. u. im §. 347
der Civilpr.Ordn. aufgeführt ſind; ihr Privilegium beſteht allein
darin, daß die Geſtellungspflicht für ſie auf die Gerichte eines
gewiſſen Ortes beſchränkt iſt. Die Geſtellungspflicht iſt derjenige
Beſtandtheil der Zeugenpflicht, der den weiteſten Umfang und eine
unbedingte Erzwingbarkeit hat; auch diejenigen Perſonen, welche
im gegebenen Falle zur Verweigerung der Ausſage geſetzlich be-
rechtigt ſind, müſſen der Ladung Folge leiſten. Eine ordnungs-
mäßige Ladung muß den Hinweis auf die geſetzlichen Folgen des
Ausbleibens enthalten, in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten überdies
die Bezeichnung der Parteien und die Thatſachen, über welche die
Vernehmung erfolgen ſoll 4). Die Verletzung der Geſtellungs-
1) Strafproz.Ordn. §. 49 Abſ. 1. u. 3. Civilproc.O. §. 347 Abſ. 1 u. 3.
2) d. h. wenn beide Vorausſetzungen zuſammentreffen. Löwe Note 8
zu §. 49 cit.
3) Strafproc.Ordn. §. 49 Abſ. 2 u. 3. Civilproz.O. §. 347 Abſ. 2 u. 3.
4) Strafproz.O. §. 48 Abſ. 1. Civilproc.O. §. 342. Die Ladung erfolgt
auf Anordnung des Gerichts. Im Strafprozeß werden jedoch die zur Haupt-
verhandlung erforderlichen Ladungen von der Staatsanwaltſchaft bewirkt und
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