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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 106. Die Kosten und Gebühren.
das Armenrecht gewährt ist, ohne Beeinträchtigung des für sie
und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande ist,
besteht für sie die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von
deren Berichtigung sie einstweilen befreit war 1).

c) Den Gerichten ist die Befugniß ertheilt, Gebühren, welche
durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der
Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für ab-
weisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un-
kenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebüh-
renfreiheit
zu gewähren 2).

4. Reichsgesetzlich festgestellt ist die Höhe der Gebühren
für das gerichtliche Verfahren 3) sowie das Verzeichniß derjenigen
baaren Auslagen, welche außer den Gebühren erhoben werden
dürfen 4). Dasselbe gilt von den Gebühren und Auslagen, welche
Gerichtsvollzieher für die ihnen obliegenden Geschäfte in den vor
die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen erheben dürfen,
jedoch nur insoweit eine der 3 Prozeßordnungen Anwendung findet 5).
In dieser Hinsicht ist indessen der Autonomie der Einzelstaaten ein,
freilich sehr beschränkter, Spielraum gewährt 6). Endlich sind auch
die den Zeugen und Sachverständigen in den zur ordentlichen strei-
tigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtssachen zu gewährenden Ver-
gütungen in dem Reichsges. v. 30. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 173)
festgesetzt.

5. Zum Zweck der Einziehung von Gebühren und Auslagen
sind die Behörden im ganzen Bundesgebiet einander Beistand zu
leisten verpflichtet. Die näheren Anordnungen hierüber sind vom
Bundesrath zu erlassen 7). Auf Grund dieser Ermächtigung hat
der Bundesrath in der Sitzung vom 23. April 1880 eine "An-
weisung" beschlossen 8).


1) Civilproz.O. §. 116.
2) Gerichtskostengesetz §. 6.
3) Gerichtskostengesetz §. 18--78. Gesetz v. 29. Juni 1881 (R.G.Bl.
S. 178 ff.) Art. 1.
4) Gerichtskostenges. §. 79. Ges. v. 29. Juni 1881 Art. 2.
5) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl.
S. 166 ff.). Ges. v. 29. Juni 1881 Art. 3.
6) §§. 24 u. 25 der citirten Gebühren-Ordnung.
7) Gerichtskostengesetz §. 99.
8) Dieselbe ist abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1880 S. 278.

§. 106. Die Koſten und Gebühren.
das Armenrecht gewährt iſt, ohne Beeinträchtigung des für ſie
und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt,
beſteht für ſie die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von
deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war 1).

c) Den Gerichten iſt die Befugniß ertheilt, Gebühren, welche
durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der
Betheiligten entſtanden ſind, niederzuſchlagen und für ab-
weiſende Beſcheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un-
kenntniß der Verhältniſſe oder auf Unwiſſenheit beruht, Gebüh-
renfreiheit
zu gewähren 2).

4. Reichsgeſetzlich feſtgeſtellt iſt die Höhe der Gebühren
für das gerichtliche Verfahren 3) ſowie das Verzeichniß derjenigen
baaren Auslagen, welche außer den Gebühren erhoben werden
dürfen 4). Daſſelbe gilt von den Gebühren und Auslagen, welche
Gerichtsvollzieher für die ihnen obliegenden Geſchäfte in den vor
die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtsſachen erheben dürfen,
jedoch nur inſoweit eine der 3 Prozeßordnungen Anwendung findet 5).
In dieſer Hinſicht iſt indeſſen der Autonomie der Einzelſtaaten ein,
freilich ſehr beſchränkter, Spielraum gewährt 6). Endlich ſind auch
die den Zeugen und Sachverſtändigen in den zur ordentlichen ſtrei-
tigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtsſachen zu gewährenden Ver-
gütungen in dem Reichsgeſ. v. 30. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 173)
feſtgeſetzt.

5. Zum Zweck der Einziehung von Gebühren und Auslagen
ſind die Behörden im ganzen Bundesgebiet einander Beiſtand zu
leiſten verpflichtet. Die näheren Anordnungen hierüber ſind vom
Bundesrath zu erlaſſen 7). Auf Grund dieſer Ermächtigung hat
der Bundesrath in der Sitzung vom 23. April 1880 eine „An-
weiſung“ beſchloſſen 8).


1) Civilproz.O. §. 116.
2) Gerichtskoſtengeſetz §. 6.
3) Gerichtskoſtengeſetz §. 18—78. Geſetz v. 29. Juni 1881 (R.G.Bl.
S. 178 ff.) Art. 1.
4) Gerichtskoſtengeſ. §. 79. Geſ. v. 29. Juni 1881 Art. 2.
5) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl.
S. 166 ff.). Geſ. v. 29. Juni 1881 Art. 3.
6) §§. 24 u. 25 der citirten Gebühren-Ordnung.
7) Gerichtskoſtengeſetz §. 99.
8) Dieſelbe iſt abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1880 S. 278.
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[188/0198] §. 106. Die Koſten und Gebühren. das Armenrecht gewährt iſt, ohne Beeinträchtigung des für ſie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt, beſteht für ſie die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war 1). c) Den Gerichten iſt die Befugniß ertheilt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entſtanden ſind, niederzuſchlagen und für ab- weiſende Beſcheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un- kenntniß der Verhältniſſe oder auf Unwiſſenheit beruht, Gebüh- renfreiheit zu gewähren 2). 4. Reichsgeſetzlich feſtgeſtellt iſt die Höhe der Gebühren für das gerichtliche Verfahren 3) ſowie das Verzeichniß derjenigen baaren Auslagen, welche außer den Gebühren erhoben werden dürfen 4). Daſſelbe gilt von den Gebühren und Auslagen, welche Gerichtsvollzieher für die ihnen obliegenden Geſchäfte in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtsſachen erheben dürfen, jedoch nur inſoweit eine der 3 Prozeßordnungen Anwendung findet 5). In dieſer Hinſicht iſt indeſſen der Autonomie der Einzelſtaaten ein, freilich ſehr beſchränkter, Spielraum gewährt 6). Endlich ſind auch die den Zeugen und Sachverſtändigen in den zur ordentlichen ſtrei- tigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtsſachen zu gewährenden Ver- gütungen in dem Reichsgeſ. v. 30. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 173) feſtgeſetzt. 5. Zum Zweck der Einziehung von Gebühren und Auslagen ſind die Behörden im ganzen Bundesgebiet einander Beiſtand zu leiſten verpflichtet. Die näheren Anordnungen hierüber ſind vom Bundesrath zu erlaſſen 7). Auf Grund dieſer Ermächtigung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 23. April 1880 eine „An- weiſung“ beſchloſſen 8). 1) Civilproz.O. §. 116. 2) Gerichtskoſtengeſetz §. 6. 3) Gerichtskoſtengeſetz §. 18—78. Geſetz v. 29. Juni 1881 (R.G.Bl. S. 178 ff.) Art. 1. 4) Gerichtskoſtengeſ. §. 79. Geſ. v. 29. Juni 1881 Art. 2. 5) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 166 ff.). Geſ. v. 29. Juni 1881 Art. 3. 6) §§. 24 u. 25 der citirten Gebühren-Ordnung. 7) Gerichtskoſtengeſetz §. 99. 8) Dieſelbe iſt abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1880 S. 278.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/198>, abgerufen am 21.11.2024.