Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 96. Einleitung. machen. Der so umgearbeitete Entwurf wurde am 12. November1873 dem Bundesrath vorgelegt. Die Veränderungen, welche die Strafprozeß-Ordnung durch Aufnahme der Schwurgerichte erfuhr, machte eine nochmalige Revision auch dieses Gesetzentwurfs er- forderlich und der letztere wurde in der Gestalt, in welcher er dem Reichstage vorgelegt werden sollte, gleichzeitig mit dem Ent- wurf der Strafprozeß-Ordnung vom Bundesrath festgestellt. Dadurch, daß der Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes so- 1) Die Gesetzentwürfe nebst Motiven siehe in den Drucksachen des Reichs- tages von 1874/75 Nro. 4. 5. 6. 2) Die Berathung erster Lesung im Reichstage siehe stenogr. Berichte 1874/75 I. S. 275 ff. 3) In einer offiziellen, nicht in den Buchhandel gekommenen Ausgabe
und außerdem in den von Hahn veranstalteten Sammlungen der Materia- lien zu jedem der 3 Gesetze. §. 96. Einleitung. machen. Der ſo umgearbeitete Entwurf wurde am 12. November1873 dem Bundesrath vorgelegt. Die Veränderungen, welche die Strafprozeß-Ordnung durch Aufnahme der Schwurgerichte erfuhr, machte eine nochmalige Reviſion auch dieſes Geſetzentwurfs er- forderlich und der letztere wurde in der Geſtalt, in welcher er dem Reichstage vorgelegt werden ſollte, gleichzeitig mit dem Ent- wurf der Strafprozeß-Ordnung vom Bundesrath feſtgeſtellt. Dadurch, daß der Entwurf des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes ſo- 1) Die Geſetzentwürfe nebſt Motiven ſiehe in den Druckſachen des Reichs- tages von 1874/75 Nro. 4. 5. 6. 2) Die Berathung erſter Leſung im Reichstage ſiehe ſtenogr. Berichte 1874/75 I. S. 275 ff. 3) In einer offiziellen, nicht in den Buchhandel gekommenen Ausgabe
und außerdem in den von Hahn veranſtalteten Sammlungen der Materia- lien zu jedem der 3 Geſetze. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0020" n="10"/><fw place="top" type="header">§. 96. Einleitung.</fw><lb/> machen. Der ſo umgearbeitete Entwurf wurde am 12. November<lb/> 1873 dem Bundesrath vorgelegt. Die Veränderungen, welche die<lb/> Strafprozeß-Ordnung durch Aufnahme der Schwurgerichte erfuhr,<lb/> machte eine nochmalige Reviſion auch dieſes Geſetzentwurfs er-<lb/> forderlich und der letztere wurde in der Geſtalt, in welcher er<lb/> dem Reichstage vorgelegt werden ſollte, gleichzeitig mit dem Ent-<lb/> wurf der Strafprozeß-Ordnung vom Bundesrath feſtgeſtellt.</p><lb/> <p>Dadurch, daß der Entwurf des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes ſo-<lb/> wohl für die Civilproz.O. als auch für die Strafproz.O. eine ſehr<lb/> weſentliche Ergänzung enthielt, ohne welche die beiden Prozeßord-<lb/> nungen nicht praktiſch anwendbar geweſen wären, war unter dieſen<lb/> drei Geſetzentwürfen ein innerer Zuſammenhang entſtanden, ſo daß<lb/> keiner von ihnen ohne die beiden andern Geſetzeskraft erlangen<lb/> konnte. Hieraus ergab ſich, daß ſie auch die weiteren legislatori-<lb/> ſchen Stadien gemeinſam zu durchlaufen hatten. Die 3 Geſetz-<lb/> entwürfe nebſt den Entwürfen zu den dazu gehörenden 3 Einfüh-<lb/> rungsgeſetzen wurden dem am 29. Oktober 1874 eröffneten Reichs-<lb/> tage vorgelegt <note place="foot" n="1)">Die Geſetzentwürfe nebſt Motiven ſiehe in den Druckſachen des Reichs-<lb/> tages von 1874/75 Nro. 4. 5. 6.</note> und von ihm einer und derſelben Commiſſion,<lb/> der ſogen. Reichsjuſtizkommiſſion, zur Vorberathung überwieſen <note place="foot" n="2)">Die Berathung erſter Leſung im Reichstage ſiehe ſtenogr. Berichte<lb/> 1874/75 <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 275 ff.</note>.<lb/> Da es unmöglich war, daß die Commiſſion bis zum Ende der<lb/> Reichstagsſeſſion ihre Aufgabe erledige, ſo wurde ihr durch das<lb/> Reichsgeſ. v. 23. Dez. 1874 (R.G.Bl. S. 194) die Ermächtigung<lb/> ertheilt, ihre Verhandlungen nach dem Schluſſe der Seſſion des<lb/> Reichstages bis zum Beginne der nächſten ordentlichen Seſſion<lb/> deſſelben fortzuſetzen und dieſe Befugniß wurde durch das Reichsgeſ.<lb/> v. 1. Februar 1876 (R.G.Bl. S. 15) erneuert. Die Kommiſſion<lb/> hat die drei Geſetzentwürfe nebſt dem Entwurfe der Einführungs-<lb/> geſetze in zwei Leſungen durchberathen; die <hi rendition="#g">Protokolle</hi> ſind ge-<lb/> druckt <note place="foot" n="3)">In einer offiziellen, nicht in den Buchhandel gekommenen Ausgabe<lb/> und außerdem in den von <hi rendition="#g">Hahn</hi> veranſtalteten Sammlungen der <hi rendition="#g">Materia-<lb/> lien</hi> zu jedem der 3 Geſetze.</note> worden; ſie vertreten einen ausführlichen Kommiſſions-<lb/> bericht und in manchen Theilen geradezu Motive. Ueberdies er-<lb/> ſtattete die Kommiſſion zuſammenfaſſende <hi rendition="#g">ſchriftliche Berichte</hi><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [10/0020]
§. 96. Einleitung.
machen. Der ſo umgearbeitete Entwurf wurde am 12. November
1873 dem Bundesrath vorgelegt. Die Veränderungen, welche die
Strafprozeß-Ordnung durch Aufnahme der Schwurgerichte erfuhr,
machte eine nochmalige Reviſion auch dieſes Geſetzentwurfs er-
forderlich und der letztere wurde in der Geſtalt, in welcher er
dem Reichstage vorgelegt werden ſollte, gleichzeitig mit dem Ent-
wurf der Strafprozeß-Ordnung vom Bundesrath feſtgeſtellt.
Dadurch, daß der Entwurf des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes ſo-
wohl für die Civilproz.O. als auch für die Strafproz.O. eine ſehr
weſentliche Ergänzung enthielt, ohne welche die beiden Prozeßord-
nungen nicht praktiſch anwendbar geweſen wären, war unter dieſen
drei Geſetzentwürfen ein innerer Zuſammenhang entſtanden, ſo daß
keiner von ihnen ohne die beiden andern Geſetzeskraft erlangen
konnte. Hieraus ergab ſich, daß ſie auch die weiteren legislatori-
ſchen Stadien gemeinſam zu durchlaufen hatten. Die 3 Geſetz-
entwürfe nebſt den Entwürfen zu den dazu gehörenden 3 Einfüh-
rungsgeſetzen wurden dem am 29. Oktober 1874 eröffneten Reichs-
tage vorgelegt 1) und von ihm einer und derſelben Commiſſion,
der ſogen. Reichsjuſtizkommiſſion, zur Vorberathung überwieſen 2).
Da es unmöglich war, daß die Commiſſion bis zum Ende der
Reichstagsſeſſion ihre Aufgabe erledige, ſo wurde ihr durch das
Reichsgeſ. v. 23. Dez. 1874 (R.G.Bl. S. 194) die Ermächtigung
ertheilt, ihre Verhandlungen nach dem Schluſſe der Seſſion des
Reichstages bis zum Beginne der nächſten ordentlichen Seſſion
deſſelben fortzuſetzen und dieſe Befugniß wurde durch das Reichsgeſ.
v. 1. Februar 1876 (R.G.Bl. S. 15) erneuert. Die Kommiſſion
hat die drei Geſetzentwürfe nebſt dem Entwurfe der Einführungs-
geſetze in zwei Leſungen durchberathen; die Protokolle ſind ge-
druckt 3) worden; ſie vertreten einen ausführlichen Kommiſſions-
bericht und in manchen Theilen geradezu Motive. Ueberdies er-
ſtattete die Kommiſſion zuſammenfaſſende ſchriftliche Berichte
1) Die Geſetzentwürfe nebſt Motiven ſiehe in den Druckſachen des Reichs-
tages von 1874/75 Nro. 4. 5. 6.
2) Die Berathung erſter Leſung im Reichstage ſiehe ſtenogr. Berichte
1874/75 I. S. 275 ff.
3) In einer offiziellen, nicht in den Buchhandel gekommenen Ausgabe
und außerdem in den von Hahn veranſtalteten Sammlungen der Materia-
lien zu jedem der 3 Geſetze.
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