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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 107. Der Reichsfiskus.
die Reichsbehörden Verwaltungsgeschäfte für Rechnung der Einzel-
staaten versehen, entstehen zweierlei vermögensrechtliche Be-
ziehungen; Dritten gegenüber wird formell der Fiskus des-
jenigen Gemeinwesens verpflichtet und berechtigt, zu dessen Ver-
waltungskompetenz das betreffende Geschäft gehört; materiell aber
wird das pekuniäre Resultat auf denjenigen Fiskus übertragen,
für dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird.

IV. Die Vertretung des Reichsfiskus bestimmt sich
durch die Organisation der Reichsbehörden und durch die Kompe-
tenz, welche den einzelnen Behörden und Beamten nach den Vor-
schriften der Gesetze und Verordnungen zusteht. In dieser Be-
ziehung ist auf die Darstellung der einzelnen Verwaltungen zu ver-
weisen, bei welcher auch auf die Vertretung des Fiskus Rücksicht
genommen worden ist 1). Als allgemeiner Grundsatz ist festzuhalten,
daß subsidiär, d. h. soweit nicht durch besondere Anordnung
einer andern Behörde die Vertretungsbefugniß ertheilt ist, die Ver-
tretung des Reichsfiskus dem Reichskanzler zusteht.

Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften regeln auch die Ver-
tretung des Fiskus in Prozessen und zwar sind es meistens die
oberen Behörden, welche zur Prozeßführung berufen sind 2). Mit-
telbar bestimmt sich hierdurch auch der Gerichtsstand des
Reichsfiskus
, indem §. 20 der Civilproz.Ordnung den Grund-
satz sanctionirt hat:

"Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den
Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus
in dem Rechtsstreite zu vertreten."


1) Vergleiche auch Böhlau a. a. O. S. 11 ff.
2) Vorschriften dieser Art finden sich in den Reichsgesetzen in großer Zahl.
Beispiele hierfür sind folgende: Ges. über die Portofreiheiten v. 5. Juni
1869 (B.G.Bl. S. 141) §. 7. Postgesetz v. 28. Oktob. 1871 (R.G.Bl. S. 347)
§. 13. Flößerei-Abgaben-Gesetz v. 1. Juni 1870 §. 2 (B.G.Bl. S. 313).
Militärpensions-Gesetz v. 27. Juni 1871 §. 116. Kriegsleistungsgesetz vom
13. Juni 1873 §. 34. Festungsrayon-Gesetz v. 21. Dez. 1871 §. 42. Reichs-
beamtengesetz §. 151--153. Instruction f. den Rechnungshof v. 5. März 1875
§. 18 (Bd. I. S. 357). -- Spezielle Vorschriften bestehen hinsichtlich derjenigen
Behörden, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und
Beamten den Militär-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der
Civilproz.Ordn. zu vertreten haben. Verzeichnisse derselben sind bekannt ge-
macht im Centralbl. des D. R. 1881 S. 385 (Preußen); S. 446 (Sachsen);
S. 472 (Württemberg); 1882 S. 92 (Bayern).
13*

§. 107. Der Reichsfiskus.
die Reichsbehörden Verwaltungsgeſchäfte für Rechnung der Einzel-
ſtaaten verſehen, entſtehen zweierlei vermögensrechtliche Be-
ziehungen; Dritten gegenüber wird formell der Fiskus des-
jenigen Gemeinweſens verpflichtet und berechtigt, zu deſſen Ver-
waltungskompetenz das betreffende Geſchäft gehört; materiell aber
wird das pekuniäre Reſultat auf denjenigen Fiskus übertragen,
für deſſen Rechnung die Verwaltung geführt wird.

IV. Die Vertretung des Reichsfiskus beſtimmt ſich
durch die Organiſation der Reichsbehörden und durch die Kompe-
tenz, welche den einzelnen Behörden und Beamten nach den Vor-
ſchriften der Geſetze und Verordnungen zuſteht. In dieſer Be-
ziehung iſt auf die Darſtellung der einzelnen Verwaltungen zu ver-
weiſen, bei welcher auch auf die Vertretung des Fiskus Rückſicht
genommen worden iſt 1). Als allgemeiner Grundſatz iſt feſtzuhalten,
daß ſubſidiär, d. h. ſoweit nicht durch beſondere Anordnung
einer andern Behörde die Vertretungsbefugniß ertheilt iſt, die Ver-
tretung des Reichsfiskus dem Reichskanzler zuſteht.

Die verwaltungsrechtlichen Vorſchriften regeln auch die Ver-
tretung des Fiskus in Prozeſſen und zwar ſind es meiſtens die
oberen Behörden, welche zur Prozeßführung berufen ſind 2). Mit-
telbar beſtimmt ſich hierdurch auch der Gerichtsſtand des
Reichsfiskus
, indem §. 20 der Civilproz.Ordnung den Grund-
ſatz ſanctionirt hat:

„Der allgemeine Gerichtsſtand des Fiskus wird durch den
Sitz der Behörde beſtimmt, welche berufen iſt, den Fiskus
in dem Rechtsſtreite zu vertreten.“


1) Vergleiche auch Böhlau a. a. O. S. 11 ff.
2) Vorſchriften dieſer Art finden ſich in den Reichsgeſetzen in großer Zahl.
Beiſpiele hierfür ſind folgende: Geſ. über die Portofreiheiten v. 5. Juni
1869 (B.G.Bl. S. 141) §. 7. Poſtgeſetz v. 28. Oktob. 1871 (R.G.Bl. S. 347)
§. 13. Flößerei-Abgaben-Geſetz v. 1. Juni 1870 §. 2 (B.G.Bl. S. 313).
Militärpenſions-Geſetz v. 27. Juni 1871 §. 116. Kriegsleiſtungsgeſetz vom
13. Juni 1873 §. 34. Feſtungsrayon-Geſetz v. 21. Dez. 1871 §. 42. Reichs-
beamtengeſetz §. 151—153. Inſtruction f. den Rechnungshof v. 5. März 1875
§. 18 (Bd. I. S. 357). — Spezielle Vorſchriften beſtehen hinſichtlich derjenigen
Behörden, welche bei der Pfändung des Dienſteinkommens der Offiziere und
Beamten den Militär-Fiskus als Drittſchuldner im Sinne der §§. 730 ff. der
Civilproz.Ordn. zu vertreten haben. Verzeichniſſe derſelben ſind bekannt ge-
macht im Centralbl. des D. R. 1881 S. 385 (Preußen); S. 446 (Sachſen);
S. 472 (Württemberg); 1882 S. 92 (Bayern).
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[195/0205] §. 107. Der Reichsfiskus. die Reichsbehörden Verwaltungsgeſchäfte für Rechnung der Einzel- ſtaaten verſehen, entſtehen zweierlei vermögensrechtliche Be- ziehungen; Dritten gegenüber wird formell der Fiskus des- jenigen Gemeinweſens verpflichtet und berechtigt, zu deſſen Ver- waltungskompetenz das betreffende Geſchäft gehört; materiell aber wird das pekuniäre Reſultat auf denjenigen Fiskus übertragen, für deſſen Rechnung die Verwaltung geführt wird. IV. Die Vertretung des Reichsfiskus beſtimmt ſich durch die Organiſation der Reichsbehörden und durch die Kompe- tenz, welche den einzelnen Behörden und Beamten nach den Vor- ſchriften der Geſetze und Verordnungen zuſteht. In dieſer Be- ziehung iſt auf die Darſtellung der einzelnen Verwaltungen zu ver- weiſen, bei welcher auch auf die Vertretung des Fiskus Rückſicht genommen worden iſt 1). Als allgemeiner Grundſatz iſt feſtzuhalten, daß ſubſidiär, d. h. ſoweit nicht durch beſondere Anordnung einer andern Behörde die Vertretungsbefugniß ertheilt iſt, die Ver- tretung des Reichsfiskus dem Reichskanzler zuſteht. Die verwaltungsrechtlichen Vorſchriften regeln auch die Ver- tretung des Fiskus in Prozeſſen und zwar ſind es meiſtens die oberen Behörden, welche zur Prozeßführung berufen ſind 2). Mit- telbar beſtimmt ſich hierdurch auch der Gerichtsſtand des Reichsfiskus, indem §. 20 der Civilproz.Ordnung den Grund- ſatz ſanctionirt hat: „Der allgemeine Gerichtsſtand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde beſtimmt, welche berufen iſt, den Fiskus in dem Rechtsſtreite zu vertreten.“ 1) Vergleiche auch Böhlau a. a. O. S. 11 ff. 2) Vorſchriften dieſer Art finden ſich in den Reichsgeſetzen in großer Zahl. Beiſpiele hierfür ſind folgende: Geſ. über die Portofreiheiten v. 5. Juni 1869 (B.G.Bl. S. 141) §. 7. Poſtgeſetz v. 28. Oktob. 1871 (R.G.Bl. S. 347) §. 13. Flößerei-Abgaben-Geſetz v. 1. Juni 1870 §. 2 (B.G.Bl. S. 313). Militärpenſions-Geſetz v. 27. Juni 1871 §. 116. Kriegsleiſtungsgeſetz vom 13. Juni 1873 §. 34. Feſtungsrayon-Geſetz v. 21. Dez. 1871 §. 42. Reichs- beamtengeſetz §. 151—153. Inſtruction f. den Rechnungshof v. 5. März 1875 §. 18 (Bd. I. S. 357). — Spezielle Vorſchriften beſtehen hinſichtlich derjenigen Behörden, welche bei der Pfändung des Dienſteinkommens der Offiziere und Beamten den Militär-Fiskus als Drittſchuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilproz.Ordn. zu vertreten haben. Verzeichniſſe derſelben ſind bekannt ge- macht im Centralbl. des D. R. 1881 S. 385 (Preußen); S. 446 (Sachſen); S. 472 (Württemberg); 1882 S. 92 (Bayern). 13*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/205>, abgerufen am 21.11.2024.