der Kriegskosten-Entschädigung zur Bildung eines solchen verwendet wurde. Hierher gehören:
I. Die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Durch den Zusatz-Artikel 1 zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 hat die Deutsche Regierung die in den abgetretenen Gebiets- theilen gelegenen, früher der Französischen Ostbahn-Gesellschaft ge- hörig gewesenen Eisenbahnen für den Preis von 325 Millionen Francs (260 Mill. Mark), die auf die Französische Kriegsentschä- digung in Abzug gebracht worden sind, erworben. Dieses Besitz- thum ist seitdem theils durch Beschaffung von Betriebsmitteln und Ausrüstungsgegenständen verbessert, theils durch den Erwerb oder die Herstellung neuer Strecken sehr erheblich vermehrt worden. Die Geldmittel hierzu sind zum größten Theile vom Reich bewilligt worden, insbesondere durch die Reichsgesetze vom 22. Nov. 1871 (R.G.Bl. S. 396); vom 15. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 209), vom 18. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 143); vom 21. Mai 1877 (R.G.Bl. S. 513); vom 8. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 93), vom 9. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 195) und vom 24. Mai 1881 (R.G.Bl. S. 93). Hier- zu treten jedoch noch Bewilligungen der Bezirke und Gemeinden und andere Subventionen. Die Länge der durch den Frankfurter Frieden erworbenen Strecken betrug 763,19 Kilometer; hinzuge- kommen sind bis Ende 1881 528,48 Kilometer (ungefähr 69 %), so daß zu diesem Zeitpunkte der Gesammtbesitz des Reiches an im Betriebe befindlichen Eisenbahnstrecken 1291,67 Kilom. betrug. Die gesammten Herstellungs- und Ausrüstungskosten des Bahnnetzes ergeben eine Summe von rund 433 Millionen Mark; indeß ist hierbei in Betracht zu ziehen, daß der gemäß dem Frankfurter Frieden an die Ostbahn gezahlte Kaufpreis die wirklichen Her- stellungskosten der damals vorhandenen Strecken um rund 911/2 Mill. Mark übersteigt, so daß sich der gegenwärtige Kapitalwerth des Reichseisenbahn-Netzes auf ungefähr 342 Millionen Mark berechnet. Im Zusammenhange mit der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen hat die Reichsregierung auch den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in dem Großherzogthum Luxemburg bis zum 31. Dezember 1912 übernommen 1). Für die Ausrüstung,
1) Frankfurter Friedensvertrag. Zusatz-Art. 1 §. 2 Ziff. 6 (R.G.Bl. 1871 S. 236) Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg v. 11. Juni 1872. Reichsges. v. 15. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 329).
§. 108. Das active Reichsvermögen.
der Kriegskoſten-Entſchädigung zur Bildung eines ſolchen verwendet wurde. Hierher gehören:
I. Die Reichs-Eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen. Durch den Zuſatz-Artikel 1 zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 hat die Deutſche Regierung die in den abgetretenen Gebiets- theilen gelegenen, früher der Franzöſiſchen Oſtbahn-Geſellſchaft ge- hörig geweſenen Eiſenbahnen für den Preis von 325 Millionen Francs (260 Mill. Mark), die auf die Franzöſiſche Kriegsentſchä- digung in Abzug gebracht worden ſind, erworben. Dieſes Beſitz- thum iſt ſeitdem theils durch Beſchaffung von Betriebsmitteln und Ausrüſtungsgegenſtänden verbeſſert, theils durch den Erwerb oder die Herſtellung neuer Strecken ſehr erheblich vermehrt worden. Die Geldmittel hierzu ſind zum größten Theile vom Reich bewilligt worden, insbeſondere durch die Reichsgeſetze vom 22. Nov. 1871 (R.G.Bl. S. 396); vom 15. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 209), vom 18. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 143); vom 21. Mai 1877 (R.G.Bl. S. 513); vom 8. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 93), vom 9. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 195) und vom 24. Mai 1881 (R.G.Bl. S. 93). Hier- zu treten jedoch noch Bewilligungen der Bezirke und Gemeinden und andere Subventionen. Die Länge der durch den Frankfurter Frieden erworbenen Strecken betrug 763,19 Kilometer; hinzuge- kommen ſind bis Ende 1881 528,48 Kilometer (ungefähr 69 %), ſo daß zu dieſem Zeitpunkte der Geſammtbeſitz des Reiches an im Betriebe befindlichen Eiſenbahnſtrecken 1291,67 Kilom. betrug. Die geſammten Herſtellungs- und Ausrüſtungskoſten des Bahnnetzes ergeben eine Summe von rund 433 Millionen Mark; indeß iſt hierbei in Betracht zu ziehen, daß der gemäß dem Frankfurter Frieden an die Oſtbahn gezahlte Kaufpreis die wirklichen Her- ſtellungskoſten der damals vorhandenen Strecken um rund 91½ Mill. Mark überſteigt, ſo daß ſich der gegenwärtige Kapitalwerth des Reichseiſenbahn-Netzes auf ungefähr 342 Millionen Mark berechnet. Im Zuſammenhange mit der Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen hat die Reichsregierung auch den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in dem Großherzogthum Luxemburg bis zum 31. Dezember 1912 übernommen 1). Für die Ausrüſtung,
1) Frankfurter Friedensvertrag. Zuſatz-Art. 1 §. 2 Ziff. 6 (R.G.Bl. 1871 S. 236) Vertrag zwiſchen Deutſchland und Luxemburg v. 11. Juni 1872. Reichsgeſ. v. 15. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 329).
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§. 108. Das active Reichsvermögen.
der Kriegskoſten-Entſchädigung zur Bildung eines ſolchen verwendet
wurde. Hierher gehören:
I. Die Reichs-Eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen.
Durch den Zuſatz-Artikel 1 zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai
1871 hat die Deutſche Regierung die in den abgetretenen Gebiets-
theilen gelegenen, früher der Franzöſiſchen Oſtbahn-Geſellſchaft ge-
hörig geweſenen Eiſenbahnen für den Preis von 325 Millionen
Francs (260 Mill. Mark), die auf die Franzöſiſche Kriegsentſchä-
digung in Abzug gebracht worden ſind, erworben. Dieſes Beſitz-
thum iſt ſeitdem theils durch Beſchaffung von Betriebsmitteln und
Ausrüſtungsgegenſtänden verbeſſert, theils durch den Erwerb oder
die Herſtellung neuer Strecken ſehr erheblich vermehrt worden.
Die Geldmittel hierzu ſind zum größten Theile vom Reich bewilligt
worden, insbeſondere durch die Reichsgeſetze vom 22. Nov. 1871
(R.G.Bl. S. 396); vom 15. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 209), vom
18. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 143); vom 21. Mai 1877 (R.G.Bl.
S. 513); vom 8. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 93), vom 9. Juli 1879
(R.G.Bl. S. 195) und vom 24. Mai 1881 (R.G.Bl. S. 93). Hier-
zu treten jedoch noch Bewilligungen der Bezirke und Gemeinden
und andere Subventionen. Die Länge der durch den Frankfurter
Frieden erworbenen Strecken betrug 763,19 Kilometer; hinzuge-
kommen ſind bis Ende 1881 528,48 Kilometer (ungefähr 69 %),
ſo daß zu dieſem Zeitpunkte der Geſammtbeſitz des Reiches an im
Betriebe befindlichen Eiſenbahnſtrecken 1291,67 Kilom. betrug. Die
geſammten Herſtellungs- und Ausrüſtungskoſten des Bahnnetzes
ergeben eine Summe von rund 433 Millionen Mark; indeß iſt
hierbei in Betracht zu ziehen, daß der gemäß dem Frankfurter
Frieden an die Oſtbahn gezahlte Kaufpreis die wirklichen Her-
ſtellungskoſten der damals vorhandenen Strecken um rund 91½ Mill.
Mark überſteigt, ſo daß ſich der gegenwärtige Kapitalwerth des
Reichseiſenbahn-Netzes auf ungefähr 342 Millionen Mark berechnet.
Im Zuſammenhange mit der Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen
in Elſaß-Lothringen hat die Reichsregierung auch den Betrieb der
Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in dem Großherzogthum Luxemburg
bis zum 31. Dezember 1912 übernommen 1). Für die Ausrüſtung,
1) Frankfurter Friedensvertrag. Zuſatz-Art. 1 §. 2 Ziff. 6 (R.G.Bl.
1871 S. 236) Vertrag zwiſchen Deutſchland und Luxemburg v. 11. Juni 1872.
Reichsgeſ. v. 15. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 329).
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/213>, abgerufen am 16.02.2025.
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