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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.

Ein besonderer Fonds zur Wiederherstellung, Vervollständigung
und Ausrüstung der in Elsaß-Lothringen gelegenen Festungen, sowie
zur Erbauung und Einrichtung von Kasernen, Lazareth- und Maga-
zinanstalten in den offenen Garnisonstädten von Elsaß-Lothringen ist
durch Gesetz v. 8. Juli 1872 Art. I. der französ. Kriegskosten-
Entschädigung entnommen worden 1). Er ist durch Ges. v. 9. Febr.
1875 §. 1 auf 128942850 M. erhöht worden 2) und überdies sind
für die Kosten der Erweiterung der Umwallung von Straßburg
noch diejenigen 17 Millionen Mark bestimmt worden, welche von
der Stadt Straßburg für die durch diese Hinausschiebung der
Umwallung entbehrlich werdenden Grundstücke zu entrichten sind 3).
Es beruht diese Summe darauf, daß die Herstellung der neuen
Umwallung von Straßburg 20 Millionen M. erforderte, während
das Ges. v. 8. Juli 1872 für diesen Zweck nur 3 Mill. M. zur
Verfügung gestellt hatte 4). Eine abgesonderte Verwaltung ist für
den elsaß-lothringischen Festungsfonds nicht eingerichtet worden;
ebenso wenig ist eine Bestimmung über die während der Bauzeit
aufgelaufenen Zinsenerträge ergangen; für dieselben gelten daher
diejenigen Grundsätze, welche von den Zinsenerträgen der französ.
Kriegskosten-Entschädigung überhaupt gelten d. h. sie sind als ein
Accessorium der letzteren zu behandeln.

2. Der Reichs-Eisenbahnbaufonds. Insoweit die-
jenigen Beträge, welche §. 1 des Ges. v. 18. Juni 1873 für Her-
stellung und Verbesserung der Reichseisenbahnen aus der französ.
Kriegskosten-Entschädigung angewiesen hat, erst im Jahre 1874
und später zur Verwendung kommen, sind dieselben vom Reichs-
kanzler nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 2 u. 3 des Ge-

1) R.G.Bl. 1872 S. 289.
2) R.G.Bl. 1875 S. 59.
3) Ges. v. 14 Febr. 1875 §. 1 (R.G.Bl. S. 62).
4) Der Vertrag zwischen dem Reichsfiskus und der Stadt Straßburg ist
am 2. Dezember 1875 geschlossen worden (Drucks. des Reichstags v. 1875
Nro. 186). Von dem Betrage von 17 Mill. ist in Abzug zu bringen der Preis
für das vom Reich zurückerworbene Terrain für die Universitätsbauten; der
Rest (15965373 M.) ist vom Jahre 1879 ab in Jahresraten von einer Million
abzutragen und ist unverzinslich. Da die Kosten der Herstellung der
neuen Umwallung aber sogleich bei der Vornahme der Arbeit gedeckt werden
mußten, so ist gerade hierfür der Reichsfestungsbaufonds in Anspruch genom-
men worden. Vgl. S. 212 Note 7.
§. 108. Das active Reichsvermögen.

Ein beſonderer Fonds zur Wiederherſtellung, Vervollſtändigung
und Ausrüſtung der in Elſaß-Lothringen gelegenen Feſtungen, ſowie
zur Erbauung und Einrichtung von Kaſernen, Lazareth- und Maga-
zinanſtalten in den offenen Garniſonſtädten von Elſaß-Lothringen iſt
durch Geſetz v. 8. Juli 1872 Art. I. der franzöſ. Kriegskoſten-
Entſchädigung entnommen worden 1). Er iſt durch Geſ. v. 9. Febr.
1875 §. 1 auf 128942850 M. erhöht worden 2) und überdies ſind
für die Koſten der Erweiterung der Umwallung von Straßburg
noch diejenigen 17 Millionen Mark beſtimmt worden, welche von
der Stadt Straßburg für die durch dieſe Hinausſchiebung der
Umwallung entbehrlich werdenden Grundſtücke zu entrichten ſind 3).
Es beruht dieſe Summe darauf, daß die Herſtellung der neuen
Umwallung von Straßburg 20 Millionen M. erforderte, während
das Geſ. v. 8. Juli 1872 für dieſen Zweck nur 3 Mill. M. zur
Verfügung geſtellt hatte 4). Eine abgeſonderte Verwaltung iſt für
den elſaß-lothringiſchen Feſtungsfonds nicht eingerichtet worden;
ebenſo wenig iſt eine Beſtimmung über die während der Bauzeit
aufgelaufenen Zinſenerträge ergangen; für dieſelben gelten daher
diejenigen Grundſätze, welche von den Zinſenerträgen der franzöſ.
Kriegskoſten-Entſchädigung überhaupt gelten d. h. ſie ſind als ein
Acceſſorium der letzteren zu behandeln.

2. Der Reichs-Eiſenbahnbaufonds. Inſoweit die-
jenigen Beträge, welche §. 1 des Geſ. v. 18. Juni 1873 für Her-
ſtellung und Verbeſſerung der Reichseiſenbahnen aus der franzöſ.
Kriegskoſten-Entſchädigung angewieſen hat, erſt im Jahre 1874
und ſpäter zur Verwendung kommen, ſind dieſelben vom Reichs-
kanzler nach Maßgabe der Beſtimmungen in §§. 2 u. 3 des Ge-

1) R.G.Bl. 1872 S. 289.
2) R.G.Bl. 1875 S. 59.
3) Geſ. v. 14 Febr. 1875 §. 1 (R.G.Bl. S. 62).
4) Der Vertrag zwiſchen dem Reichsfiskus und der Stadt Straßburg iſt
am 2. Dezember 1875 geſchloſſen worden (Druckſ. des Reichstags v. 1875
Nro. 186). Von dem Betrage von 17 Mill. iſt in Abzug zu bringen der Preis
für das vom Reich zurückerworbene Terrain für die Univerſitätsbauten; der
Reſt (15965373 M.) iſt vom Jahre 1879 ab in Jahresraten von einer Million
abzutragen und iſt unverzinslich. Da die Koſten der Herſtellung der
neuen Umwallung aber ſogleich bei der Vornahme der Arbeit gedeckt werden
mußten, ſo iſt gerade hierfür der Reichsfeſtungsbaufonds in Anſpruch genom-
men worden. Vgl. S. 212 Note 7.
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[213/0223] §. 108. Das active Reichsvermögen. Ein beſonderer Fonds zur Wiederherſtellung, Vervollſtändigung und Ausrüſtung der in Elſaß-Lothringen gelegenen Feſtungen, ſowie zur Erbauung und Einrichtung von Kaſernen, Lazareth- und Maga- zinanſtalten in den offenen Garniſonſtädten von Elſaß-Lothringen iſt durch Geſetz v. 8. Juli 1872 Art. I. der franzöſ. Kriegskoſten- Entſchädigung entnommen worden 1). Er iſt durch Geſ. v. 9. Febr. 1875 §. 1 auf 128942850 M. erhöht worden 2) und überdies ſind für die Koſten der Erweiterung der Umwallung von Straßburg noch diejenigen 17 Millionen Mark beſtimmt worden, welche von der Stadt Straßburg für die durch dieſe Hinausſchiebung der Umwallung entbehrlich werdenden Grundſtücke zu entrichten ſind 3). Es beruht dieſe Summe darauf, daß die Herſtellung der neuen Umwallung von Straßburg 20 Millionen M. erforderte, während das Geſ. v. 8. Juli 1872 für dieſen Zweck nur 3 Mill. M. zur Verfügung geſtellt hatte 4). Eine abgeſonderte Verwaltung iſt für den elſaß-lothringiſchen Feſtungsfonds nicht eingerichtet worden; ebenſo wenig iſt eine Beſtimmung über die während der Bauzeit aufgelaufenen Zinſenerträge ergangen; für dieſelben gelten daher diejenigen Grundſätze, welche von den Zinſenerträgen der franzöſ. Kriegskoſten-Entſchädigung überhaupt gelten d. h. ſie ſind als ein Acceſſorium der letzteren zu behandeln. 2. Der Reichs-Eiſenbahnbaufonds. Inſoweit die- jenigen Beträge, welche §. 1 des Geſ. v. 18. Juni 1873 für Her- ſtellung und Verbeſſerung der Reichseiſenbahnen aus der franzöſ. Kriegskoſten-Entſchädigung angewieſen hat, erſt im Jahre 1874 und ſpäter zur Verwendung kommen, ſind dieſelben vom Reichs- kanzler nach Maßgabe der Beſtimmungen in §§. 2 u. 3 des Ge- 1) R.G.Bl. 1872 S. 289. 2) R.G.Bl. 1875 S. 59. 3) Geſ. v. 14 Febr. 1875 §. 1 (R.G.Bl. S. 62). 4) Der Vertrag zwiſchen dem Reichsfiskus und der Stadt Straßburg iſt am 2. Dezember 1875 geſchloſſen worden (Druckſ. des Reichstags v. 1875 Nro. 186). Von dem Betrage von 17 Mill. iſt in Abzug zu bringen der Preis für das vom Reich zurückerworbene Terrain für die Univerſitätsbauten; der Reſt (15965373 M.) iſt vom Jahre 1879 ab in Jahresraten von einer Million abzutragen und iſt unverzinslich. Da die Koſten der Herſtellung der neuen Umwallung aber ſogleich bei der Vornahme der Arbeit gedeckt werden mußten, ſo iſt gerade hierfür der Reichsfeſtungsbaufonds in Anſpruch genom- men worden. Vgl. S. 212 Note 7.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/223>, abgerufen am 21.11.2024.