Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. fassungsmäßigen Formen und Organe der Gesetzgebung und Ver-waltung des Norddeutschen Bundes in analoger Weise für die Erledigung der Vereinsgeschäfte ein (Zollvereins-Gesetze, Zollver- eins-Verordnungen, Zollvereins-Präsidium, Zoll-Bundesrath, Zoll- Parlament) 1). Durch die Gründung des Deutschen Reiches fand auch dieser 1) Vgl. die eingehende Darstellung bei Thudichum S. 581 ff. 2) Vgl. Hänel Studien I. S. 123 ff. 3) Vgl. Bd. II. S. 152 ff. 4) Diese Bestimmungen sind selbstverständlich unter der Voraussetzung
eines vertragsmäßigen Vereinsverhältnisses abgefaßt und da sie bei der Grün- §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens. faſſungsmäßigen Formen und Organe der Geſetzgebung und Ver-waltung des Norddeutſchen Bundes in analoger Weiſe für die Erledigung der Vereinsgeſchäfte ein (Zollvereins-Geſetze, Zollver- eins-Verordnungen, Zollvereins-Präſidium, Zoll-Bundesrath, Zoll- Parlament) 1). Durch die Gründung des Deutſchen Reiches fand auch dieſer 1) Vgl. die eingehende Darſtellung bei Thudichum S. 581 ff. 2) Vgl. Hänel Studien I. S. 123 ff. 3) Vgl. Bd. II. S. 152 ff. 4) Dieſe Beſtimmungen ſind ſelbſtverſtändlich unter der Vorausſetzung
eines vertragsmäßigen Vereinsverhältniſſes abgefaßt und da ſie bei der Grün- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0254" n="244"/><fw place="top" type="header">§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.</fw><lb/> faſſungsmäßigen Formen und Organe der Geſetzgebung und Ver-<lb/> waltung des Norddeutſchen Bundes in analoger Weiſe für die<lb/> Erledigung der Vereinsgeſchäfte ein (Zollvereins-Geſetze, Zollver-<lb/> eins-Verordnungen, Zollvereins-Präſidium, Zoll-Bundesrath, Zoll-<lb/> Parlament) <note place="foot" n="1)">Vgl. die eingehende Darſtellung bei <hi rendition="#g">Thudichum</hi> S. 581 ff.</note>.</p><lb/> <p>Durch die Gründung des Deutſchen Reiches fand auch <hi rendition="#g">dieſer</hi><lb/> Zollverein ſein Ende; das Rechtsverhältniß unter ſeinen Mitglie-<lb/> dern wurde in derſelben Weiſe umgeſtaltet, wie durch die Errich-<lb/> tung des Norddeutſchen Bundes das Verhältniß unter den zu<lb/> demſelben vereinigten Staaten. Zwar wurden durch den Art. 40<lb/> der R.V. die Beſtimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom<lb/> 8. Juli 1867 in Kraft erhalten, ſoweit ſie nicht durch die Vor-<lb/> ſchriften dieſer Verfaſſung abgeändert ſind, aber der Grundſatz,<lb/> daß das Reichsgebiet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet<lb/> bildet, die ausſchließliche Befugniß des Reiches zur Geſetzgebung<lb/> über Zölle und über die im Art. 35 aufgeführten Verbrauchsab-<lb/> gaben, das Verordnungsrecht des Bundesrathes, die Ueberwachung<lb/> der Behörden der Einzelſtaaten durch den Kaiſer u. ſ. w. ſind<lb/><hi rendition="#g">verfaſſungsmäßig</hi> feſtgeſtellt und an keinen von dem Willen<lb/> der Einzelſtaaten abhängigen Endtermin geknüpft <note place="foot" n="2)">Vgl. <hi rendition="#g">Hänel</hi> Studien <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 123 ff.</note>. Die Bezug-<lb/> nahme auf die Beſtimmungen des Zollvereinigungsvertrages im<lb/> Art. 40 der R.V. darf nicht zu der irrthümlichen Anſicht verleiten,<lb/> als beſtünde neben dem ſtaatsrechtlichen Reichsverband unter den<lb/> Deutſchen Staaten noch ein beſonderer vertragsmäßiger Zollver-<lb/> band. Der <hi rendition="#g">Inhalt</hi> der Beſtimmungen iſt hierfür unerheblich;<lb/> Alles, was Inhalt eines Geſetzes ſein kann, kann auch zum Inhalt<lb/> eines Staatsvertrages gemacht werden und umgekehrt; entſcheidend<lb/> iſt allein der <hi rendition="#g">Rechtsgrund</hi>, auf welchem die verbindliche Kraft<lb/> der Beſtimmungen beruht, ob auf dem gegenſeitigen Verſprechen<lb/> gleichberechtigter Contrahenten oder auf dem Befehl einer über-<lb/> geordneten ſtaatlichen Potenz <note place="foot" n="3)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 152 ff.</note>, und dieſer Rechtsgrund iſt eben<lb/> dadurch geändert worden, daß die <hi rendition="#g">Verfaſſung</hi> die Beſtimmungen<lb/> des Zollvereinigungsvertrages „<hi rendition="#g">in Kraft erhalten</hi>“ hat <note xml:id="seg2pn_26_1" next="#seg2pn_26_2" place="foot" n="4)">Dieſe Beſtimmungen ſind ſelbſtverſtändlich unter der Vorausſetzung<lb/> eines vertragsmäßigen Vereinsverhältniſſes abgefaßt und da ſie bei der Grün-</note>.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [244/0254]
§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.
faſſungsmäßigen Formen und Organe der Geſetzgebung und Ver-
waltung des Norddeutſchen Bundes in analoger Weiſe für die
Erledigung der Vereinsgeſchäfte ein (Zollvereins-Geſetze, Zollver-
eins-Verordnungen, Zollvereins-Präſidium, Zoll-Bundesrath, Zoll-
Parlament) 1).
Durch die Gründung des Deutſchen Reiches fand auch dieſer
Zollverein ſein Ende; das Rechtsverhältniß unter ſeinen Mitglie-
dern wurde in derſelben Weiſe umgeſtaltet, wie durch die Errich-
tung des Norddeutſchen Bundes das Verhältniß unter den zu
demſelben vereinigten Staaten. Zwar wurden durch den Art. 40
der R.V. die Beſtimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom
8. Juli 1867 in Kraft erhalten, ſoweit ſie nicht durch die Vor-
ſchriften dieſer Verfaſſung abgeändert ſind, aber der Grundſatz,
daß das Reichsgebiet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet
bildet, die ausſchließliche Befugniß des Reiches zur Geſetzgebung
über Zölle und über die im Art. 35 aufgeführten Verbrauchsab-
gaben, das Verordnungsrecht des Bundesrathes, die Ueberwachung
der Behörden der Einzelſtaaten durch den Kaiſer u. ſ. w. ſind
verfaſſungsmäßig feſtgeſtellt und an keinen von dem Willen
der Einzelſtaaten abhängigen Endtermin geknüpft 2). Die Bezug-
nahme auf die Beſtimmungen des Zollvereinigungsvertrages im
Art. 40 der R.V. darf nicht zu der irrthümlichen Anſicht verleiten,
als beſtünde neben dem ſtaatsrechtlichen Reichsverband unter den
Deutſchen Staaten noch ein beſonderer vertragsmäßiger Zollver-
band. Der Inhalt der Beſtimmungen iſt hierfür unerheblich;
Alles, was Inhalt eines Geſetzes ſein kann, kann auch zum Inhalt
eines Staatsvertrages gemacht werden und umgekehrt; entſcheidend
iſt allein der Rechtsgrund, auf welchem die verbindliche Kraft
der Beſtimmungen beruht, ob auf dem gegenſeitigen Verſprechen
gleichberechtigter Contrahenten oder auf dem Befehl einer über-
geordneten ſtaatlichen Potenz 3), und dieſer Rechtsgrund iſt eben
dadurch geändert worden, daß die Verfaſſung die Beſtimmungen
des Zollvereinigungsvertrages „in Kraft erhalten“ hat 4).
1) Vgl. die eingehende Darſtellung bei Thudichum S. 581 ff.
2) Vgl. Hänel Studien I. S. 123 ff.
3) Vgl. Bd. II. S. 152 ff.
4) Dieſe Beſtimmungen ſind ſelbſtverſtändlich unter der Vorausſetzung
eines vertragsmäßigen Vereinsverhältniſſes abgefaßt und da ſie bei der Grün-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |