Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. Gesetzeskraft haben. Dagegen haben die Abreden des Schluß-protokolls, sowie selbstverständlich alle vom Bundesrath zur Ausführung des Zollvereinsvertrages beschlossenen Regle- ments u. s. w. die Kraft von Verwaltungs-Verordnungen. 5. Der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und ebenso der III. Durch die Continuität zwischen dem Deutschen Zollverein 1) Delbrück S. 4 u. S. 6. 2) Delbrück S. 6. 3) Dahin gehören z. B. die besonderen Begünstigungen der Meßplätze
Braunschweig, Frankfurt a. M., Leipzig und Frankfurt a. O. Vgl. Delbrück S. 61 fg.; die besonderen Vorrechte einzelner Staaten in Betreff der Chaussee- geld-Tarife (Delbrück S. 85 fg.). §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens. Geſetzeskraft haben. Dagegen haben die Abreden des Schluß-protokolls, ſowie ſelbſtverſtändlich alle vom Bundesrath zur Ausführung des Zollvereinsvertrages beſchloſſenen Regle- ments u. ſ. w. die Kraft von Verwaltungs-Verordnungen. 5. Der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und ebenſo der III. Durch die Continuität zwiſchen dem Deutſchen Zollverein 1) Delbrück S. 4 u. S. 6. 2) Delbrück S. 6. 3) Dahin gehören z. B. die beſonderen Begünſtigungen der Meßplätze
Braunſchweig, Frankfurt a. M., Leipzig und Frankfurt a. O. Vgl. Delbrück S. 61 fg.; die beſonderen Vorrechte einzelner Staaten in Betreff der Chauſſee- geld-Tarife (Delbrück S. 85 fg.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0260" n="250"/><fw place="top" type="header">§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.</fw><lb/><hi rendition="#g">Geſetzeskraft</hi> haben. Dagegen haben die Abreden des <hi rendition="#g">Schluß-<lb/> protokolls</hi>, ſowie ſelbſtverſtändlich alle vom Bundesrath zur<lb/><hi rendition="#g">Ausführung</hi> des Zollvereinsvertrages beſchloſſenen Regle-<lb/> ments u. ſ. w. die Kraft von Verwaltungs-<hi rendition="#g">Verordnungen</hi>.</p><lb/> <p>5. Der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und ebenſo der<lb/> Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867 enthielten zwar eine vollſtändige<lb/> Codifikation der <hi rendition="#g">die Geſammtheit</hi> des Zollvereins betreffen-<lb/> den Abreden, aber keine vollſtändige Zuſammenſtellung <hi rendition="#g">aller</hi> noch<lb/> gültigen Beſtimmungen der früheren Verträge. Daneben ſind<lb/> vielmehr in Geltung geblieben diejenigen Beſtimmungen, welche<lb/> ſich auf die beſonderen Verhältniſſe <hi rendition="#g">einzelner</hi> Staaten beziehen,<lb/> ſei es, daß dieſelben bei dem Anſchluß der letzteren feſtgeſtellt<lb/> wurden, oder ſei es, daß ſie in Folge der Entwickelung der Zoll-<lb/> vereins-Einrichtungen veranlaßt wurden <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Delbrück</hi> S. 4 u. S. 6.</note>. Hinſichtlich dieſer Be-<lb/> ſtimmungen, welche durch den Art. 40 der R.V. ebenfalls in Kraft<lb/> erhalten wurden, ſo weit ſie bei Erlaß der R.V. noch Geltung<lb/> hatten, fehlt es daher an einem formellen Kriterium dafür, ob ſie<lb/> als geſetzliche Anordnungen oder als Verwaltungsvorſchriften an-<lb/> zuſehen ſind und es kann daher dieſe Frage nur nach dem In-<lb/> halt der Feſtſetzung beurtheilt werden <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Delbrück</hi> S. 6.</note>. Uebrigens ſind dieſe<lb/> Beſtimmungen nicht von erheblicher Bedeutung. Hervorzuheben<lb/> iſt aber, daß gerade dieſe beſonderen Vorrechte einzelner Staaten<lb/> im Verhältniß zur Geſammtheit unter dem Schutze des Art. 78<lb/> Abſ. 2 der R.V. ſtehen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Durch die Continuität zwiſchen dem Deutſchen Zollverein<lb/> und dem Zollweſen des Reiches ſind die prinzipiellen Grundlagen<lb/> des letzteren beſtimmt worden; ja es hat dieſer hiſtoriſche Zu-<lb/> ſammenhang über dieſes begränzte Gebiet hinaus auf die geſammte<lb/> Organiſation des Reiches eingewirkt. Namentlich beſteht eine un-<lb/> verkennbare und ſtaatsrechtlich wie politiſch hochbedeutſame Con-<lb/> gruenz zwiſchen der Ordnung des Militärweſens, Gerichtsweſens<lb/> und Zollweſens; in allen drei Zweigen der ſtaatlichen Thätigkeit<lb/><note place="foot" n="3)">Dahin gehören z. B. die beſonderen Begünſtigungen der Meßplätze<lb/> Braunſchweig, Frankfurt a. M., Leipzig und Frankfurt a. O. Vgl. <hi rendition="#g">Delbrück</hi><lb/> S. 61 fg.; die beſonderen Vorrechte einzelner Staaten in Betreff der Chauſſee-<lb/> geld-Tarife (<hi rendition="#g">Delbrück</hi> S. 85 fg.).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [250/0260]
§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.
Geſetzeskraft haben. Dagegen haben die Abreden des Schluß-
protokolls, ſowie ſelbſtverſtändlich alle vom Bundesrath zur
Ausführung des Zollvereinsvertrages beſchloſſenen Regle-
ments u. ſ. w. die Kraft von Verwaltungs-Verordnungen.
5. Der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und ebenſo der
Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867 enthielten zwar eine vollſtändige
Codifikation der die Geſammtheit des Zollvereins betreffen-
den Abreden, aber keine vollſtändige Zuſammenſtellung aller noch
gültigen Beſtimmungen der früheren Verträge. Daneben ſind
vielmehr in Geltung geblieben diejenigen Beſtimmungen, welche
ſich auf die beſonderen Verhältniſſe einzelner Staaten beziehen,
ſei es, daß dieſelben bei dem Anſchluß der letzteren feſtgeſtellt
wurden, oder ſei es, daß ſie in Folge der Entwickelung der Zoll-
vereins-Einrichtungen veranlaßt wurden 1). Hinſichtlich dieſer Be-
ſtimmungen, welche durch den Art. 40 der R.V. ebenfalls in Kraft
erhalten wurden, ſo weit ſie bei Erlaß der R.V. noch Geltung
hatten, fehlt es daher an einem formellen Kriterium dafür, ob ſie
als geſetzliche Anordnungen oder als Verwaltungsvorſchriften an-
zuſehen ſind und es kann daher dieſe Frage nur nach dem In-
halt der Feſtſetzung beurtheilt werden 2). Uebrigens ſind dieſe
Beſtimmungen nicht von erheblicher Bedeutung. Hervorzuheben
iſt aber, daß gerade dieſe beſonderen Vorrechte einzelner Staaten
im Verhältniß zur Geſammtheit unter dem Schutze des Art. 78
Abſ. 2 der R.V. ſtehen.
III. Durch die Continuität zwiſchen dem Deutſchen Zollverein
und dem Zollweſen des Reiches ſind die prinzipiellen Grundlagen
des letzteren beſtimmt worden; ja es hat dieſer hiſtoriſche Zu-
ſammenhang über dieſes begränzte Gebiet hinaus auf die geſammte
Organiſation des Reiches eingewirkt. Namentlich beſteht eine un-
verkennbare und ſtaatsrechtlich wie politiſch hochbedeutſame Con-
gruenz zwiſchen der Ordnung des Militärweſens, Gerichtsweſens
und Zollweſens; in allen drei Zweigen der ſtaatlichen Thätigkeit
3)
1) Delbrück S. 4 u. S. 6.
2) Delbrück S. 6.
3) Dahin gehören z. B. die beſonderen Begünſtigungen der Meßplätze
Braunſchweig, Frankfurt a. M., Leipzig und Frankfurt a. O. Vgl. Delbrück
S. 61 fg.; die beſonderen Vorrechte einzelner Staaten in Betreff der Chauſſee-
geld-Tarife (Delbrück S. 85 fg.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |