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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.

b) Die zu Tyrol gehörende Gemeinde Jungholz ist durch
den zwischen Bayern und Oesterreich vereinbarten Vertrag vom
3. Mai 1868 dem "bayerischen Zoll- und indirekten Steuersystem"
angeschlossen worden 1). Durch diesen Vertrag wurden Rechte und
Pflichten nur zwischen Bayern und Oesterreich begründet; dem
Reich gegenüber hat er nur mittelbar eine Wirkung, indem Bayern
so angesehen wird, als gehörte die Gemeinde Jungholz zu seinem
Gebiete 2).

2. Die Zulässigkeit von Zollexclaven ist in der Reichs-
verfassung selbst anerkannt worden und zwar sind auch hier zwei
Kategorien zu unterscheiden.

a) Art. 33 Abs. 1 der R.V. fügt dem angegebenen Prinzip
die Ausnahme bei: "Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage
zur Einschließung in die Zollgränze nicht geeigneten einzelnen Ge-
bietstheile." Zur Ergänzung dieser Bestimmung dient Art. 6 des
Zollvereinsvertrages, in welchem die Zollexclaven vollständig auf-
gezählt sind; gegenwärtig ist dieses Verzeichniß aber nicht mehr
dem thatsächlichen Zustand entsprechend, da ein erheblicher Theil
dieser Gebiete in die Zollgemeinschaft eingeschlossen worden ist 3).
Im Artikel 6 wird der Ausschluß dieser Gebiete als ein vor-
läufiger
bezeichnet und bestimmt, daß, sobald die Gründe auf-
gehört haben, welche die volle Anwendung des Zollvertrages auf
den einen oder andern der zum Nordd. Bunde gehörenden Ge-
bietstheile zur Zeit ausschließen, der Bundesrath des Zollvereins
auf Veranlassung des Präsidiums des Nordd. Bundes über den
Zeitpunkt Beschluß faßt, in welchem die Bestimmungen der Artikel

1) Vgl. Delbrück a. a. O. S. 9.
2) Zwischen Oesterreich und dem Deutschen Reich besteht hinsichtlich der
Gemeinde Jungholz kein Vereinsverhältniß. Socii mei socius meus socius
non est.
Im Zollbundesrath wurde der Bayrisch-Oesterreichische Vertrag, wie
Delbrück a. a. O. bezeugt, durch die Bemerkung erledigt, daß bei seinem
Inhalte nichts zu erinnern sei.
3) Der Art. 6 cit. führt unter den Zollexclaven noch auf: die Großher-
zogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, das Herzogthum
Lauenburg und die Hansestadt Lübeck, weil zur Zeit, als die Verhandlungen
über den Zollvereinsvertrag begannen, der Einschluß dieser Gebiete in die
Zollgemeinschaft noch nicht feststand; dagegen war dies hinsichtlich Schleswig-
Holsteins und des Fürstenth. Lübeck der Fall, die deshalb unerwähnt geblieben
sind. Delbrück S. 44. 45.
§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.

b) Die zu Tyrol gehörende Gemeinde Jungholz iſt durch
den zwiſchen Bayern und Oeſterreich vereinbarten Vertrag vom
3. Mai 1868 dem „bayeriſchen Zoll- und indirekten Steuerſyſtem“
angeſchloſſen worden 1). Durch dieſen Vertrag wurden Rechte und
Pflichten nur zwiſchen Bayern und Oeſterreich begründet; dem
Reich gegenüber hat er nur mittelbar eine Wirkung, indem Bayern
ſo angeſehen wird, als gehörte die Gemeinde Jungholz zu ſeinem
Gebiete 2).

2. Die Zuläſſigkeit von Zollexclaven iſt in der Reichs-
verfaſſung ſelbſt anerkannt worden und zwar ſind auch hier zwei
Kategorien zu unterſcheiden.

a) Art. 33 Abſ. 1 der R.V. fügt dem angegebenen Prinzip
die Ausnahme bei: „Ausgeſchloſſen bleiben die wegen ihrer Lage
zur Einſchließung in die Zollgränze nicht geeigneten einzelnen Ge-
bietstheile.“ Zur Ergänzung dieſer Beſtimmung dient Art. 6 des
Zollvereinsvertrages, in welchem die Zollexclaven vollſtändig auf-
gezählt ſind; gegenwärtig iſt dieſes Verzeichniß aber nicht mehr
dem thatſächlichen Zuſtand entſprechend, da ein erheblicher Theil
dieſer Gebiete in die Zollgemeinſchaft eingeſchloſſen worden iſt 3).
Im Artikel 6 wird der Ausſchluß dieſer Gebiete als ein vor-
läufiger
bezeichnet und beſtimmt, daß, ſobald die Gründe auf-
gehört haben, welche die volle Anwendung des Zollvertrages auf
den einen oder andern der zum Nordd. Bunde gehörenden Ge-
bietstheile zur Zeit ausſchließen, der Bundesrath des Zollvereins
auf Veranlaſſung des Präſidiums des Nordd. Bundes über den
Zeitpunkt Beſchluß faßt, in welchem die Beſtimmungen der Artikel

1) Vgl. Delbrück a. a. O. S. 9.
2) Zwiſchen Oeſterreich und dem Deutſchen Reich beſteht hinſichtlich der
Gemeinde Jungholz kein Vereinsverhältniß. Socii mei socius meus socius
non est.
Im Zollbundesrath wurde der Bayriſch-Oeſterreichiſche Vertrag, wie
Delbrück a. a. O. bezeugt, durch die Bemerkung erledigt, daß bei ſeinem
Inhalte nichts zu erinnern ſei.
3) Der Art. 6 cit. führt unter den Zollexclaven noch auf: die Großher-
zogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, das Herzogthum
Lauenburg und die Hanſeſtadt Lübeck, weil zur Zeit, als die Verhandlungen
über den Zollvereinsvertrag begannen, der Einſchluß dieſer Gebiete in die
Zollgemeinſchaft noch nicht feſtſtand; dagegen war dies hinſichtlich Schleswig-
Holſteins und des Fürſtenth. Lübeck der Fall, die deshalb unerwähnt geblieben
ſind. Delbrück S. 44. 45.
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[253/0263] §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. b) Die zu Tyrol gehörende Gemeinde Jungholz iſt durch den zwiſchen Bayern und Oeſterreich vereinbarten Vertrag vom 3. Mai 1868 dem „bayeriſchen Zoll- und indirekten Steuerſyſtem“ angeſchloſſen worden 1). Durch dieſen Vertrag wurden Rechte und Pflichten nur zwiſchen Bayern und Oeſterreich begründet; dem Reich gegenüber hat er nur mittelbar eine Wirkung, indem Bayern ſo angeſehen wird, als gehörte die Gemeinde Jungholz zu ſeinem Gebiete 2). 2. Die Zuläſſigkeit von Zollexclaven iſt in der Reichs- verfaſſung ſelbſt anerkannt worden und zwar ſind auch hier zwei Kategorien zu unterſcheiden. a) Art. 33 Abſ. 1 der R.V. fügt dem angegebenen Prinzip die Ausnahme bei: „Ausgeſchloſſen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einſchließung in die Zollgränze nicht geeigneten einzelnen Ge- bietstheile.“ Zur Ergänzung dieſer Beſtimmung dient Art. 6 des Zollvereinsvertrages, in welchem die Zollexclaven vollſtändig auf- gezählt ſind; gegenwärtig iſt dieſes Verzeichniß aber nicht mehr dem thatſächlichen Zuſtand entſprechend, da ein erheblicher Theil dieſer Gebiete in die Zollgemeinſchaft eingeſchloſſen worden iſt 3). Im Artikel 6 wird der Ausſchluß dieſer Gebiete als ein vor- läufiger bezeichnet und beſtimmt, daß, ſobald die Gründe auf- gehört haben, welche die volle Anwendung des Zollvertrages auf den einen oder andern der zum Nordd. Bunde gehörenden Ge- bietstheile zur Zeit ausſchließen, der Bundesrath des Zollvereins auf Veranlaſſung des Präſidiums des Nordd. Bundes über den Zeitpunkt Beſchluß faßt, in welchem die Beſtimmungen der Artikel 1) Vgl. Delbrück a. a. O. S. 9. 2) Zwiſchen Oeſterreich und dem Deutſchen Reich beſteht hinſichtlich der Gemeinde Jungholz kein Vereinsverhältniß. Socii mei socius meus socius non est. Im Zollbundesrath wurde der Bayriſch-Oeſterreichiſche Vertrag, wie Delbrück a. a. O. bezeugt, durch die Bemerkung erledigt, daß bei ſeinem Inhalte nichts zu erinnern ſei. 3) Der Art. 6 cit. führt unter den Zollexclaven noch auf: die Großher- zogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, das Herzogthum Lauenburg und die Hanſeſtadt Lübeck, weil zur Zeit, als die Verhandlungen über den Zollvereinsvertrag begannen, der Einſchluß dieſer Gebiete in die Zollgemeinſchaft noch nicht feſtſtand; dagegen war dies hinſichtlich Schleswig- Holſteins und des Fürſtenth. Lübeck der Fall, die deshalb unerwähnt geblieben ſind. Delbrück S. 44. 45.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/263>, abgerufen am 21.11.2024.