Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 96. Einleitung. Von diesen Gesichtspunkten aus ist die folgende Darstellung Nur einen Punkt möchte ich hier, um Mißverständnissen vor- 1) Civilproz.O. §. 579. 2) Konk.Ordn. §. 93. 98. 3) Civilproz.O. §. 387 ff. 394 ff. Im Falle der §§. 133 u. 134 der Civilproz.O. handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, sondern um ein Beweisrecht der Partei; die Nichtbefolgung der gerichtlichen Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 2
§. 96. Einleitung. Von dieſen Geſichtspunkten aus iſt die folgende Darſtellung Nur einen Punkt möchte ich hier, um Mißverſtändniſſen vor- 1) Civilproz.O. §. 579. 2) Konk.Ordn. §. 93. 98. 3) Civilproz.O. §. 387 ff. 394 ff. Im Falle der §§. 133 u. 134 der Civilproz.O. handelt es ſich nicht um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, ſondern um ein Beweisrecht der Partei; die Nichtbefolgung der gerichtlichen Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 2
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§. 96. Einleitung.
Von dieſen Geſichtspunkten aus iſt die folgende Darſtellung
unternommen. Freilich iſt eine völlig ſcharfe Trennung der pro-
zeſſualiſchen und der ſtaatsrechtlichen Sätze über die Gerichtsbarkeit
kaum möglich; bei vielen Punkten kann man zweifelhaft ſein, ob
ſie dem einen oder andern Gebiete zuzuweiſen ſeien. Auch die
hier folgende Darſtellung hätte ſich noch auf manche andere Lehre
erſtrecken und dafür vielleicht den einen oder anderen Punkt über-
gehen können; ich bin in dieſer Hinſicht auf tadelnde Urtheile ge-
faßt; aber der Verſuch mußte einmal gewagt werden, auf dieſem
Gebiete die Gränzen des Deutſchen Staatsrechts richtiger als es
bisher geſchehen iſt und als es bisher wol auch möglich war, zu
beſtimmen.
Nur einen Punkt möchte ich hier, um Mißverſtändniſſen vor-
zubeugen, noch beſonders hervorheben. Die Zwangsmittel gegen
die Parteien, welche der Staatsgewalt geſetzlich zu Gebote ſtehen,
um im gerichtlichen Verfahren die materielle Wahrheit zu ermitteln
und um das Urtheil zu vollſtrecken, bieten zwar unzweifelhaft auch
eine Seite für die ſtaatsrechtliche Betrachtung dar; hier fallen aber
die Regeln über die Vorausſetzungen, den Umfang und die Formen
der Geltendmachung faſt vollſtändig mit den Regeln über das
Prozeß-Verfahren zuſammen. Ein näheres Eingehen auf dieſe
Materien würde daher in der That dazu nöthigen, ſehr umfang-
reiche Partien des Straf- und Civilprozeßrechts hier aufzunehmen,
die, aus dem Zuſammenhange mit den übrigen Lehren des Pro-
zeßrechts geriſſen, des wiſſenſchaftlichen Intereſſes ermangeln. Hier-
hin gehören im Strafprozeß die Befugniſſe der Gerichte und an-
deren bei der Strafverfolgung mitwirkenden Behörden zur Beſchlag-
nahme, zur Durchſuchung, zur Verhaftung und vorläufigen Feſt-
nahme, zur Vorführung des Beſchuldigten, ſowie die geſammte
Lehre von der Strafvollſtreckung; im Civilprozeß der Zwang zum
perſönlichen Erſcheinen der Parteien in Eheſachen 1) und im Kon-
kurſe 2), die Editionspflicht 3) und ebenfalls die geſammte Lehre
1) Civilproz.O. §. 579.
2) Konk.Ordn. §. 93. 98.
3) Civilproz.O. §. 387 ff. 394 ff. Im Falle der §§. 133 u. 134 der
Civilproz.O. handelt es ſich nicht um eine öffentlich-rechtliche Pflicht,
ſondern um ein Beweisrecht der Partei; die Nichtbefolgung der gerichtlichen
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 2
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