§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
Ausschluß der Landesgesetzgebung involvirt auch den Ausschluß des Verordnungsweges.
3. Der Erlaß von Verwaltungsverordnungen ist dem Bundesrath nicht im vollen Umfange übertragen; Art. 7 Ziff. 2 der R.V. spricht nur von den "allgemeinen" Verwaltungs- vorschriften. Die Verwaltung selbst ist den Einzelstaaten über- tragen und diese Selbstverwaltung schließt auch ein jus statuendi ein. Die Verschiedenheit der Behörden-Verfassung, der Gemeinde- Ordnungen, der Polizeigesetze u. s. w. und ebenso die Verschieden- heiten der lokalen Verhältnisse, Verkehrsbedürfnisse und Lebens- gewohnheiten müssen bei der Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- abgaben in vielen Beziehungen berücksichtigt werden und daraus ergiebt sich für die Verordnungsgewalt der Landesregierungen ein gewisser Spielraum. Nur soweit finanzielle, handelspolitische oder andere öffentliche Interessen eine Gleichmäßigkeit der Ver- waltung erfordern, ist eine für sämmtliche Bundesglieder gemein- same Instanz erforderlich nnd so wie die Vereinbarungen der ehe- maligen Generalzollconferenzen sich auf Angelegenheiten dieser Art beschränkten, so hebt auch die Kompetenz des Bundesraths aus Art. 7 Ziff. 2 der R.V. keineswegs die Befugniß der Landes- regierungen und Landesbehörden auf, Verordnungen für die Ver- waltung behufs Ausführung der Reichsgesetze und Bundesraths- beschlüsse zu erlassen. Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Verwaltungs-Verordnungen der Einzelstaaten halten müssen, ist aber nicht blos durch die Reichsgesetze und Rechtsverordnungen des Reichs sondern auch durch die Verwaltungsverordnungen desselben gezogen.
§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
I. "Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen". R.V. Art. 36 Abs. 1. In diesem Satz spricht die Reichsverfassung ein Grundprinzip aus, das in analoger Art auch bei den meisten andern Verwaltungszweigen wiederkehrt. Dem Reiche ist die Be- fugniß zugewiesen, die Verwaltung zu regeln und zu beauf- sichtigen, die Einzelstaaten sind berechtigt, sie zu führen. Das Reich ist daher verfassungsmäßig in keinem Theile des Bundes-
§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.
Ausſchluß der Landesgeſetzgebung involvirt auch den Ausſchluß des Verordnungsweges.
3. Der Erlaß von Verwaltungsverordnungen iſt dem Bundesrath nicht im vollen Umfange übertragen; Art. 7 Ziff. 2 der R.V. ſpricht nur von den „allgemeinen“ Verwaltungs- vorſchriften. Die Verwaltung ſelbſt iſt den Einzelſtaaten über- tragen und dieſe Selbſtverwaltung ſchließt auch ein jus statuendi ein. Die Verſchiedenheit der Behörden-Verfaſſung, der Gemeinde- Ordnungen, der Polizeigeſetze u. ſ. w. und ebenſo die Verſchieden- heiten der lokalen Verhältniſſe, Verkehrsbedürfniſſe und Lebens- gewohnheiten müſſen bei der Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- abgaben in vielen Beziehungen berückſichtigt werden und daraus ergiebt ſich für die Verordnungsgewalt der Landesregierungen ein gewiſſer Spielraum. Nur ſoweit finanzielle, handelspolitiſche oder andere öffentliche Intereſſen eine Gleichmäßigkeit der Ver- waltung erfordern, iſt eine für ſämmtliche Bundesglieder gemein- ſame Inſtanz erforderlich nnd ſo wie die Vereinbarungen der ehe- maligen Generalzollconferenzen ſich auf Angelegenheiten dieſer Art beſchränkten, ſo hebt auch die Kompetenz des Bundesraths aus Art. 7 Ziff. 2 der R.V. keineswegs die Befugniß der Landes- regierungen und Landesbehörden auf, Verordnungen für die Ver- waltung behufs Ausführung der Reichsgeſetze und Bundesraths- beſchlüſſe zu erlaſſen. Der Rahmen, innerhalb deſſen ſich die Verwaltungs-Verordnungen der Einzelſtaaten halten müſſen, iſt aber nicht blos durch die Reichsgeſetze und Rechtsverordnungen des Reichs ſondern auch durch die Verwaltungsverordnungen deſſelben gezogen.
§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.
I. „Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- ſteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesſtaate, ſoweit derſelbe ſie bisher ausgeübt hat, innerhalb ſeines Gebietes überlaſſen“. R.V. Art. 36 Abſ. 1. In dieſem Satz ſpricht die Reichsverfaſſung ein Grundprinzip aus, das in analoger Art auch bei den meiſten andern Verwaltungszweigen wiederkehrt. Dem Reiche iſt die Be- fugniß zugewieſen, die Verwaltung zu regeln und zu beauf- ſichtigen, die Einzelſtaaten ſind berechtigt, ſie zu führen. Das Reich iſt daher verfaſſungsmäßig in keinem Theile des Bundes-
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§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.
Ausſchluß der Landesgeſetzgebung involvirt auch den Ausſchluß
des Verordnungsweges.
3. Der Erlaß von Verwaltungsverordnungen iſt dem
Bundesrath nicht im vollen Umfange übertragen; Art. 7 Ziff. 2
der R.V. ſpricht nur von den „allgemeinen“ Verwaltungs-
vorſchriften. Die Verwaltung ſelbſt iſt den Einzelſtaaten über-
tragen und dieſe Selbſtverwaltung ſchließt auch ein jus statuendi
ein. Die Verſchiedenheit der Behörden-Verfaſſung, der Gemeinde-
Ordnungen, der Polizeigeſetze u. ſ. w. und ebenſo die Verſchieden-
heiten der lokalen Verhältniſſe, Verkehrsbedürfniſſe und Lebens-
gewohnheiten müſſen bei der Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
abgaben in vielen Beziehungen berückſichtigt werden und daraus
ergiebt ſich für die Verordnungsgewalt der Landesregierungen ein
gewiſſer Spielraum. Nur ſoweit finanzielle, handelspolitiſche oder
andere öffentliche Intereſſen eine Gleichmäßigkeit der Ver-
waltung erfordern, iſt eine für ſämmtliche Bundesglieder gemein-
ſame Inſtanz erforderlich nnd ſo wie die Vereinbarungen der ehe-
maligen Generalzollconferenzen ſich auf Angelegenheiten dieſer Art
beſchränkten, ſo hebt auch die Kompetenz des Bundesraths aus
Art. 7 Ziff. 2 der R.V. keineswegs die Befugniß der Landes-
regierungen und Landesbehörden auf, Verordnungen für die Ver-
waltung behufs Ausführung der Reichsgeſetze und Bundesraths-
beſchlüſſe zu erlaſſen. Der Rahmen, innerhalb deſſen ſich die
Verwaltungs-Verordnungen der Einzelſtaaten halten müſſen, iſt
aber nicht blos durch die Reichsgeſetze und Rechtsverordnungen
des Reichs ſondern auch durch die Verwaltungsverordnungen
deſſelben gezogen.
§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.
I. „Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
ſteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesſtaate, ſoweit derſelbe ſie
bisher ausgeübt hat, innerhalb ſeines Gebietes überlaſſen“. R.V.
Art. 36 Abſ. 1. In dieſem Satz ſpricht die Reichsverfaſſung ein
Grundprinzip aus, das in analoger Art auch bei den meiſten
andern Verwaltungszweigen wiederkehrt. Dem Reiche iſt die Be-
fugniß zugewieſen, die Verwaltung zu regeln und zu beauf-
ſichtigen, die Einzelſtaaten ſind berechtigt, ſie zu führen. Das
Reich iſt daher verfaſſungsmäßig in keinem Theile des Bundes-
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/293>, abgerufen am 21.11.2024.
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