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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc.
festgesetzt worden 1). In den Zollvereins-Verträgen war der Grund-
satz festgehalten worden, daß die Zollcredite der Gesammtheit ge-
genüber als Baarbestände zu behandeln seien 2); durch das R.G.
v. 4. Dezember 1871 §. 3 3) wurde dagegen festgesetzt, daß die
Bundesregierungen die Zölle und Abgaben erst dann an die Reichs-
kasse abzuliefern haben, sobald die Beträge nach den bestehenden
Gesetzen und den über die Fristen der Zoll- und Steuercredite
getroffenen Verabredungen für ihre Kassen fällig geworden sind 4).

3. Jeder Staat mit eigener Zoll- und Steuerverwaltung hat
über die von ihm verwalteten Geschäfte Rechnung zu legen. Die
erforderlichen Vorschriften darüber enthält der Art. 39 der R.V. im
Anschluß an Art. 17 des Zollvereins-Vertr. v. 8. Juli 1867. Zur
Ausführung und Ergänzung derselben hat der Reichskanzler im
Einverständniß mit dem Ausschuß des Bundesrathes für Rech-
nungswesen am 13. Januar 1872 nähere Bestimmungen erlassen 5).
Nachdem aber durch das R.G. v. 29. Februar 1876 (R.G.Bl.
S. 121) der Anfang des Etatsjahrs für den Reichshaushalt auf
den 1. April 1877 verlegt worden ist, wurden diese Bestimmungen
durch den Bundesraths-Beschluß v. 18. März 1878 erheblich ver-
ändert 6). Die Rechnungen zerfallen in Monats-, Quartal- und
Jahresrechnungen, von denen die letzteren Haupt- oder Finalrech-
nungen, die beiden andern nur provisorische Nachweisungen sind.
Die Unterbehörden legen die Rechnungen nicht direct dem Reiche,
sondern ihren vorgesetzten Behörden ab; die von den Directiv-
behörden der Bundesstaaten geprüften und nach Hauptübersichten,
in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, zusammenge-
stellten Quartalsrechnungen werden an den Ausschuß des Bundes-
rathes für das Rechnungswesen eingesandt, welcher auf Grund
derselben von 3 zu 3 Monaten den von der Kasse jedes Bundes-
staates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig feststellt.

1) Die näheren Nachweisungen bei v. Aufseß S. 755 ff., die aber
nicht mehr vollständig dem gegenwärtigen Stande der Vorschriften entsprechen.
2) Protok. v. 29. Nov. 1833 zu Art. 10 a des Vertrages von 1833.
3) R.G.Bl. 1871 S. 413.
4) Vgl. Hirth's Annalen 1873 S. 504 ff.
5) Abgedruckt in Hirth's Annalen 1872 S. 1489 ff.
6) Abgedruckt bei v. Aufseß S. 774 ff.

§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
feſtgeſetzt worden 1). In den Zollvereins-Verträgen war der Grund-
ſatz feſtgehalten worden, daß die Zollcredite der Geſammtheit ge-
genüber als Baarbeſtände zu behandeln ſeien 2); durch das R.G.
v. 4. Dezember 1871 §. 3 3) wurde dagegen feſtgeſetzt, daß die
Bundesregierungen die Zölle und Abgaben erſt dann an die Reichs-
kaſſe abzuliefern haben, ſobald die Beträge nach den beſtehenden
Geſetzen und den über die Friſten der Zoll- und Steuercredite
getroffenen Verabredungen für ihre Kaſſen fällig geworden ſind 4).

3. Jeder Staat mit eigener Zoll- und Steuerverwaltung hat
über die von ihm verwalteten Geſchäfte Rechnung zu legen. Die
erforderlichen Vorſchriften darüber enthält der Art. 39 der R.V. im
Anſchluß an Art. 17 des Zollvereins-Vertr. v. 8. Juli 1867. Zur
Ausführung und Ergänzung derſelben hat der Reichskanzler im
Einverſtändniß mit dem Ausſchuß des Bundesrathes für Rech-
nungsweſen am 13. Januar 1872 nähere Beſtimmungen erlaſſen 5).
Nachdem aber durch das R.G. v. 29. Februar 1876 (R.G.Bl.
S. 121) der Anfang des Etatsjahrs für den Reichshaushalt auf
den 1. April 1877 verlegt worden iſt, wurden dieſe Beſtimmungen
durch den Bundesraths-Beſchluß v. 18. März 1878 erheblich ver-
ändert 6). Die Rechnungen zerfallen in Monats-, Quartal- und
Jahresrechnungen, von denen die letzteren Haupt- oder Finalrech-
nungen, die beiden andern nur proviſoriſche Nachweiſungen ſind.
Die Unterbehörden legen die Rechnungen nicht direct dem Reiche,
ſondern ihren vorgeſetzten Behörden ab; die von den Directiv-
behörden der Bundesſtaaten geprüften und nach Hauptüberſichten,
in welchen jede Abgabe geſondert nachzuweiſen iſt, zuſammenge-
ſtellten Quartalsrechnungen werden an den Ausſchuß des Bundes-
rathes für das Rechnungsweſen eingeſandt, welcher auf Grund
derſelben von 3 zu 3 Monaten den von der Kaſſe jedes Bundes-
ſtaates der Reichskaſſe ſchuldigen Betrag vorläufig feſtſtellt.

1) Die näheren Nachweiſungen bei v. Aufſeß S. 755 ff., die aber
nicht mehr vollſtändig dem gegenwärtigen Stande der Vorſchriften entſprechen.
2) Protok. v. 29. Nov. 1833 zu Art. 10 a des Vertrages von 1833.
3) R.G.Bl. 1871 S. 413.
4) Vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 504 ff.
5) Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff.
6) Abgedruckt bei v. Aufſeß S. 774 ff.
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[300/0310] §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. feſtgeſetzt worden 1). In den Zollvereins-Verträgen war der Grund- ſatz feſtgehalten worden, daß die Zollcredite der Geſammtheit ge- genüber als Baarbeſtände zu behandeln ſeien 2); durch das R.G. v. 4. Dezember 1871 §. 3 3) wurde dagegen feſtgeſetzt, daß die Bundesregierungen die Zölle und Abgaben erſt dann an die Reichs- kaſſe abzuliefern haben, ſobald die Beträge nach den beſtehenden Geſetzen und den über die Friſten der Zoll- und Steuercredite getroffenen Verabredungen für ihre Kaſſen fällig geworden ſind 4). 3. Jeder Staat mit eigener Zoll- und Steuerverwaltung hat über die von ihm verwalteten Geſchäfte Rechnung zu legen. Die erforderlichen Vorſchriften darüber enthält der Art. 39 der R.V. im Anſchluß an Art. 17 des Zollvereins-Vertr. v. 8. Juli 1867. Zur Ausführung und Ergänzung derſelben hat der Reichskanzler im Einverſtändniß mit dem Ausſchuß des Bundesrathes für Rech- nungsweſen am 13. Januar 1872 nähere Beſtimmungen erlaſſen 5). Nachdem aber durch das R.G. v. 29. Februar 1876 (R.G.Bl. S. 121) der Anfang des Etatsjahrs für den Reichshaushalt auf den 1. April 1877 verlegt worden iſt, wurden dieſe Beſtimmungen durch den Bundesraths-Beſchluß v. 18. März 1878 erheblich ver- ändert 6). Die Rechnungen zerfallen in Monats-, Quartal- und Jahresrechnungen, von denen die letzteren Haupt- oder Finalrech- nungen, die beiden andern nur proviſoriſche Nachweiſungen ſind. Die Unterbehörden legen die Rechnungen nicht direct dem Reiche, ſondern ihren vorgeſetzten Behörden ab; die von den Directiv- behörden der Bundesſtaaten geprüften und nach Hauptüberſichten, in welchen jede Abgabe geſondert nachzuweiſen iſt, zuſammenge- ſtellten Quartalsrechnungen werden an den Ausſchuß des Bundes- rathes für das Rechnungsweſen eingeſandt, welcher auf Grund derſelben von 3 zu 3 Monaten den von der Kaſſe jedes Bundes- ſtaates der Reichskaſſe ſchuldigen Betrag vorläufig feſtſtellt. 1) Die näheren Nachweiſungen bei v. Aufſeß S. 755 ff., die aber nicht mehr vollſtändig dem gegenwärtigen Stande der Vorſchriften entſprechen. 2) Protok. v. 29. Nov. 1833 zu Art. 10 a des Vertrages von 1833. 3) R.G.Bl. 1871 S. 413. 4) Vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 504 ff. 5) Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff. 6) Abgedruckt bei v. Aufſeß S. 774 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/310>, abgerufen am 21.11.2024.