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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 122. Die Matrikularbeiträge.
Verschiedenheiten, daß auch die Deckung eines Deficits, welches
sich bei der Finanzverwaltung für eine Wirthschaftsperiode ergeben
hat, nicht gleichmäßig auf alle Bundesstaaten zu vertheilen ist,
sondern daß bei den einzelnen Minder-Einnahmen oder Mehr-
Ausgaben, aus denen der Fehlbetrag hervorgeht, diejenige Finanz-
gemeinschaft den Ausfall zu decken hat, welche die betreffende
Einnahme oder Ausgabe angeht. Es kommen hier namentlich in
Betracht die Gemeinschaft der Militair-Ausgaben, die Gemeinschaft
der Post- und Telegraphenverwaltung, die Gemeinschaft der Brannt-
wein- und Biersteuer und die 3 Gemeinschaften der Reichsschulden.

§. 122. Die Matrikularbeiträge.

I. Die eigenthümliche Disharmonie in der Gestaltung des
Reichsfinanzwesens, welche sich daraus ergiebt, daß das Reich wie
jeder andere Staat die sogen. Finanzhoheit oder Finanzgewalt, ins-
besondere die Besteuerung und das Finanzgesetzgebungsrecht hat, daß
aber die Finanzwirthschaft des Reiches materiell eine Gesellschafts-
wirthschaft ist, prägt sich auch an den Matrikularbeiträgen aus.
Sie erscheinen einerseits als Steuern, die das Reich alljährlich
den Einzelstaaten auferlegt, andererseits als Societäts-
beiträge
, welche die Bundesglieder zu leisten haben. Die
Verpflichtung zu ihrer Entrichtung beruht einerseits auf dem
formellen Rechtstitel des Reichshaushaltsgesetzes 1), andererseits
auf dem materiellen Rechtstitel der Mitgliedschaft des Reichs-
verbandes und des Antheils an den Reichsausgaben, der, civil-
rechtlich angesehen, sie als Societätsobligation qualifiziren würde.
Der formelle Rechtstitel des Etatsgesetzes begründet die Legitima-
tion des Reichskanzlers, die Zahlung der Beiträge von den Bundes-
regierungen in budgetmäßiger Höhe zu fordern und die staats-
rechtliche Legitimation der Bundesregierungen, die Zahlungen aus
Landesmitteln zu leisten 2). Erweisen sich jedoch die budget-

1) Der dauernde gesetzliche Rechtstitel für die Verpflichtung der Einzel-
staaten zur Zahlung der Matrikularbeiträge besteht in der Vorschrift des
Art. 70 der R.V.; dieselbe läßt aber das Maaß dieser Verpflichtung unbe-
stimmt. Das Etatsgesetz setzt für jedes Jahr dieses Maaß fest und macht
durch diese Determination der Vorschrift des Art. 70 die Verpflichtung der
Einzelstaaten realisirbar.
2) R.V. Art. 70.

§. 122. Die Matrikularbeiträge.
Verſchiedenheiten, daß auch die Deckung eines Deficits, welches
ſich bei der Finanzverwaltung für eine Wirthſchaftsperiode ergeben
hat, nicht gleichmäßig auf alle Bundesſtaaten zu vertheilen iſt,
ſondern daß bei den einzelnen Minder-Einnahmen oder Mehr-
Ausgaben, aus denen der Fehlbetrag hervorgeht, diejenige Finanz-
gemeinſchaft den Ausfall zu decken hat, welche die betreffende
Einnahme oder Ausgabe angeht. Es kommen hier namentlich in
Betracht die Gemeinſchaft der Militair-Ausgaben, die Gemeinſchaft
der Poſt- und Telegraphenverwaltung, die Gemeinſchaft der Brannt-
wein- und Bierſteuer und die 3 Gemeinſchaften der Reichsſchulden.

§. 122. Die Matrikularbeiträge.

I. Die eigenthümliche Disharmonie in der Geſtaltung des
Reichsfinanzweſens, welche ſich daraus ergiebt, daß das Reich wie
jeder andere Staat die ſogen. Finanzhoheit oder Finanzgewalt, ins-
beſondere die Beſteuerung und das Finanzgeſetzgebungsrecht hat, daß
aber die Finanzwirthſchaft des Reiches materiell eine Geſellſchafts-
wirthſchaft iſt, prägt ſich auch an den Matrikularbeiträgen aus.
Sie erſcheinen einerſeits als Steuern, die das Reich alljährlich
den Einzelſtaaten auferlegt, andererſeits als Societäts-
beiträge
, welche die Bundesglieder zu leiſten haben. Die
Verpflichtung zu ihrer Entrichtung beruht einerſeits auf dem
formellen Rechtstitel des Reichshaushaltsgeſetzes 1), andererſeits
auf dem materiellen Rechtstitel der Mitgliedſchaft des Reichs-
verbandes und des Antheils an den Reichsausgaben, der, civil-
rechtlich angeſehen, ſie als Societätsobligation qualifiziren würde.
Der formelle Rechtstitel des Etatsgeſetzes begründet die Legitima-
tion des Reichskanzlers, die Zahlung der Beiträge von den Bundes-
regierungen in budgetmäßiger Höhe zu fordern und die ſtaats-
rechtliche Legitimation der Bundesregierungen, die Zahlungen aus
Landesmitteln zu leiſten 2). Erweiſen ſich jedoch die budget-

1) Der dauernde geſetzliche Rechtstitel für die Verpflichtung der Einzel-
ſtaaten zur Zahlung der Matrikularbeiträge beſteht in der Vorſchrift des
Art. 70 der R.V.; dieſelbe läßt aber das Maaß dieſer Verpflichtung unbe-
ſtimmt. Das Etatsgeſetz ſetzt für jedes Jahr dieſes Maaß feſt und macht
durch dieſe Determination der Vorſchrift des Art. 70 die Verpflichtung der
Einzelſtaaten realiſirbar.
2) R.V. Art. 70.
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[330/0340] §. 122. Die Matrikularbeiträge. Verſchiedenheiten, daß auch die Deckung eines Deficits, welches ſich bei der Finanzverwaltung für eine Wirthſchaftsperiode ergeben hat, nicht gleichmäßig auf alle Bundesſtaaten zu vertheilen iſt, ſondern daß bei den einzelnen Minder-Einnahmen oder Mehr- Ausgaben, aus denen der Fehlbetrag hervorgeht, diejenige Finanz- gemeinſchaft den Ausfall zu decken hat, welche die betreffende Einnahme oder Ausgabe angeht. Es kommen hier namentlich in Betracht die Gemeinſchaft der Militair-Ausgaben, die Gemeinſchaft der Poſt- und Telegraphenverwaltung, die Gemeinſchaft der Brannt- wein- und Bierſteuer und die 3 Gemeinſchaften der Reichsſchulden. §. 122. Die Matrikularbeiträge. I. Die eigenthümliche Disharmonie in der Geſtaltung des Reichsfinanzweſens, welche ſich daraus ergiebt, daß das Reich wie jeder andere Staat die ſogen. Finanzhoheit oder Finanzgewalt, ins- beſondere die Beſteuerung und das Finanzgeſetzgebungsrecht hat, daß aber die Finanzwirthſchaft des Reiches materiell eine Geſellſchafts- wirthſchaft iſt, prägt ſich auch an den Matrikularbeiträgen aus. Sie erſcheinen einerſeits als Steuern, die das Reich alljährlich den Einzelſtaaten auferlegt, andererſeits als Societäts- beiträge, welche die Bundesglieder zu leiſten haben. Die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung beruht einerſeits auf dem formellen Rechtstitel des Reichshaushaltsgeſetzes 1), andererſeits auf dem materiellen Rechtstitel der Mitgliedſchaft des Reichs- verbandes und des Antheils an den Reichsausgaben, der, civil- rechtlich angeſehen, ſie als Societätsobligation qualifiziren würde. Der formelle Rechtstitel des Etatsgeſetzes begründet die Legitima- tion des Reichskanzlers, die Zahlung der Beiträge von den Bundes- regierungen in budgetmäßiger Höhe zu fordern und die ſtaats- rechtliche Legitimation der Bundesregierungen, die Zahlungen aus Landesmitteln zu leiſten 2). Erweiſen ſich jedoch die budget- 1) Der dauernde geſetzliche Rechtstitel für die Verpflichtung der Einzel- ſtaaten zur Zahlung der Matrikularbeiträge beſteht in der Vorſchrift des Art. 70 der R.V.; dieſelbe läßt aber das Maaß dieſer Verpflichtung unbe- ſtimmt. Das Etatsgeſetz ſetzt für jedes Jahr dieſes Maaß feſt und macht durch dieſe Determination der Vorſchrift des Art. 70 die Verpflichtung der Einzelſtaaten realiſirbar. 2) R.V. Art. 70.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/340>, abgerufen am 24.11.2024.