Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. Bei der Kommissionsberathung über den Gesetzentwurf betreffend 1) Vgl. Drucksachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweise ab- gedruckt bei v. Rönne II. 1 S. 166 ff. 2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Drucks. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die Motive S. 19 ff. 3) Nach §. 32 des Entw. sind aber bei diesen Fonds in der Rechnung der Reichs-Hauptkasse gesondert nachzuweisen 1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand, 3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand. 4) Entw. §. 26.
§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes. Bei der Kommiſſionsberathung über den Geſetzentwurf betreffend 1) Vgl. Druckſachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweiſe ab- gedruckt bei v. Rönne II. 1 S. 166 ff. 2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Druckſ. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die Motive S. 19 ff. 3) Nach §. 32 des Entw. ſind aber bei dieſen Fonds in der Rechnung der Reichs-Hauptkaſſe geſondert nachzuweiſen 1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Beſtand, 3) der aus dem Vorjahre übernommene Beſtand. 4) Entw. §. 26.
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§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.
Bei der Kommiſſionsberathung über den Geſetzentwurf betreffend
die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. im Jahre 1874
wurden die in der Praxis befolgten Grundſätze und die Maßregeln
zur möglichſten Einſchränkung der Reſtverwaltung erörtert und
unter Zuſtimmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs-
vorſchlägen der Kommiſſion formulirt 1). Der umgearbeitete Ent-
wurf der Regierung hat dieſe Vorſchläge im Weſentlichen aufge-
nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die thatſächlich
befolgten Regeln 2). Hiernach iſt im Allgemeinen eine abgeſon-
derte Reſtverwaltung beſeitigt; bei den von einem Jahre in das
andere übertragbaren Fonds iſt die Verwaltung der Ausgabenreſte
mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über
die Verausgabung der Reſte iſt in der Rechnung des folgenden
Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung
zu führen 3). Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem
Jahre in das andere zuläſſig iſt, ſind nur alle Baufonds, ferner
die zu einmaligen Ausgaben bewilligten, und endlich ſolche
Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner-
kannt iſt. Die bis zum Jahresabſchluß nicht verwendeten Beträge
bleiben für die in den beiden nächſtfolgenden Jahren unter dem-
ſelben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden
Etatsſoll zur Verfügung, inſofern nicht eine ausdrückliche Bemer-
kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit
geſtattet 4). Nur für die Ausgaben für das Heer beſteht mit Rück-
ſicht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich ſelbſt ge-
führt wird und demgemäß Abrechnungen zwiſchen der Reichshaupt-
kaſſe und den betreffenden Landeskaſſen erforderlich ſind, auch
hinſichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre
in das andere übertragbar ſind, eine Reſtperiode von 6 Monaten
1) Vgl. Druckſachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweiſe ab-
gedruckt bei v. Rönne II. 1 S. 166 ff.
2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Druckſ. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die
Motive S. 19 ff.
3) Nach §. 32 des Entw. ſind aber bei dieſen Fonds in der Rechnung
der Reichs-Hauptkaſſe geſondert nachzuweiſen 1) der in dem betreffenden Jahre
ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Beſtand,
3) der aus dem Vorjahre übernommene Beſtand.
4) Entw. §. 26.
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