Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. lichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche nicht zur ordent-lichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, reichsgesetzlich anerkannt und zwar darf die Rechtshülfe von dem ersuchten Gericht auch dann nicht verweigert werden, wenn es die Zuständigkeit des er- suchenden Gerichts nicht für begründet hält 1). Es ist aber reichsgesetzlich keine Sicherheit dafür gegeben, daß Für die Konsulargerichtsbarkeit des Reiches sind jedoch die 2. Ueber die Zulässigkeit der zu leistenden Rechtshülfe und 3. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen den Anord- 1) Rechtshülfe-Ges. v. 21. Juni 1869 §. 1. 2) Konsulargerichtsbarkeitsges. §. 13. 3) Rechtshülfe-Ges. §. 38. 4) Siehe oben §. 99 S. 59 ff.
§. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. lichen Rechtsſtreitigkeiten und Strafſachen, welche nicht zur ordent-lichen ſtreitigen Gerichtsbarkeit gehören, reichsgeſetzlich anerkannt und zwar darf die Rechtshülfe von dem erſuchten Gericht auch dann nicht verweigert werden, wenn es die Zuſtändigkeit des er- ſuchenden Gerichts nicht für begründet hält 1). Es iſt aber reichsgeſetzlich keine Sicherheit dafür gegeben, daß Für die Konſulargerichtsbarkeit des Reiches ſind jedoch die 2. Ueber die Zuläſſigkeit der zu leiſtenden Rechtshülfe und 3. Ein weſentlicher Unterſchied beſteht zwiſchen den Anord- 1) Rechtshülfe-Geſ. v. 21. Juni 1869 §. 1. 2) Konſulargerichtsbarkeitsgeſ. §. 13. 3) Rechtshülfe-Geſ. §. 38. 4) Siehe oben §. 99 S. 59 ff.
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§. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe.
lichen Rechtsſtreitigkeiten und Strafſachen, welche nicht zur ordent-
lichen ſtreitigen Gerichtsbarkeit gehören, reichsgeſetzlich anerkannt
und zwar darf die Rechtshülfe von dem erſuchten Gericht auch
dann nicht verweigert werden, wenn es die Zuſtändigkeit des er-
ſuchenden Gerichts nicht für begründet hält 1).
Es iſt aber reichsgeſetzlich keine Sicherheit dafür gegeben, daß
die beſonderen Gerichte der einzelnen Staaten nach übereinſtim-
menden Grundſätzen organiſirt ſind und daß ſie nach gleichmäßigen
Prozeßordnungen verfahren; es beſteht hinſichtlich derſelben alſo
im Weſentlichen noch derſelbe Zuſtand, wie er vor Einführung des
Gerichtsverfaſſungsgeſetzes für die Gerichte überhaupt beſtanden
hat. Deshalb ſind die im Rechtshülfegeſetz gegebenen Vorſchriften
über die Vorausſetzungen und die Art der Rechtshülfeleiſtung für
die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gehörigen Rechtsſachen in
Geltung verblieben.
Für die Konſulargerichtsbarkeit des Reiches ſind jedoch die
Vorſchriften des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes über die Rechtshülfe
(Tit. 13) für anwendbar erklärt worden 2).
2. Ueber die Zuläſſigkeit der zu leiſtenden Rechtshülfe und
über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung wird ausſchließlich von
den Gerichten des Staates, welchem das erſuchte Gericht ange-
hört, im geordneten Inſtanzenzuge entſchieden 3). Die Regeln der
§§. 159 und 160 des Gerichtsverf.Geſetzes finden keine analoge
Anwendung; insbeſondere iſt die Kompetenz des Reichsgerichts
zur Entſcheidung über Beſchwerden wegen verweigerter Rechtshülfe
nicht begründet, wenn ſie demſelben nicht nach Maßgabe der Vor-
ſchrift in §. 3 Abſ. 2 des Einführungs-Geſetzes zum Gerichtsverf.
Geſetze beſonders übertragen worden iſt 4).
3. Ein weſentlicher Unterſchied beſteht zwiſchen den Anord-
nungen des Gerichtsverfaſſungs-Geſetzes und denjenigen des Rechts-
hülfe-Geſetzes hinſichtlich der Strafvollſtreckung. Während die von
den ordentlichen Gerichten erkannten Freiheitsſtrafen von nicht län-
gerer als ſechswöchentlicher Dauer unbedingt von demjenigen Bun-
desſtaat zu vollſtrecken ſind, in deſſen Gebiet der Verurtheilte ſich
1) Rechtshülfe-Geſ. v. 21. Juni 1869 §. 1.
2) Konſulargerichtsbarkeitsgeſ. §. 13.
3) Rechtshülfe-Geſ. §. 38.
4) Siehe oben §. 99 S. 59 ff.
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