Das Gerichtsverfassungs-Gesetz §. 12 zählt vier Arten von ordentlichen Gerichten auf: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandes- gerichte und das Reichsgericht. Diese Gerichte als solche sind aber keine beschließenden und erkennenden Organe der ordentlichen Rechts- pflege 1), sie sind keine Gerichte im eigentlichen und engen Sinne des Prozeßrechts, sondern sie sind staatliche Behörden, bei wel- chen die Prozeßgerichte gebildet werden oder aus deren Mitte die Prozeßgerichte hervorgehen. Man könnte sie gleichsam die Kadres nennen, innerhalb deren die erkennenden Gerichte zur Ent- stehung kommen. Damit soll aber keineswegs gesagt werden, daß diese Behörden nur für die Justizverwaltung Bedeutung haben. Diese Organisationen sind vielmehr auch für das Prozeßrecht von der größten Wichtigkeit. Durch dieselben wird bewirkt, daß die einzelnen von den Prozeßordnungen erforderten Gerichte nicht isolirt neben einander stehen, sondern zu größeren einheitlichen Behörden zusammengefaßt werden, so daß die Zuständigkeit der Einzelrichter und Spruchcollegien im Verhältniß zu der sie um- fassenden Gerichtsbehörde lediglich als eine Vertheilung der Geschäfte, als eine innere Angelegenheit der letzteren erscheint. Die Prozeßordnungen und andern Gesetze können demgemäß die richterlichen Geschäfte den Gerichtsbehörden als solchen auftragen und die letzteren nach Außen als einheitliche Anstalten des Staates behandeln. Dadurch wird die Gerichtsverfassung wesentlich ver- einfacht; die vielen, nach den verschiedenen Arten von Streitsachen so verschieden constituirten Prozeßgerichte verschwinden unter der gemeinsamen Firma und einheitlichen Organisation der erwähnten Gerichtsanstalten; sie sind gleichsam nur "Erscheinungsformen", in denen die letzteren thätig werden. Eine Hauptwirkung dieser Einrichtung besteht darin, daß die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ohne Rücksicht auf die Bildung der verschiedenen Spruch-
1)Außerhalb des Gebietes der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit können den Gerichten Geschäfte zugewiesen werden, welche durch Verhandlungen und Beschlußfassungen in pleno zu erledigen sind. Plenarbeschlüsse des Reichs- gerichts sind erforderlich in den Fällen der §§. 128. 129. 131 des Gerichts- verf.Gesetzes, sowie zur Erledigung der im §. 141 ebendas. gestellten Aufgabe. (Ausarbeitung der Geschäftsordnung.)
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§. 101. Die Gerichte.
II.Die Organiſation der Gerichte.
Das Gerichtsverfaſſungs-Geſetz §. 12 zählt vier Arten von ordentlichen Gerichten auf: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandes- gerichte und das Reichsgericht. Dieſe Gerichte als ſolche ſind aber keine beſchließenden und erkennenden Organe der ordentlichen Rechts- pflege 1), ſie ſind keine Gerichte im eigentlichen und engen Sinne des Prozeßrechts, ſondern ſie ſind ſtaatliche Behörden, bei wel- chen die Prozeßgerichte gebildet werden oder aus deren Mitte die Prozeßgerichte hervorgehen. Man könnte ſie gleichſam die Kadres nennen, innerhalb deren die erkennenden Gerichte zur Ent- ſtehung kommen. Damit ſoll aber keineswegs geſagt werden, daß dieſe Behörden nur für die Juſtizverwaltung Bedeutung haben. Dieſe Organiſationen ſind vielmehr auch für das Prozeßrecht von der größten Wichtigkeit. Durch dieſelben wird bewirkt, daß die einzelnen von den Prozeßordnungen erforderten Gerichte nicht iſolirt neben einander ſtehen, ſondern zu größeren einheitlichen Behörden zuſammengefaßt werden, ſo daß die Zuſtändigkeit der Einzelrichter und Spruchcollegien im Verhältniß zu der ſie um- faſſenden Gerichtsbehörde lediglich als eine Vertheilung der Geſchäfte, als eine innere Angelegenheit der letzteren erſcheint. Die Prozeßordnungen und andern Geſetze können demgemäß die richterlichen Geſchäfte den Gerichtsbehörden als ſolchen auftragen und die letzteren nach Außen als einheitliche Anſtalten des Staates behandeln. Dadurch wird die Gerichtsverfaſſung weſentlich ver- einfacht; die vielen, nach den verſchiedenen Arten von Streitſachen ſo verſchieden conſtituirten Prozeßgerichte verſchwinden unter der gemeinſamen Firma und einheitlichen Organiſation der erwähnten Gerichtsanſtalten; ſie ſind gleichſam nur „Erſcheinungsformen“, in denen die letzteren thätig werden. Eine Hauptwirkung dieſer Einrichtung beſteht darin, daß die örtliche Zuſtändigkeit der Gerichte ohne Rückſicht auf die Bildung der verſchiedenen Spruch-
1)Außerhalb des Gebietes der ordentlichen ſtreitigen Gerichtsbarkeit können den Gerichten Geſchäfte zugewieſen werden, welche durch Verhandlungen und Beſchlußfaſſungen in pleno zu erledigen ſind. Plenarbeſchlüſſe des Reichs- gerichts ſind erforderlich in den Fällen der §§. 128. 129. 131 des Gerichts- verf.Geſetzes, ſowie zur Erledigung der im §. 141 ebendaſ. geſtellten Aufgabe. (Ausarbeitung der Geſchäftsordnung.)
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§. 101. Die Gerichte.
II. Die Organiſation der Gerichte.
Das Gerichtsverfaſſungs-Geſetz §. 12 zählt vier Arten von
ordentlichen Gerichten auf: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandes-
gerichte und das Reichsgericht. Dieſe Gerichte als ſolche ſind aber
keine beſchließenden und erkennenden Organe der ordentlichen Rechts-
pflege 1), ſie ſind keine Gerichte im eigentlichen und engen Sinne
des Prozeßrechts, ſondern ſie ſind ſtaatliche Behörden, bei wel-
chen die Prozeßgerichte gebildet werden oder aus deren Mitte
die Prozeßgerichte hervorgehen. Man könnte ſie gleichſam die
Kadres nennen, innerhalb deren die erkennenden Gerichte zur Ent-
ſtehung kommen. Damit ſoll aber keineswegs geſagt werden, daß
dieſe Behörden nur für die Juſtizverwaltung Bedeutung haben.
Dieſe Organiſationen ſind vielmehr auch für das Prozeßrecht von
der größten Wichtigkeit. Durch dieſelben wird bewirkt, daß die
einzelnen von den Prozeßordnungen erforderten Gerichte nicht
iſolirt neben einander ſtehen, ſondern zu größeren einheitlichen
Behörden zuſammengefaßt werden, ſo daß die Zuſtändigkeit der
Einzelrichter und Spruchcollegien im Verhältniß zu der ſie um-
faſſenden Gerichtsbehörde lediglich als eine Vertheilung der
Geſchäfte, als eine innere Angelegenheit der letzteren erſcheint.
Die Prozeßordnungen und andern Geſetze können demgemäß die
richterlichen Geſchäfte den Gerichtsbehörden als ſolchen auftragen
und die letzteren nach Außen als einheitliche Anſtalten des Staates
behandeln. Dadurch wird die Gerichtsverfaſſung weſentlich ver-
einfacht; die vielen, nach den verſchiedenen Arten von Streitſachen
ſo verſchieden conſtituirten Prozeßgerichte verſchwinden unter der
gemeinſamen Firma und einheitlichen Organiſation der erwähnten
Gerichtsanſtalten; ſie ſind gleichſam nur „Erſcheinungsformen“,
in denen die letzteren thätig werden. Eine Hauptwirkung dieſer
Einrichtung beſteht darin, daß die örtliche Zuſtändigkeit der
Gerichte ohne Rückſicht auf die Bildung der verſchiedenen Spruch-
1) Außerhalb des Gebietes der ordentlichen ſtreitigen Gerichtsbarkeit
können den Gerichten Geſchäfte zugewieſen werden, welche durch Verhandlungen
und Beſchlußfaſſungen in pleno zu erledigen ſind. Plenarbeſchlüſſe des Reichs-
gerichts ſind erforderlich in den Fällen der §§. 128. 129. 131 des Gerichts-
verf.Geſetzes, ſowie zur Erledigung der im §. 141 ebendaſ. geſtellten Aufgabe.
(Ausarbeitung der Geſchäftsordnung.)
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/93>, abgerufen am 16.02.2025.
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