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Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 2. Riga, 1771.

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XV. Hauptstück.
Anfänge finden, hingegen wird man bey den Aehn-
lichkeiten,
die darinn sind, und die das Verschie-
dene in Verbindung bringen, immer auf einfachere
und allgemeinere, und eben daher endlich auf eins
kommen, welches man als das gemeinsame Band
des Ganzen ansehen kann. Man sehe auch (§. 253.)
und (Alethiol. §. 176. 179. 181. 184. 185. 270. 267.).
Auf diese Art nun sagt man, daß man eine Wissen-
schaft auf einen Grundsatz oder Principium bringe,
wenn man einen Satz findet, welcher zeiget, wie
die zu der Wissenschaft gehörenden und zu-
sammengenommenen Grundbegriffe überhaupt
und dergestalt mit einander verbunden sind,
daß in jedem vorkommenden besondern Falle
die specialern Bestimmungen, welche der eine
darinn hat oder erhält, durch die specialern
Bestimmungen, welche die übrigen darinn ha-
ben (§. 194. Dianoiol. §. 81.), gefunden werden
können.
Bey der Auflösung dieser an sich logischen
Aufgabe wird vorausgesetzet, die Grundbegriffe seyn
von einander verschieden, und von ihren besondern
Bestimmungen abgelöst; sodann wird dabey erfor-
dert, daß sie können zusammengenommen werden,
und daß man sie alle, so viel ihrer zusammengehören,
habe, (§. 176. seqq. 184. seqq. 211. seqq. 229.). Jst
dieses, so kömmt sodann die Frage darauf an, daß
man die Verhältniß und Verbindung, die sie so in
Abstracto unter sich haben, dergestalt ausdrücke, daß
sie, wenn den zusammengenommenen Grundbegriffen
ihre specialeren Bestimmungen wiederum zugesetzet
werden, ebenfalls die specialere Bestimmung in den
Verhältnissen angebe, und zugleich diene, die Schran-
ken des Willkührlichen in der Zusetzung der specialen
Bestimmungen zu zeigen, das will sagen, wie ferne,

wenn

XV. Hauptſtuͤck.
Anfaͤnge finden, hingegen wird man bey den Aehn-
lichkeiten,
die darinn ſind, und die das Verſchie-
dene in Verbindung bringen, immer auf einfachere
und allgemeinere, und eben daher endlich auf eins
kommen, welches man als das gemeinſame Band
des Ganzen anſehen kann. Man ſehe auch (§. 253.)
und (Alethiol. §. 176. 179. 181. 184. 185. 270. 267.).
Auf dieſe Art nun ſagt man, daß man eine Wiſſen-
ſchaft auf einen Grundſatz oder Principium bringe,
wenn man einen Satz findet, welcher zeiget, wie
die zu der Wiſſenſchaft gehoͤrenden und zu-
ſammengenommenen Grundbegriffe uͤberhaupt
und dergeſtalt mit einander verbunden ſind,
daß in jedem vorkommenden beſondern Falle
die ſpecialern Beſtimmungen, welche der eine
darinn hat oder erhaͤlt, durch die ſpecialern
Beſtimmungen, welche die uͤbrigen darinn ha-
ben (§. 194. Dianoiol. §. 81.), gefunden werden
koͤnnen.
Bey der Aufloͤſung dieſer an ſich logiſchen
Aufgabe wird vorausgeſetzet, die Grundbegriffe ſeyn
von einander verſchieden, und von ihren beſondern
Beſtimmungen abgeloͤſt; ſodann wird dabey erfor-
dert, daß ſie koͤnnen zuſammengenommen werden,
und daß man ſie alle, ſo viel ihrer zuſammengehoͤren,
habe, (§. 176. ſeqq. 184. ſeqq. 211. ſeqq. 229.). Jſt
dieſes, ſo koͤmmt ſodann die Frage darauf an, daß
man die Verhaͤltniß und Verbindung, die ſie ſo in
Abſtracto unter ſich haben, dergeſtalt ausdruͤcke, daß
ſie, wenn den zuſammengenommenen Grundbegriffen
ihre ſpecialeren Beſtimmungen wiederum zugeſetzet
werden, ebenfalls die ſpecialere Beſtimmung in den
Verhaͤltniſſen angebe, und zugleich diene, die Schran-
ken des Willkuͤhrlichen in der Zuſetzung der ſpecialen
Beſtimmungen zu zeigen, das will ſagen, wie ferne,

wenn
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[112/0120] XV. Hauptſtuͤck. Anfaͤnge finden, hingegen wird man bey den Aehn- lichkeiten, die darinn ſind, und die das Verſchie- dene in Verbindung bringen, immer auf einfachere und allgemeinere, und eben daher endlich auf eins kommen, welches man als das gemeinſame Band des Ganzen anſehen kann. Man ſehe auch (§. 253.) und (Alethiol. §. 176. 179. 181. 184. 185. 270. 267.). Auf dieſe Art nun ſagt man, daß man eine Wiſſen- ſchaft auf einen Grundſatz oder Principium bringe, wenn man einen Satz findet, welcher zeiget, wie die zu der Wiſſenſchaft gehoͤrenden und zu- ſammengenommenen Grundbegriffe uͤberhaupt und dergeſtalt mit einander verbunden ſind, daß in jedem vorkommenden beſondern Falle die ſpecialern Beſtimmungen, welche der eine darinn hat oder erhaͤlt, durch die ſpecialern Beſtimmungen, welche die uͤbrigen darinn ha- ben (§. 194. Dianoiol. §. 81.), gefunden werden koͤnnen. Bey der Aufloͤſung dieſer an ſich logiſchen Aufgabe wird vorausgeſetzet, die Grundbegriffe ſeyn von einander verſchieden, und von ihren beſondern Beſtimmungen abgeloͤſt; ſodann wird dabey erfor- dert, daß ſie koͤnnen zuſammengenommen werden, und daß man ſie alle, ſo viel ihrer zuſammengehoͤren, habe, (§. 176. ſeqq. 184. ſeqq. 211. ſeqq. 229.). Jſt dieſes, ſo koͤmmt ſodann die Frage darauf an, daß man die Verhaͤltniß und Verbindung, die ſie ſo in Abſtracto unter ſich haben, dergeſtalt ausdruͤcke, daß ſie, wenn den zuſammengenommenen Grundbegriffen ihre ſpecialeren Beſtimmungen wiederum zugeſetzet werden, ebenfalls die ſpecialere Beſtimmung in den Verhaͤltniſſen angebe, und zugleich diene, die Schran- ken des Willkuͤhrlichen in der Zuſetzung der ſpecialen Beſtimmungen zu zeigen, das will ſagen, wie ferne, wenn

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Zitationshilfe: Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 2. Riga, 1771, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lambert_architectonic02_1771/120>, abgerufen am 24.11.2024.