Wenn nichts mögliches für sich erkennbar ist, so hat alles mögliche nothwendig einen Grund. Man setze, es habe keinen. Da es nun weder aus irgend einem Grunde, noch für sich erkenn- bar ist, so ist es gar nicht erkennbar, folglich auch nicht möglich. Da nun dieses die Bedingung, daß es möglich sey, umstoßen würde, so ist es falsch, daß das nicht für sich erkennbare mögliche keinen Grund habe. Demnach hat es nothwendig einen Grund.
§. 228.
Wir haben in diesem Beweise angenommen, das gedenkbare und das mögliche sey von gleichem Umfange. Man kann dieses als einen Grundsatz gelten lassen. Jndessen läßt es sich noch mehr entwickeln. Es kömmt auf folgende zween Sätze an:
I.Alles Gedenkbare ist möglich. Man setze, es sey unmöglich, so ist es A und nicht--A zugleich, folglich nicht gedenkbar. (§. 163.) Dieses aber ist der Bedingung des Satzes zuwider. Demnach ist es falsch, daß das Gedenkbare unmöglich seyn sollte, folglich ist es möglich.
II.Alles mögliche ist gedenkbar. Denn wäre etwas mögliches nicht gedenkbar, so würde ihm kein Begriff entsprechen. Dem- nach wäre es aus dem Reich der Wahrheiten ausgeschlossen, und folglich falsch. Welches ungereimt ist.
§. 229.
Von jeder Wahrheit, die wir nicht für sich als wahr erkennen, sind wir befugt einen Grund zu fordern, und diese Forderung selbst ist gegründet. Denn ist die Wahrheit A in der
That
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des Wahren und Jrrigen.
§. 227.
Wenn nichts moͤgliches fuͤr ſich erkennbar iſt, ſo hat alles moͤgliche nothwendig einen Grund. Man ſetze, es habe keinen. Da es nun weder aus irgend einem Grunde, noch fuͤr ſich erkenn- bar iſt, ſo iſt es gar nicht erkennbar, folglich auch nicht moͤglich. Da nun dieſes die Bedingung, daß es moͤglich ſey, umſtoßen wuͤrde, ſo iſt es falſch, daß das nicht fuͤr ſich erkennbare moͤgliche keinen Grund habe. Demnach hat es nothwendig einen Grund.
§. 228.
Wir haben in dieſem Beweiſe angenommen, das gedenkbare und das moͤgliche ſey von gleichem Umfange. Man kann dieſes als einen Grundſatz gelten laſſen. Jndeſſen laͤßt es ſich noch mehr entwickeln. Es koͤmmt auf folgende zween Saͤtze an:
I.Alles Gedenkbare iſt moͤglich. Man ſetze, es ſey unmoͤglich, ſo iſt es A und nicht—A zugleich, folglich nicht gedenkbar. (§. 163.) Dieſes aber iſt der Bedingung des Satzes zuwider. Demnach iſt es falſch, daß das Gedenkbare unmoͤglich ſeyn ſollte, folglich iſt es moͤglich.
II.Alles moͤgliche iſt gedenkbar. Denn waͤre etwas moͤgliches nicht gedenkbar, ſo wuͤrde ihm kein Begriff entſprechen. Dem- nach waͤre es aus dem Reich der Wahrheiten ausgeſchloſſen, und folglich falſch. Welches ungereimt iſt.
§. 229.
Von jeder Wahrheit, die wir nicht fuͤr ſich als wahr erkennen, ſind wir befugt einen Grund zu fordern, und dieſe Forderung ſelbſt iſt gegruͤndet. Denn iſt die Wahrheit A in der
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des Wahren und Jrrigen.
§. 227.
Wenn nichts moͤgliches fuͤr ſich erkennbar
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weder aus irgend einem Grunde, noch fuͤr ſich erkenn-
bar iſt, ſo iſt es gar nicht erkennbar, folglich auch
nicht moͤglich. Da nun dieſes die Bedingung, daß
es moͤglich ſey, umſtoßen wuͤrde, ſo iſt es falſch, daß
das nicht fuͤr ſich erkennbare moͤgliche keinen Grund
habe. Demnach hat es nothwendig einen Grund.
§. 228.
Wir haben in dieſem Beweiſe angenommen,
das gedenkbare und das moͤgliche ſey von
gleichem Umfange. Man kann dieſes als einen
Grundſatz gelten laſſen. Jndeſſen laͤßt es ſich noch
mehr entwickeln. Es koͤmmt auf folgende zween
Saͤtze an:
I. Alles Gedenkbare iſt moͤglich. Man ſetze,
es ſey unmoͤglich, ſo iſt es A und nicht—A
zugleich, folglich nicht gedenkbar. (§. 163.)
Dieſes aber iſt der Bedingung des Satzes
zuwider. Demnach iſt es falſch, daß das
Gedenkbare unmoͤglich ſeyn ſollte, folglich iſt
es moͤglich.
II. Alles moͤgliche iſt gedenkbar. Denn
waͤre etwas moͤgliches nicht gedenkbar, ſo
wuͤrde ihm kein Begriff entſprechen. Dem-
nach waͤre es aus dem Reich der Wahrheiten
ausgeſchloſſen, und folglich falſch. Welches
ungereimt iſt.
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Von jeder Wahrheit, die wir nicht fuͤr
ſich als wahr erkennen, ſind wir befugt einen
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Lambert, Johann Heinrich: Neues Organon. Bd. 1. Leipzig, 1764, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lambert_organon01_1764/591>, abgerufen am 22.11.2024.
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