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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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das Loos bestimmt wird. In solchem Falle muss auch
am strengen Spiele d. h. an der Bestimmung festgehalten
werden, dass ein berührtes Stück zieht und eine losgelassene
Figur steht.

§. 84. Bei Verstössen gegen die Grundgesetze, na-
mentlich gegen Gangweise und Schlagweise der Figuren,
gilt im Allgemeinen nach Vernichtung der Unregelmässig-
keit als Strafe die Bewegung des Königs. Erst wenn diese
unmöglich ist, soll das Vergehen, also entweder ein unmög-
licher Zug oder eine unberechtigte Berührung ungestraft
bleiben, indem an die Stelle der Unregelmässigkeit ein be-
liebiger correcter Zug tritt.


das Loos bestimmt wird. In solchem Falle muss auch
am strengen Spiele d. h. an der Bestimmung festgehalten
werden, dass ein berührtes Stück zieht und eine losgelassene
Figur steht.

§. 84. Bei Verstössen gegen die Grundgesetze, na-
mentlich gegen Gangweise und Schlagweise der Figuren,
gilt im Allgemeinen nach Vernichtung der Unregelmässig-
keit als Strafe die Bewegung des Königs. Erst wenn diese
unmöglich ist, soll das Vergehen, also entweder ein unmög-
licher Zug oder eine unberechtigte Berührung ungestraft
bleiben, indem an die Stelle der Unregelmässigkeit ein be-
liebiger correcter Zug tritt.


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[62/0074] das Loos bestimmt wird. In solchem Falle muss auch am strengen Spiele d. h. an der Bestimmung festgehalten werden, dass ein berührtes Stück zieht und eine losgelassene Figur steht. §. 84. Bei Verstössen gegen die Grundgesetze, na- mentlich gegen Gangweise und Schlagweise der Figuren, gilt im Allgemeinen nach Vernichtung der Unregelmässig- keit als Strafe die Bewegung des Königs. Erst wenn diese unmöglich ist, soll das Vergehen, also entweder ein unmög- licher Zug oder eine unberechtigte Berührung ungestraft bleiben, indem an die Stelle der Unregelmässigkeit ein be- liebiger correcter Zug tritt.

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/74>, abgerufen am 26.11.2024.