Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.gedehnt werden müsse. Da es aber bekanntlich fast gedehnt werden müsse. Da es aber bekanntlich fast <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0035" n="33"/> gedehnt werden müsse. Da es aber bekanntlich fast<lb/> unmöglich ist, langjährige Rechte aufzuheben, so hat die<lb/> Durchführung einer solchen allgemeinen Qualifikations-<lb/> bestimmung auf kirchlichem Gebiete keinerlei Aussicht auf<lb/> Verwirklichung. – Auch der andere in Rücksicht auf den<lb/> Frieden in den Familien gemachte Vorschlag, wenigstens<lb/> den selbständig erwerbenden, alleinstehenden und steuer-<lb/> zahlenden Frauen das Stimmrecht in der Kirche zu<lb/> gewähren, ist unannehmbar. Denn die Erfahrung lehrt<lb/> überall, daß solche Teilzugeständnisse mit logischer<lb/> Konsequenz weiterwirken. Die Bevorrechteten würden<lb/> eine solche Errungenschaft nur dazu ausnutzen, den ver-<lb/> ehelichten Frauen ihre „Entrechtung“ vor Augen zu<lb/> führen mit der Behauptung, daß es im Jnteresse der<lb/> Kirche gerade besonders wertvoll sei, die Ehefrauen und<lb/> Mütter zur Mitarbeit heranzuziehen. Das Beispiel der<lb/> Frauenstimmrechtsländer lehrt die Unvermeidbarkeit einer<lb/> solchen Entwicklung in allen Frauenwahlrechtsfragen,<lb/> sobald der erste Schritt getan ist. Darum gilt hier für<lb/> den besonnenen Staatsmann sowie für den Vertreter der<lb/> Kirche das altbewährte Mahnwort: „<hi rendition="#g">Widerstehe den<lb/> Anfängen</hi>!“ Jn der schleswig-holsteinschen Provinzial-<lb/> synode von 1912 wurde bei Verhandlung einer Frauen-<lb/> petition um Gewährung des Pfarrwahlrechts von einer<lb/> Seite behauptet, es handle sich dabei in Schleswig-<lb/> Holstein nur um eine Erweiterung eines den Frauen seit<lb/> langen Zeiten zustehenden Rechtes. Demgegenüber<lb/> wurde hervorgehoben, daß das alte Wahlrecht nichts<lb/> anderes gewesen sei als das Wahlrecht des Haus- oder<lb/> Stellenbesitzers, <hi rendition="#g">also ein dingliches</hi>, kein <hi rendition="#g">persönliches</hi><lb/>   </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [33/0035]
gedehnt werden müsse. Da es aber bekanntlich fast
unmöglich ist, langjährige Rechte aufzuheben, so hat die
Durchführung einer solchen allgemeinen Qualifikations-
bestimmung auf kirchlichem Gebiete keinerlei Aussicht auf
Verwirklichung. – Auch der andere in Rücksicht auf den
Frieden in den Familien gemachte Vorschlag, wenigstens
den selbständig erwerbenden, alleinstehenden und steuer-
zahlenden Frauen das Stimmrecht in der Kirche zu
gewähren, ist unannehmbar. Denn die Erfahrung lehrt
überall, daß solche Teilzugeständnisse mit logischer
Konsequenz weiterwirken. Die Bevorrechteten würden
eine solche Errungenschaft nur dazu ausnutzen, den ver-
ehelichten Frauen ihre „Entrechtung“ vor Augen zu
führen mit der Behauptung, daß es im Jnteresse der
Kirche gerade besonders wertvoll sei, die Ehefrauen und
Mütter zur Mitarbeit heranzuziehen. Das Beispiel der
Frauenstimmrechtsländer lehrt die Unvermeidbarkeit einer
solchen Entwicklung in allen Frauenwahlrechtsfragen,
sobald der erste Schritt getan ist. Darum gilt hier für
den besonnenen Staatsmann sowie für den Vertreter der
Kirche das altbewährte Mahnwort: „Widerstehe den
Anfängen!“ Jn der schleswig-holsteinschen Provinzial-
synode von 1912 wurde bei Verhandlung einer Frauen-
petition um Gewährung des Pfarrwahlrechts von einer
Seite behauptet, es handle sich dabei in Schleswig-
Holstein nur um eine Erweiterung eines den Frauen seit
langen Zeiten zustehenden Rechtes. Demgegenüber
wurde hervorgehoben, daß das alte Wahlrecht nichts
anderes gewesen sei als das Wahlrecht des Haus- oder
Stellenbesitzers, also ein dingliches, kein persönliches
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(2017-04-13T13:51:38Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
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