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Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.

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Mann in seiner hervorragenden Ritterlichkeit und Be-
scheidenheit hat heute den richtigen Grundsatz, daß er
selbst sich die Frau zu erziehen hat, so, wie er sie haben
möchte und haben muß, und wie sie zur Mutter und
Hausfrau allein taugt, vollkommen aufgegeben. So
würden denn die künftigen weiblichen Stadtverordneten
und Stadträte keinerlei Schwierigkeiten haben, ihren Ge-
schlechtsgenossinnen die Leitung der ganzen Mädchen-
bildung in die Hände zu spielen und die Gemeinschafts-
erziehung allmählich durchzusetzen. Damit wären dann
die Gesichtspunkte männlicher Pädagogik ausgeschaltet
und die amerikanischen Zustände erreicht. Als Mädchen-
schuldirektoren der Zukunft - wenn es überhaupt noch
solche gäbe - wären dann nur noch vollkommen zu-
verlässige Feministen und Frauenstimmrechtler denkbar,
und die Unterordnung der Lehrer und Oberlehrer unter
weibliche Rektoren und Direktoren, sowie allgemein die
Unterstellung männlicher Beamten unter mit Disziplinar-
befugnissen ausgestattete weibliche Vorgesetzte würde dann
zur Selbstverständlichkeit werden. - Die Hörigkeit
des Mannes
wäre eine vollendete Tatsache.

Neben der Zerstörung der Familieneinheit und des
Familienfriedens, die im Gefolge eines jeden Frauen-
stimmrechts zu erwarten ist, sprechen noch gewichtige
Gründe rein politischer Art gegen das kommunale Wahl-
recht der Frauen. - Es ist allbekannt, daß die Gemeinde-
wahlen, besonders in den Groß- und Mittelstädten, fast
immer unter Führung der politischen Parteien vor sich
gehen, und daß sich, vor allem in den Großstädten, die
Dinge bereits so zugespitzt haben, daß alle bürgerlichen

Mann in seiner hervorragenden Ritterlichkeit und Be-
scheidenheit hat heute den richtigen Grundsatz, daß er
selbst sich die Frau zu erziehen hat, so, wie er sie haben
möchte und haben muß, und wie sie zur Mutter und
Hausfrau allein taugt, vollkommen aufgegeben. So
würden denn die künftigen weiblichen Stadtverordneten
und Stadträte keinerlei Schwierigkeiten haben, ihren Ge-
schlechtsgenossinnen die Leitung der ganzen Mädchen-
bildung in die Hände zu spielen und die Gemeinschafts-
erziehung allmählich durchzusetzen. Damit wären dann
die Gesichtspunkte männlicher Pädagogik ausgeschaltet
und die amerikanischen Zustände erreicht. Als Mädchen-
schuldirektoren der Zukunft – wenn es überhaupt noch
solche gäbe – wären dann nur noch vollkommen zu-
verlässige Feministen und Frauenstimmrechtler denkbar,
und die Unterordnung der Lehrer und Oberlehrer unter
weibliche Rektoren und Direktoren, sowie allgemein die
Unterstellung männlicher Beamten unter mit Disziplinar-
befugnissen ausgestattete weibliche Vorgesetzte würde dann
zur Selbstverständlichkeit werden. – Die Hörigkeit
des Mannes
wäre eine vollendete Tatsache.

Neben der Zerstörung der Familieneinheit und des
Familienfriedens, die im Gefolge eines jeden Frauen-
stimmrechts zu erwarten ist, sprechen noch gewichtige
Gründe rein politischer Art gegen das kommunale Wahl-
recht der Frauen. – Es ist allbekannt, daß die Gemeinde-
wahlen, besonders in den Groß- und Mittelstädten, fast
immer unter Führung der politischen Parteien vor sich
gehen, und daß sich, vor allem in den Großstädten, die
Dinge bereits so zugespitzt haben, daß alle bürgerlichen

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[52/0054] Mann in seiner hervorragenden Ritterlichkeit und Be- scheidenheit hat heute den richtigen Grundsatz, daß er selbst sich die Frau zu erziehen hat, so, wie er sie haben möchte und haben muß, und wie sie zur Mutter und Hausfrau allein taugt, vollkommen aufgegeben. So würden denn die künftigen weiblichen Stadtverordneten und Stadträte keinerlei Schwierigkeiten haben, ihren Ge- schlechtsgenossinnen die Leitung der ganzen Mädchen- bildung in die Hände zu spielen und die Gemeinschafts- erziehung allmählich durchzusetzen. Damit wären dann die Gesichtspunkte männlicher Pädagogik ausgeschaltet und die amerikanischen Zustände erreicht. Als Mädchen- schuldirektoren der Zukunft – wenn es überhaupt noch solche gäbe – wären dann nur noch vollkommen zu- verlässige Feministen und Frauenstimmrechtler denkbar, und die Unterordnung der Lehrer und Oberlehrer unter weibliche Rektoren und Direktoren, sowie allgemein die Unterstellung männlicher Beamten unter mit Disziplinar- befugnissen ausgestattete weibliche Vorgesetzte würde dann zur Selbstverständlichkeit werden. – Die Hörigkeit des Mannes wäre eine vollendete Tatsache. Neben der Zerstörung der Familieneinheit und des Familienfriedens, die im Gefolge eines jeden Frauen- stimmrechts zu erwarten ist, sprechen noch gewichtige Gründe rein politischer Art gegen das kommunale Wahl- recht der Frauen. – Es ist allbekannt, daß die Gemeinde- wahlen, besonders in den Groß- und Mittelstädten, fast immer unter Führung der politischen Parteien vor sich gehen, und daß sich, vor allem in den Großstädten, die Dinge bereits so zugespitzt haben, daß alle bürgerlichen

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1916/54>, abgerufen am 23.11.2024.