weisung an den Numengerichtshof verlangt habe. Jn diesem Falle fürchte man sehr strenge Strafen für die Schuldigen. Jm Anschluß hieran behandelte ein Ar- tikel die Frage nach der Gerichtsbarkeit, sofern in einer Streitfrage Nume in Betracht kämen. Jn dem Friedensvertrage war festgesetzt, daß Nume überhaupt nur von martischen Richtern abgeurteilt werden konnten, aber es war nicht ganz klar, in welchen Fällen Men- schen, die sich gegen Nume vergingen, vor die marti- schen statt vor die Landesgerichte kämen. Sicher war dies in politischen Prozessen, aber ob ein Tumult, wie gegen Stuh, zu den politischen zu zählen sei, war fraglich. Es wurde nun darauf hingewiesen, daß der Protektor der Erde, als oberste Jnstanz in Kompetenz- konflikten, in einem ähnlichen Falle entschieden hatte, daß es sich um eine Auflehnung gegen martische An- ordnungen zur Kulturleitung der Menschen und somit um ein hochverräterisches Unternehmen handle, das vor das Numengericht gehöre.
Es handelte sich um einen jungen Mann namens Erbelein, der wegen Versäumnis der Fortbildungsschule ins psychophysische Laboratorium geschickt worden war und sich hier den Anordnungen nicht gefügt hatte. Aus einem Schrank mit Chemikalien hatte er eine Flasche mit einem Narkotikum entwendet, seinen Beob- achter eingeschläfert und sich entfernt. Von zwei Beds verfolgt und eingeholt, hatte er dieselben plötzlich über- rumpelt und einen von ihnen nicht unbedenklich ver- letzt. Dies war als offene Empörung angesehen und mit der schwersten Strafe belegt worden, mit lebens-
Dreiundfünfzigſtes Kapitel.
weiſung an den Numengerichtshof verlangt habe. Jn dieſem Falle fürchte man ſehr ſtrenge Strafen für die Schuldigen. Jm Anſchluß hieran behandelte ein Ar- tikel die Frage nach der Gerichtsbarkeit, ſofern in einer Streitfrage Nume in Betracht kämen. Jn dem Friedensvertrage war feſtgeſetzt, daß Nume überhaupt nur von martiſchen Richtern abgeurteilt werden konnten, aber es war nicht ganz klar, in welchen Fällen Men- ſchen, die ſich gegen Nume vergingen, vor die marti- ſchen ſtatt vor die Landesgerichte kämen. Sicher war dies in politiſchen Prozeſſen, aber ob ein Tumult, wie gegen Stuh, zu den politiſchen zu zählen ſei, war fraglich. Es wurde nun darauf hingewieſen, daß der Protektor der Erde, als oberſte Jnſtanz in Kompetenz- konflikten, in einem ähnlichen Falle entſchieden hatte, daß es ſich um eine Auflehnung gegen martiſche An- ordnungen zur Kulturleitung der Menſchen und ſomit um ein hochverräteriſches Unternehmen handle, das vor das Numengericht gehöre.
Es handelte ſich um einen jungen Mann namens Erbelein, der wegen Verſäumnis der Fortbildungsſchule ins pſychophyſiſche Laboratorium geſchickt worden war und ſich hier den Anordnungen nicht gefügt hatte. Aus einem Schrank mit Chemikalien hatte er eine Flaſche mit einem Narkotikum entwendet, ſeinen Beob- achter eingeſchläfert und ſich entfernt. Von zwei Beds verfolgt und eingeholt, hatte er dieſelben plötzlich über- rumpelt und einen von ihnen nicht unbedenklich ver- letzt. Dies war als offene Empörung angeſehen und mit der ſchwerſten Strafe belegt worden, mit lebens-
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[412/0420]
Dreiundfünfzigſtes Kapitel.
weiſung an den Numengerichtshof verlangt habe. Jn
dieſem Falle fürchte man ſehr ſtrenge Strafen für die
Schuldigen. Jm Anſchluß hieran behandelte ein Ar-
tikel die Frage nach der Gerichtsbarkeit, ſofern in einer
Streitfrage Nume in Betracht kämen. Jn dem
Friedensvertrage war feſtgeſetzt, daß Nume überhaupt
nur von martiſchen Richtern abgeurteilt werden konnten,
aber es war nicht ganz klar, in welchen Fällen Men-
ſchen, die ſich gegen Nume vergingen, vor die marti-
ſchen ſtatt vor die Landesgerichte kämen. Sicher war
dies in politiſchen Prozeſſen, aber ob ein Tumult,
wie gegen Stuh, zu den politiſchen zu zählen ſei, war
fraglich. Es wurde nun darauf hingewieſen, daß der
Protektor der Erde, als oberſte Jnſtanz in Kompetenz-
konflikten, in einem ähnlichen Falle entſchieden hatte,
daß es ſich um eine Auflehnung gegen martiſche An-
ordnungen zur Kulturleitung der Menſchen und ſomit
um ein hochverräteriſches Unternehmen handle, das
vor das Numengericht gehöre.
Es handelte ſich um einen jungen Mann namens
Erbelein, der wegen Verſäumnis der Fortbildungsſchule
ins pſychophyſiſche Laboratorium geſchickt worden war
und ſich hier den Anordnungen nicht gefügt hatte.
Aus einem Schrank mit Chemikalien hatte er eine
Flaſche mit einem Narkotikum entwendet, ſeinen Beob-
achter eingeſchläfert und ſich entfernt. Von zwei Beds
verfolgt und eingeholt, hatte er dieſelben plötzlich über-
rumpelt und einen von ihnen nicht unbedenklich ver-
letzt. Dies war als offene Empörung angeſehen und
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Laßwitz, Kurd: Auf zwei Planeten. Bd. 2. Weimar, 1897, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lasswitz_planeten02_1897/420>, abgerufen am 22.07.2024.
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