steht, weil er die kauderwälschen Gesetze des dort noch immer geltenden justinianischen Gesetzbuchs oder Gesetzkompilation, nach Vernunft und Billig- keit anzuwenden weiß. Dieser brave Mann hat mir einen recht guten Tag gemacht.
Von Wisbaden bis Caub muß man eine Strecke von Hessenland durchwandern, wo auch das Elend des Landmannes allen Glauben übersteigt, und wo die Leute an nichts genug haben, als -- an Holz. Hr. von Göchhausen weiß in seinen Wanderungen*) S. 57. ff. und sonst hin und wieder, gar vieles von der Liebe der Hessen gegen ihren Landgrafen aufzutischen: Aber das ist mit der gnädigen Erlaubniß des Herrn Exleutnants auch nicht von ferne wahr. Die Hessen dort, wo ich war, klagten einhellig alle über Bedrückungen und insbesondere über das übertriebne Soldaten- wesen; und wenn man je in einem Lande über den Landesfürsten frey räsonniren kann, ohne von Bür- ger oder Bauer beeinträchtigt zu werden -- Ein hessischer Amtmann handelt freylich nach dem: manus manum fricat! -- so ist es in Hessenland.
Hr. von Göchhausen haben wahrscheinlich den hessischen Bürger S. 62., der vielleicht ein Jä-
*) Meine Wanderungen durch die Rhein- und Mayngegenden im Februar, 1794.
ſteht, weil er die kauderwaͤlſchen Geſetze des dort noch immer geltenden juſtinianiſchen Geſetzbuchs oder Geſetzkompilation, nach Vernunft und Billig- keit anzuwenden weiß. Dieſer brave Mann hat mir einen recht guten Tag gemacht.
Von Wisbaden bis Caub muß man eine Strecke von Heſſenland durchwandern, wo auch das Elend des Landmannes allen Glauben uͤberſteigt, und wo die Leute an nichts genug haben, als — an Holz. Hr. von Goͤchhauſen weiß in ſeinen Wanderungen*) S. 57. ff. und ſonſt hin und wieder, gar vieles von der Liebe der Heſſen gegen ihren Landgrafen aufzutiſchen: Aber das iſt mit der gnaͤdigen Erlaubniß des Herrn Exleutnants auch nicht von ferne wahr. Die Heſſen dort, wo ich war, klagten einhellig alle uͤber Bedruͤckungen und insbeſondere uͤber das uͤbertriebne Soldaten- weſen; und wenn man je in einem Lande uͤber den Landesfuͤrſten frey raͤſonniren kann, ohne von Buͤr- ger oder Bauer beeintraͤchtigt zu werden — Ein heſſiſcher Amtmann handelt freylich nach dem: manus manum fricat! — ſo iſt es in Heſſenland.
Hr. von Goͤchhauſen haben wahrſcheinlich den heſſiſchen Buͤrger S. 62., der vielleicht ein Jaͤ-
*) Meine Wanderungen durch die Rhein- und Mayngegenden im Februar, 1794.
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ſteht, weil er die kauderwaͤlſchen Geſetze des dort
noch immer geltenden juſtinianiſchen Geſetzbuchs
oder Geſetzkompilation, nach Vernunft und Billig-
keit anzuwenden weiß. Dieſer brave Mann hat
mir einen recht guten Tag gemacht.
Von Wisbaden bis Caub muß man eine Strecke
von Heſſenland durchwandern, wo auch das Elend
des Landmannes allen Glauben uͤberſteigt, und
wo die Leute an nichts genug haben, als — an
Holz. Hr. von Goͤchhauſen weiß in ſeinen
Wanderungen *) S. 57. ff. und ſonſt hin und
wieder, gar vieles von der Liebe der Heſſen gegen
ihren Landgrafen aufzutiſchen: Aber das iſt mit
der gnaͤdigen Erlaubniß des Herrn Exleutnants
auch nicht von ferne wahr. Die Heſſen dort, wo
ich war, klagten einhellig alle uͤber Bedruͤckungen
und insbeſondere uͤber das uͤbertriebne Soldaten-
weſen; und wenn man je in einem Lande uͤber den
Landesfuͤrſten frey raͤſonniren kann, ohne von Buͤr-
ger oder Bauer beeintraͤchtigt zu werden — Ein
heſſiſcher Amtmann handelt freylich nach dem:
manus manum fricat! — ſo iſt es in Heſſenland.
Hr. von Goͤchhauſen haben wahrſcheinlich
den heſſiſchen Buͤrger S. 62., der vielleicht ein Jaͤ-
*) Meine Wanderungen durch die Rhein- und Mayngegenden
im Februar, 1794.
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Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 3. Leipzig, 1796, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben03_1796/330>, abgerufen am 01.06.2024.
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